Bestätigungsvermerk

Bericht zum Konzernabschluss

Prüfungsurteil

Wir haben den Konzernabschluss der voestalpine AG, Linz, und ihrer Tochterunternehmen (der Konzern), bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. März 2020, der Konzern-Gesamtergebnisrechnung, der Konzern-Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Konzern-Kapitalflussrechnung für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr sowie dem Konzernanhang, geprüft.

Nach unserer Beurteilung entspricht der beigefügte Konzernabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Finanzlage zum 31. März 2020 sowie der Ertragslage und der Zahlungsströme des Konzerns für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards, wie sie in der EU anzuwenden sind (IFRS) und den zusätzlichen Anforderungen des § 245a UGB.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (im Folgenden EU-VO) und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Diese Grundsätze erfordern die Anwendung der International Standards on Auditing (ISA). Unsere Verantwortlichkeiten nach diesen Vorschriften und Standards sind im Abschnitt „Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind vom Konzern unabhängig in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und wir haben unsere sonstigen beruflichen Pflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten für unsere Prüfung des Konzernabschlusses des Geschäftsjahres waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt, und wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Wertminderungen von Firmenwerten, anderen immateriellen Vermögenswerten und Sachanlagen

  • Sachverhalt und Problemstellung
    Die Firmenwerte, anderen immateriellen Vermögenswerte und Sachanlagen werden in der Konzernbilanz der voestalpine AG mit 1.494,9 Mio. EUR, 338,6 Mio. EUR bzw. 6.558,8 Mio. EUR ausgewiesen. Im Geschäftsjahr wurden Wertminderungen im Ausmaß von 401,7 Mio. EUR erfasst. Als erzielbarer Betrag wurde der Nutzungswert bestimmt. Der Wertminderungsaufwand wird in der Höhe erfasst, in der der Buchwert des einzelnen Vermögenswertes bzw. der zahlungsmittelgenerierenden Einheit den erzielbaren Betrag übersteigt.

    Für weitere Ausführungen verweisen wir auf die Erläuterungen unter Punkt B. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Abschnitte „Unsicherheiten bei Ermessensbeurteilungen und Annahmen“ und „Impairmenttests von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten mit und ohne Firmenwert sowie sonstigen Vermögenswerten“, sowie die Punkte „9. Sachanlagen“, „10. Firmenwerte und andere immaterielle Vermögenswerte“ und „11. Wertminderungen und Wertaufholungen“ im Konzernanhang.

    Die Beurteilung der Werthaltigkeit basiert auf zukunftsbezogenen Annahmen. Der Ermittlung der erzielbaren Beträge im Zuge der Wertminderungstests werden mehrere Annahmen, beispielsweise über die künftigen Zahlungsmittelüberschüsse und den Abzinsungssatz, zugrunde gelegt. Die Planung der Cashflows ist grundsätzlich mit Unsicherheiten behaftet, die durch die globale COVID-19-Krise noch verstärkt werden. Die Herleitung des Abzinsungssatzes ist komplex und von Einschätzungen der gesetzlichen Vertreter bzw. von Marktdaten abhängig. Geringfügige Veränderungen in den Annahmen können zu wesentlichen Abweichungen bei den erfassten Wertminderungen führen. Aus diesen Gründen und wegen der wesentlichen Bedeutung der Firmenwerte, anderen immateriellen Vermögenswerte und Sachanlagen sowie der erfassten Wertminderungen für den Konzernabschluss haben wir diesen Sachverhalt als besonders wichtig für unsere Prüfung bestimmt.
  • Prüferisches Vorgehen
    Wir haben die der Planung der Cashflows zugrundeliegenden Annahmen kritisch gewürdigt und mit der vom Management genehmigten 5-Jahres-Mittelfristplanung abgeglichen. Wir haben die im Rahmen der Werthaltigkeitsprüfungen angesetzten Parameter mit unternehmensspezifischen Informationen verglichen und anhand historischer Daten plausibilisiert sowie eingehend mit dem Management diskutiert und hinterfragt. Wir haben die im Budgetjahr vorgenommenen Anpassungen der genehmigten Mittelfristplanung aufgrund der COVID-19-Krise mittels Befragungen des Managements und Abgleich mit unternehmensinternen Informationen bzw. mit verfügbaren branchenspezifischen Markterwartungen aus externen Datenquellen sowohl hinsichtlich zeitlicher Einschätzung als auch quantitativer Auswirkung gewürdigt.

    Weiters haben wir das Berechnungsmodell unter Einbindung interner Experten hinsichtlich seiner Angemessenheit beurteilt. Die verwendeten Abzinsungssätze haben wir anhand selbst ermittelter Bandbreiten plausibilisiert.

Werthaltigkeit der aktiven latenten Steuern auf steuerliche Verlustvorträge

  • Sachverhalt und Problemstellung
    Im Konzernabschluss der voestalpine AG sind aktive latente Steuern auf steuerliche Verlustvorträge in Höhe von 126,5 Mio. EUR erfasst. Aktive latente Steuern auf steuerliche Verlustvorträge werden angesetzt, wenn es wahrscheinlich ist, dass zukünftig zu versteuernde Gewinne in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung stehen werden. Darüber hinaus sind überzeugende substantielle Hinweise erforderlich, falls in der näheren Vergangenheit Verluste angefallen sind.

    Für weitere Ausführungen verweisen wir auf die Erläuterungen unter Punkt B. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Abschnitte „Unsicherheiten bei Ermessensbeurteilungen und Annahmen“ und „Ertragsteuern“, sowie die Punkte „8. Ertragsteuern“ und „13. Latente Steuern“ im Konzernanhang.

    Die Beurteilung der Verwertbarkeit von aktiven Steuerlatenzen auf steuerliche Verlustvorträge basiert auf zukunftsbezogenen Annahmen über künftige steuerliche Ergebnisse und unterliegt daher Unsicherheiten. Insbesondere bei Konzernunternehmen in Verlustsituationen müssen überzeugende substantielle Hinweise und eine hohe Wahrscheinlichkeit eines ausreichenden steuerlichen Ergebnisses vorliegen. Aus diesen Gründen haben wir diesen Sachverhalt als besonders wichtig für unsere Prüfung bestimmt.
  • Prüferisches Vorgehen
    Wir haben für aktivierte Steuerlatenzen auf steuerliche Verlustvorträge die der Planung der steuerlichen Ergebnisse zugrundeliegenden Annahmen kritisch gewürdigt. Dabei haben wir darauf geachtet, ob diese in den Konzernunternehmen konsistent ermittelt wurden. Bei Konzernunternehmen mit Verlusthistorie haben wir auf Basis überzeugender substantieller Hinweise auf zukünftige steuerpflichtige Gewinne die Angemessenheit der aktivierten Steuerlatenzen beurteilt.

Sonstiger Sachverhalt – Vorjahreskonzernabschluss

Der Konzernabschluss zum 31. März 2019 des Konzerns wurde von einem anderen Abschlussprüfer geprüft, der am 28. Mai 2019 einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zu diesem Konzernabschluss erteilt hat.

Sonstige Informationen

Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen beinhalten alle Informationen im Geschäftsbericht, ausgenommen den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bestätigungsvermerk, sowie im konsolidierten gesonderten nichtfinanziellen Bericht (Corporate Responsibility Report). Den Geschäftsbericht (ohne den Bericht des Aufsichtsrates) haben wir bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erhalten, der Bericht des Aufsichtsrates und der Corporate Responsibility Report werden uns nach diesem Datum zur Verfügung gestellt.

Unser Prüfungsurteil zum Konzernabschluss deckt die sonstigen Informationen nicht ab und wir geben keine Art der Zusicherung darauf ab. Bezüglich der Informationen im Konzernlagebericht verweisen wir auf den Abschnitt „Bericht zum Konzernlagebericht“.

In Verbindung mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses ist es unsere Verantwortung, die oben angeführten sonstigen Informationen zu lesen und dabei abzuwägen, ob sie angesichts des bei der Prüfung gewonnenen Verständnisses wesentlich in Widerspruch zum Konzernabschluss stehen oder sonst wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Falls wir, basierend auf den Arbeiten, die wir zu den vor dem Datum dieses Bestätigungsvermerks erhaltenen sonstigen Informationen durchgeführt haben, zur Schlussfolgerung gelangen, dass diese sonstigen Informationen wesentlich falsch dargestellt sind, müssen wir dies berichten. Wir haben diesbezüglich nichts zu berichten.

Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter und des Prüfungsausschusses für den Konzernabschluss

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses und dafür, dass dieser in Übereinstimmung mit den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind und den zusätzlichen Anforderungen des § 245a UGB ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit – sofern einschlägig – anzugeben, sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit anzuwenden, es sei denn, die gesetzlichen Vertreter beabsichtigen, entweder den Konzern zu liquidieren oder die Unternehmenstätigkeit einzustellen, oder haben keine realistische Alternative dazu.

Der Prüfungsausschuss ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns.

Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses

Unsere Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit der EU-VO und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, durchgeführte Abschlussprüfung eine wesentliche falsche Darstellung, falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.

Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der EU-VO und mit den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, üben wir während der gesamten Abschlussprüfung pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.

Darüber hinaus gilt:

  • Wir identifizieren und beurteilen die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Abschluss, planen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken, führen sie durch und erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • Wir gewinnen ein Verständnis von dem für die Abschlussprüfung relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Konzerns abzugeben.
  • Wir beurteilen die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängende Angaben.
  • Wir ziehen Schlussfolgerungen über die Angemessenheit der Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch die gesetzlichen Vertreter sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen kann. Falls wir die Schlussfolgerung ziehen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, in unserem Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch die Abkehr des Konzerns von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zur Folge haben.
  • Wir beurteilen die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse in einer Weise wiedergibt, dass ein möglichst getreues Bild erreicht wird.
  • Wir erlangen ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu den Finanzinformationen der Einheiten oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns, um ein Prüfungsurteil zum Konzernabschluss abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die Alleinverantwortung für unser Prüfungsurteil.
  • Wir tauschen uns mit dem Prüfungsausschuss unter anderem über den geplanten Umfang und die geplante zeitliche Einteilung der Abschlussprüfung sowie über bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Abschlussprüfung erkennen, aus.
  • Wir geben dem Prüfungsausschuss auch eine Erklärung ab, dass wir die relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen zur Unabhängigkeit eingehalten haben, und tauschen uns mit ihm über alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte aus, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit und – sofern einschlägig – damit zusammenhängende Schutzmaßnahmen auswirken.
  • Wir bestimmen von den Sachverhalten, über die wir uns mit dem Prüfungsausschuss ausgetauscht haben, diejenigen Sachverhalte, die am bedeutsamsten für die Prüfung des Konzernabschlusses des Geschäftsjahres waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte in unserem Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus oder wir bestimmen in äußerst seltenen Fällen, dass ein Sachverhalt nicht in unserem Bestätigungsvermerk mitgeteilt werden sollte, weil vernünftigerweise erwartet wird, dass die negativen Folgen einer solchen Mitteilung deren Vorteile für das öffentliche Interesse übersteigen würden.

Bericht zum Konzernlagebericht

Der Konzernlagebericht ist auf Grund der österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften darauf zu prüfen, ob er mit dem Konzernabschluss in Einklang steht und ob er nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wurde.

Die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften.

Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit den Berufsgrundsätzen zur Prüfung des Konzernlageberichts durchgeführt.

Urteil

Nach unserer Beurteilung ist der Konzernlagebericht nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt worden, enthält zutreffende Angaben nach § 243a UGB und steht in Einklang mit dem Konzernabschluss.

Erklärung

Angesichts der bei der Prüfung des Konzernabschlusses gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über den Konzern und sein Umfeld wurden wesentliche fehlerhafte Angaben im Konzernlagebericht nicht festgestellt.

Zusätzliche Angaben nach Artikel 10 der EU-VO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 3. Juli 2019 als Abschlussprüfer für das am 31. März 2020 endende Geschäftsjahr gewählt und am 1. August 2019 vom Aufsichtsrat mit der Durchführung der Abschlussprüfung beauftragt. Wir sind seit dem am 31. März 2020 endenden Geschäftsjahr Abschlussprüfer des Konzerns.

Wir erklären, dass das Prüfungsurteil im Abschnitt „Bericht zum Konzernabschluss“ mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Art 11 der EU-VO in Einklang steht.

Wir erklären, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Art 5 Abs 1 der EU-VO erbracht haben und dass wir bei der Durchführung der Abschlussprüfung unsere Unabhängigkeit von dem Konzern gewahrt haben.

Auftragsverantwortliche Wirtschaftsprüferin

Die für die Abschlussprüfung auftragsverantwortliche Wirtschaftsprüferin ist Mag. Marieluise Krimmel.

Wien, am 26. Mai 2020

Deloitte Audit Wirtschaftsprüfungs GmbH

Mag. Marieluise Krimmel e.h.
Wirtschaftsprüferin

ppa. Mag. Monika Viertlmayer e.h.
Wirtschaftsprüferin

Die Veröffentlichung oder Weitergabe des Konzernabschlusses mit unserem Bestätigungsvermerk darf nur in der von uns bestätigten Fassung erfolgen. Dieser Bestätigungsvermerk bezieht sich ausschließlich auf den deutschsprachigen und vollständigen Konzernabschluss samt Konzernlagebericht. Für abweichende Fassungen sind die Vorschriften des § 281 Abs 2 UGB zu beachten.


Über voestalpine

Die voestalpine ist ein in seinen Geschäftsbereichen weltweit führender Stahl- und Technologiekonzern mit kombinierter Werkstoff- und Verarbeitungskompetenz. Die global tätige Unternehmensgruppe verfügt über rund 500 Konzerngesellschaften und -standorte in mehr als 50 Ländern auf allen fünf Kontinenten. Sie notiert seit 1995 an der Wiener Börse. Mit ihren qualitativ höchstwertigen Produkt- und Systemlösungen zählt sie zu den führenden Partnern der Automobil- und Hausgeräteindustrie sowie der Luftfahrt- und Öl- & Gasindustrie und ist darüber hinaus Weltmarktführer bei Bahninfrastruktursystemen, bei Werkzeugstahl und Spezialprofilen. Die voestalpine bekennt sich zu den globalen Klimazielen und arbeitet intensiv an Technologien zur Dekarbonisierung und langfristigen Reduktion ihrer CO2-Emissionen. Im Geschäftsjahr 2019/20 erzielte der Konzern bei einem Umsatz von 12,7 Milliarden Euro ein operatives Ergebnis (EBITDA) von 1,2 Milliarden Euro und beschäftigte weltweit rund 49.000 Mitarbeiter.

Fakten

50 Länder auf allen fünf Kontinenten
500 Konzerngesellschaften und -standorte
49.000 Mitarbeiter weltweit

Ergebnis GJ 2019/20

€ 12,7 Mrd.

Umsatz

€ 1,2 Mrd.

EBITDA

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