Bestätigungsvermerk
      Bericht zum Konzernabschluss

      Prüfungsurteil

      Wir haben den Konzernabschluss der voestalpine AG, Linz, und ihrer Tochterunternehmen (der Konzern), bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. März 2022, der Konzern-Gesamt­ergebnis­rechnung, der Konzern-Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Konzern-Kapitalflussrechnung für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr sowie dem Anhang zum Konzernabschluss, geprüft.

      Nach unserer Beurteilung entspricht der beigefügte Konzernabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Finanzlage zum 31. März 2022 sowie der Ertragslage und der Zahlungsströme des Konzerns für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards, wie sie in der EU anzuwenden sind (IFRS) und den zusätzlichen Anforderungen des § 245a UGB.

      Grundlage für das Prüfungsurteil

      Wir haben unsere Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (im Folgenden EU-VO) und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Diese Grundsätze erfordern die Anwendung der International Standards on Auditing (ISA). Unsere Verantwortlichkeiten nach diesen Vorschriften und Standards sind im Abschnitt „Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses“ unseres Bestätigungs­vermerks weitergehend beschrieben. Wir sind vom Konzern unabhängig in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und wir haben unsere sonstigen beruflichen Pflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns bis zum Datum des Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu diesem Datum zu dienen.

      Besonders wichtige Prüfungssachverhalte

      Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten für unsere Prüfung des Konzernabschlusses des Geschäftsjahres waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzes und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt, und wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

      Folgende Sachverhalte waren am bedeutsamsten für unsere Prüfung:

      • Bewertung von Firmenwerten, anderen immateriellen Vermögenswerten und Sachanlagen

      • Bewertung und Ausweis von nicht fortgeführten Aktivitäten (zahlungsmittelgenerierende Einheit Texas)

      Bewertung von Firmenwerten, anderen immateriellen Vermögenswerten und Sachanlagen

      • Sachverhalt und Problemstellung
        Die Firmenwerte, anderen immateriellen Vermögenswerte und Sachanlagen werden in der Konzernbilanz der voestalpine AG mit 1.448,6 Mio. EUR, 289,9 Mio. EUR bzw. 5.635,9 Mio. EUR ausgewiesen und umfassen insgesamt einen wesentlichen Teil der Vermögens­werte des Konzerns. Im Geschäftsjahr wurden auf diese Vermögenswerte in Summe Wertminderungen im Ausmaß von 80,2 Mio. EUR und Wertaufholungen von 11,8 Mio. EUR erfasst.

        Der Wertminderungsaufwand wird in der Höhe erfasst, in der der Buchwert des einzelnen Vermögens­wertes bzw. der zahlungsmittelgenerierenden Einheit den erzielbaren Betrag übersteigt. Für Details zur Bestimmung des Wertminderungsaufwandes und weitere Ausführungen verweisen wir auf die Erläuterungen unter Punkt B. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Abschnitte „Unsicherheiten bei Ermessensbeurteilungen und Annahmen“ und „Impairmenttests von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten mit und ohne Firmenwert sowie sonstigen Vermögenswerten“, sowie die Punkte „9. Sachanlagen“, „10. Firmenwerte und andere immaterielle Vermögenswerte“ und „11. Wertminderungen und Wertaufholungen“ im Konzernanhang.

        Die Beurteilung der Werthaltigkeit basiert auf zukunftsbezogenen Annahmen. Der Ermittlung der erzielbaren Beträge im Zuge der Wertminderungstests werden mehrere Annahmen, beispielsweise über die künftigen Zahlungsmittelüberschüsse, den Abzinsungssatz oder alternativ ermittelte Fair Values, zugrunde gelegt. Die Planung der Cashflows ist grundsätzlich mit Unsicherheiten behaftet, die durch die Ukrainekrise noch verstärkt werden. Die Herleitung des Abzinsungssatzes ist komplex und in hohem Maße von Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter bzw. von Marktdaten abhängig. Geringfügige Veränderungen in den Annahmen können zu wesentlichen Abweichungen beim erzielbaren Betrag führen. Aus diesen Gründen und wegen der wesentlichen Bedeutung der Firmenwerte, anderen immateriellen Vermögens­werte und Sachanlagen sowie der erfassten Wertminderungen und Wert­aufholungen für den Konzernabschluss haben wir diesen Sachverhalt als besonders wichtig für unsere Prüfung bestimmt.

      • Prüferisches Vorgehen
        Wir haben den seitens des Managements eingerichteten Prozess zur Identifikation von Indikatoren für Wertminderungen und Wertaufholungen hinsichtlich dessen Ausgestaltung und Umsetzung geprüft. Betreffend die durchgeführten Wertminderungstests haben wir die der Planung der Cashflows zugrundeliegenden Annahmen und die darin enthaltenen und von den gesetzlichen Vertretern der Divisionen vorgenommenen Ermessensentscheidungen kritisch gewürdigt und mit der vom Konzernmanagement genehmigten 5-Jahres-Mittelfristplanung abgeglichen. Wir haben die im Rahmen der Werthaltigkeitsprüfungen angesetzten Parameter, wie beispielsweise die geplante Umsatz- und Ergebnisentwicklung, die Working Capital Entwicklung oder die geplanten Investitionen, mit unternehmensspezifischen Informationen bzw. mit verfügbaren branchenspezifischen Markt­erwartungen aus externen Datenquellen verglichen und anhand historischer Daten plausibilisiert sowie eingehend mit dem Management diskutiert und hinterfragt.

        Weiters haben wir das Berechnungsmodell unter Einbindung interner Experten hinsichtlich seiner Angemessenheit beurteilt. Die verwendeten Abzinsungssätze haben wir anhand selbst ermittelter Bandbreiten plausibilisiert.

        Für jene Vermögenswerte, bei denen der erzielbare Betrag auf Basis des Fair Value abzüglich der Veräußerungskosten der einzelnen Vermögenswerte abgeleitet wird, haben wir ergänzend die seitens des Managements getroffenen Annahmen sowie die von externen Experten ermittelten Schätzwerte gewürdigt und mit dem Management diskutiert.

      Bewertung und Ausweis von nicht fortgeführten Aktivitäten (zahlungsmittelgenerierende Einheit Texas)

      • Sachverhalt und Problemstellung
        Ende März 2022 wurde der Verkaufsbeschluss für 80 % der zahlungsmittelgenerierenden Einheit Texas vom Aufsichtsrat genehmigt und damit die Kriterien für eine Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten erfüllt. Die zahlungsmittelgenerierende Einheit Texas wird vom Management als nicht fortgeführte Aktivitäten (discontinued operations) eingestuft, da diese einen gesonderten wesentlichen Geschäftszweig darstellt. Die Vermögenswerte aus nicht fortgeführten Aktivitäten werden mit 921,5 Mio. EUR und die Verbindlichkeiten aus nicht fortgeführten Aktivitäten mit 95,1 Mio. EUR ausgewiesen. Abgeleitet aus dem Fair Value abzüglich Veräußerungskosten wird eine Wertaufholung von 256,6 Mio. EUR erfasst.

        Die Bewertung der als zur Veräußerung gehaltenen Vermögenswerte erfolgt mit dem niedrigeren Betrag aus Buchwert und Fair Value abzüglich Veräußerungskosten. Der Fair Value abzüglich der Veräußerungskosten leitet sich aus dem voraussichtlichen Verkaufserlös für den Verkauf von 80 % an der voestalpine Texas LLC (Teil der Texas-Gruppe) ab. Für weitere Ausführungen verweisen wir auf die Erläuterungen unter Punkt B. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Abschnitte „Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte, Veräußerungsgruppen (Disposal Group) und nicht fortgeführte Aktivitäten (Discontinued Operations)“ und „Unsicherheiten bei Ermessensbeurteilungen und Annahmen“ sowie unter Punkt C. Konsolidierungskreis, Abschnitt „Nicht fortgeführte Aktivitäten“ im Konzernanhang.

        Die Ermittlung des Fair Values der zahlungsmittelgenerierenden Einheit Texas unterliegt Schätzungen und Annahmen. Aus diesem Grund und wegen der wesentlichen Bedeutung der nicht fortgeführten Aktivitäten sowie der erfassten Wertaufholungen für den Konzernabschluss haben wir diesen Sachverhalt als besonders wichtig für unsere Prüfung bestimmt.

      • Prüferisches Vorgehen
        Wir haben das Vorliegen der Kriterien für die Klassifizierung als zur Veräußerung gehalten hinterfragt und in den Verkaufsbeschluss Einsicht genommen. Wir haben die vom Management erstellte Ableitung des Fair Values abzüglich der Veräußerungskosten kritisch gewürdigt, mit dem Kaufvertrag verprobt und mit dem Management diskutiert.

      Sonstige Informationen

      Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Infor­mationen umfassen alle Informationen im Geschäftsbericht, ausgenommen den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bestätigungsvermerk, sowie im Corporate Responsibility Report (gesonderter konsolidierter nichtfinanzieller Bericht). Den Geschäftsbericht (ohne den Bericht des Aufsichtsrates) und den Corporate Responsibility Report haben wir vor dem Datum des Bestätigungsvermerks erhalten, der Bericht des Aufsichtsrates wird uns voraussichtlich nach diesem Datum zur Verfügung gestellt werden.

      Unser Prüfungsurteil zum Konzernabschluss erstreckt sich nicht auf diese sonstigen Informationen, und wir geben keine Art der Zusicherung darauf ab. Bezüglich der Informationen im Konzernlage­bericht verweisen wir auf den Abschnitt „Bericht zum Konzernlagebericht“.

      Im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses ist es unsere Verantwortung, die oben angeführten sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob sie wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss oder zu unseren bei der Abschlussprüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

      Falls wir auf Grundlage der Arbeiten, die wir zu den vor dem Datum dieses Bestätigungsvermerks erhaltenen sonstigen Informationen durchgeführt haben, zur Schlussfolgerung gelangen, dass diese sonstigen Informationen wesentlich falsch dargestellt sind, müssen wir dies berichten. Wir haben diesbezüglich nichts zu berichten.

      Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter und des Prüfungsausschusses für den Konzernabschluss

      Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses und dafür, dass dieser in Übereinstimmung mit den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind und den zusätzlichen Anforderungen des § 245a UGB ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist.

      Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit – sofern einschlägig – anzugeben, sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit anzuwenden, es sei denn, die gesetzlichen Vertreter beabsichtigen, entweder den Konzern zu liquidieren oder die Unternehmenstätigkeit einzustellen, oder haben keine realistische Alternative dazu.

      Der Prüfungsausschuss ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns.

      Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses

      Unsere Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit der EU-VO und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, durchgeführte Abschlussprüfung eine wesentliche falsche Darstellung, falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.

      Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der EU-VO und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, üben wir während der gesamten Abschlussprüfung pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.

      Darüber hinaus gilt:

      • Wir identifizieren und beurteilen die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern im Abschluss, planen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken, führen sie durch und erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.

      • Wir gewinnen ein Verständnis von dem für die Abschlussprüfung relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Konzerns abzugeben.

      • Wir beurteilen die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängende Angaben.

      • Wir ziehen Schlussfolgerungen über die Angemessenheit der Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch die gesetzlichen Vertreter sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir die Schlussfolgerung ziehen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, in unserem Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schluss­folgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch die Abkehr des Konzerns von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zur Folge haben.

      • Wir beurteilen die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses ein­schließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse in einer Weise wiedergibt, dass ein möglichst getreues Bild erreicht wird.

      • Wir erlangen ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu den Finanzinformationen der Einheiten oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns, um ein Prüfungsurteil zum Konzernabschluss abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die Alleinverantwortung für unser Prüfungsurteil.

      • Wir tauschen uns mit dem Prüfungsausschuss unter anderem über den geplanten Umfang und die geplante zeitliche Einteilung der Abschlussprüfung sowie über bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Abschlussprüfung erkennen, aus.

      • Wir geben dem Prüfungsausschuss auch eine Erklärung ab, dass wir die relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen zur Unabhängigkeit eingehalten haben, und tauschen uns mit ihm über alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte aus, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit und – sofern einschlägig – damit zusammenhängende Schutzmaßnahmen auswirken.

      • Wir bestimmen von den Sachverhalten, über die wir uns mit dem Prüfungsausschuss ausgetauscht haben, diejenigen Sachverhalte, die am bedeutsamsten für die Prüfung des Konzernabschlusses des Geschäftsjahres waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte in unserem Bestätigungs­vermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus oder wir bestimmen in äußerst seltenen Fällen, dass ein Sachverhalt nicht in unserem Bestätigungsvermerk mitgeteilt werden sollte, weil vernünftigerweise erwartet wird, dass die negativen Folgen einer solchen Mitteilung deren Vorteile für das öffentliche Interesse übersteigen würden.

      Bericht zum Konzernlagebericht

      Der Konzernlagebericht ist aufgrund der österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften darauf zu prüfen, ob er mit dem Konzernabschluss in Einklang steht und ob er nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wurde.

      Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernlage­berichts in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften.

      Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit den Berufsgrundsätzen zur Prüfung des Konzernlageberichts durchgeführt.

      Urteil

      Nach unserer Beurteilung ist der beigefügte Konzernlagebericht nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt worden, enthält zutreffende Angaben nach § 243a UGB und steht in Einklang mit dem Konzernabschluss.

      Erklärung

      Angesichts der bei der Prüfung des Konzernabschlusses gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über den Konzern und sein Umfeld wurden wesentliche fehlerhafte Angaben im Konzernlagebericht nicht festgestellt.

      Zusätzliche Angaben nach Artikel 10 der EU-VO

      Wir wurden von der Hauptversammlung am 7. Juli 2021 als Abschlussprüfer für das am 31. März 2022 endende Geschäftsjahr gewählt und am 8. Juli 2021 vom Aufsichtsrat mit der Durch­führung der Abschlussprüfung beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem am 31. März 2020 endenden Geschäftsjahr Abschlussprüfer des Konzerns.

      Wir erklären, dass das Prüfungsurteil im Abschnitt „Bericht zum Konzernabschluss“ mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Art 11 der EU-VO in Einklang steht.

      Wir erklären, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Art 5 Abs 1 der EU-VO erbracht haben und dass wir bei der Durchführung der Abschlussprüfung unsere Unabhängigkeit von dem Konzern gewahrt haben.

      Auftragsverantwortliche Wirtschaftsprüferin

      Die für die Abschlussprüfung auftragsverantwortliche Wirtschaftsprüferin ist Mag. Marieluise Krimmel.

      Wien

      24. Mai 2022

      Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH

      Mag. Marieluise Krimmel e. h.
      Wirtschaftsprüferin

      ppa. Mag. Monika Viertlmayer e. h.
      Wirtschaftsprüferin

      Die Veröffentlichung oder Weitergabe des Konzernabschlusses mit unserem Bestätigungsvermerk darf nur in der von uns bestätigten Fassung erfolgen. Dieser Bestätigungsvermerk bezieht sich ausschließlich auf den deutschsprachigen und vollständigen Konzern­abschluss samt Konzernlagebericht. Für abweichende Fassungen sind die Vorschriften des § 281 Abs 2 UGB zu beachten.

      Cashflow
      • aus Investitionstätigkeit: Abfluss/Zufluss flüssiger Mittel aus Investitionen/Desinvestitionen;
      • aus der Betriebstätigkeit: Abfluss/Zufluss flüssiger Mittel, soweit nicht durch Investitions-, Desinvestitions- oder Finanzierungstätigkeit beeinflusst;
      • aus der Finanzierungstätigkeit: Abfluss/Zufluss flüssiger Mittel aus Kapitalaus- und Kapitaleinzahlungen.
      IFRS (‘International Financial Reporting Standards’)
      Rechnungslegungsnormen, die eine international vergleichbare Bilanzierung und Publizität gewährleisten sollen.