Der Aufsichtsrat ist durch die Satzung befugt, aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden und deren Aufgaben und Rechte festzulegen. Den Ausschüssen kann auch das Recht zur Entscheidung übertragen werden. Die Arbeitnehmervertreter:innen im Aufsichtsrat haben das Recht, für Ausschüsse des Aufsichtsrates Mitglieder mit Sitz und Stimme nach dem in § 110 Abs. 1 ArbVG festgelegten Verhältnis namhaft zu machen. Folgende Ausschüsse des Aufsichtsrates sind eingerichtet:
PRÄSIDIALAUSSCHUSS
Der Präsidialausschuss ist gleichzeitig Nominierungsausschuss im Sinne des Corporate Governance-Kodex. Dem Präsidialausschuss gehören die:der Vorsitzende des Aufsichtsrates und deren:dessen Stellvertreter:innen an. Mit Ausnahme von Angelegenheiten, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstandes betreffen, gehören ihm entsprechend dem Verhältnis gemäß § 110 Abs. 1 ArbVG auch ein bis zwei Arbeitnehmervertreter:innen an.
Der Präsidialausschuss ist für den Abschluss, die Änderung oder die Auflösung von Dienstverträgen mit den Vorstandsmitgliedern sowie für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Abwicklung von Aktienoptionsplänen für Vorstandsmitglieder zuständig. Als Nominierungsausschuss unterbreitet er dem Aufsichtsrat Vorschläge zur Besetzung frei werdender Mandate im Vorstand und im Aufsichtsrat. Der Präsidialausschuss hat das Recht, in dringenden Fällen Entscheidungen zu treffen.
Mitglieder des Präsidialausschusses des Aufsichtsrates:
- Dr. Wolfgang Eder (Vorsitzender)
- Dr. Heinrich Schaller
- Hans-Karl Schaller
PRÜFUNGSAUSSCHUSS
Dem Prüfungsausschuss obliegen die Aufgaben gemäß § 92 Abs. 4a AktG sowie Regel 40 des Corporate Governance Kodex. Er ist somit für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, die Überwachung der Unabhängigkeit und Tätigkeit der Abschlussprüferin bzw. des Abschlussprüfers, die Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichtes und des Konsolidierten Corporate Governance-Berichtes und die Genehmigung von Nicht-Prüfungsleistungen zuständig. Er hat auch die Konzernrechnungslegung zu überwachen, den Konzernabschluss zu prüfen sowie einen Vorschlag für die Auswahl der Abschlussprüferin bzw. des Abschlussprüfers zu erstatten. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuss die Wirksamkeit des unternehmensweiten Internen Kontrollsystems, des Internen Revisionssystems und des Risikomanagementsystems zu überwachen und dem Aufsichtsrat über seine Prüfungsergebnisse zu berichten.
Mitglieder des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrates:
- KR Dr. Franz Gasselsberger, MBA (Vorsitzender)
- Dr. Wolfgang Eder
- Dr. Heinrich Schaller
- Hans-Karl Schaller
- Josef Gritz
VERGÜTUNGSAUSSCHUSS
Der Vergütungsausschuss besteht aus mindestens zwei Kapitalvertreter:innen, darunter die:der Aufsichtsratsvorsitzende. Der Vergütungsausschuss erarbeitet Vorschläge für die Vergütungspolitik der Mitglieder des Vorstandes und überwacht die Einhaltung der Vergütungspolitik in den Anstellungsverträgen der Mitglieder des Vorstandes.
Mitglieder des Vergütungsausschusses des Aufsichtsrates:
- Dr. Wolfgang Eder (Vorsitzender)
- Dr. Heinrich Schaller
- Hans-Karl Schaller
Mit Ausnahme des Präsidial- und Vergütungsausschusses hat im Geschäftsjahr 2023/24 in sämtlichen Ausschüssen des Aufsichtsrates die Mehrheit der Mitglieder die Kriterien für die Unabhängigkeit gemäß Regel 53 des Corporate Governance Kodex erfüllt. Der Präsidial- und Vergütungsausschuss besteht neben einer:einem Arbeitnehmervertreter:in aus zwei von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern. Mit seiner Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates der voestalpine AG mit Wirkung zum 1. April 2022 hat Dr. Wolfgang Eder gemäß Geschäftsordnung des Aufsichtsrates auch den Vorsitz des Präsidialausschusses, welcher zugleich Nominierungsausschuss ist, und des Vergütungsausschusses übernommen. Dr. Wolfgang Eder erfüllt aufgrund seiner ehemaligen Funktion als Vorsitzender des Vorstandes der voestalpine AG bis zum 3. Juli 2019 ein gemäß Regel 53 des Kodex vom Aufsichtsrat für die Unabhängigkeit festgelegtes Kriterium nicht. Angesichts dieser Besetzung wird in diesen beiden Ausschüssen daher von der Regel 39 des Kodex abgewichen, da in diesen nicht die Mehrheit der von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder gemäß der vom Aufsichtsrat für die Unabhängigkeit festgelegten Kriterien unabhängig ist. Mit der Wahl zum Vorsitzenden des Aufsichtsrates und damit verbunden auch in den Vorsitz des Präsidial- und Vergütungsausschusses vertraut der Aufsichtsrat im Interesse der Gesellschaft bei diesen Kernaufgaben auf die langjährige Industrie- und Managementerfahrung und die Kenntnis des Konzerns von Dr. Wolfgang Eder.