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31.03.2019 |
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31.03.2020 |
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Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln |
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2,1 |
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0,8 |
Bürgschaften, Garantien |
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0,6 |
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0,5 |
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2,7 |
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1,3 |
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Mio. EUR |
Betreffend der österreichischen Energieabgabenvergütung ist festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet hat (BFG 31.10.2014, RE/5100001/2014). Durch die Novellierung des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011), das für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2010 gilt, wurde die Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe eingeschränkt. In weiterer Folge wurde dem Europäischen Gerichtshof die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob in Zusammenhang mit dieser als staatliche Beihilfe anzusehenden Einschränkung gegen Unionsrecht verstoßen wurde, was vom Höchstgericht tatsächlich bejaht wurde (EuGH 21.7.2016, Rs C-493/14, Dilly’s Wellnesshotel GmbH). Damit sind die mit dem BBG 2011 angestrebten Restriktionen nicht rechtswirksam in Kraft getreten und können daher insbesondere auch Dienstleistungsbetriebe die Energieabgabenvergütung für Zeiträume ab 1. Februar 2011 noch nachträglich geltend machen. Das Bundesfinanzgericht hat in seiner Folgeentscheidung ausgesprochen, dass die Einschränkung auf Produktionsbetriebe nicht in Kraft getreten ist. Gegen diese Entscheidung wurde vom Finanzamt Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, der sich im September 2017 (Beschluss vom 14.9.2017, EU 2017/0005 und 0006-1) erneut an den EuGH gewandt hat. Durch das Urteil des EuGH vom 14.11.2019 (EuGH 14.11.2019, C-585/17, Dilly´s Wellnesshotel II) steht fest, dass die mit dem BBG 2011 vorgenommene Einschränkung auf Produktionsbetriebe unionsrechtskonform zustande gekommen ist. Die finale Entscheidung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes (Ro 2016/15/0041 vom 14.9.2017) bleibt noch abzuwarten. Für den voestalpine-Konzern sind keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten.
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