B. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

      Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

      Auswirkungen auf das Ergebnis und die Liquidität

      Das Geschäftsjahr 2020/21 war weltweit und gesamtwirtschaftlich stark von der COVID-19-Pandemie beeinflusst. Die Branchen Luftfahrt, Öl- und Gasindustrie sowie Automotive wurden durch den ein­geschränkten Flugverkehr, den global gesunkenen Energiebedarf und aufgrund der Produktions­stillstände der Automobilhersteller vor allem im ersten Lockdown deutlich von den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie getroffen. Während die Branchen Luftfahrt sowie Öl- und Gasindustrie nach wie vor besonders stark von der COVID-19-Pandemie beeinträchtigt sind, hat sich der Bereich Automo­tive bereits wieder stabilisiert. Aufgrund der Produktions­unterbrechungen und -reduktionen vor allem in den oben beschriebenen Bereichen reduzierte sich der Umsatz gegenüber dem Vorjahr. Neben der konsequenten Umsetzung von Kosten­senkungsprogrammen und Working Capital-Optimierungen liegt die Investitionstätigkeit im Geschäftsjahr 2020/21 auf niedrigem Niveau und es wurden nicht unbedingt notwendige Investitionen verschoben. Diese Investitionsverschiebungen haben keine negative Auswirkung auf das laufende Geschäft des voestalpine-Konzerns. Aus den oben beschriebenen Maßnahmen ergibt sich zum 31. März 2021 eine sehr positive Liquiditätssituation (siehe dazu Konzern-Kapitalflussrechnung).

      Als Folge der weltweiten COVID-19-Krise wurden im Geschäftsjahr 2020/21 diverse Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch genommen. Zum Ende des Geschäftsjahres war in Österreich in einzelnen Konzerngesellschaften ein Kurz­arbeitsmodell im Einsatz. An wenigen Standorten im Ausland wurden für einen Teil der Mitarbeiter der österreichischen Kurzarbeitsregelung vergleichbare Programme in Anspruch genommen. Daraus resultierende Vergütungen wurden zum 31. März 2021 in der Gewinn- und Verlustrechnung als Ertrag erfasst (siehe dazu Punkt 3. Sonstige betriebliche Erträge). Nach dem Ende des ersten Lockdowns konnte die Anzahl der Mitarbeiter in Kurzarbeit bis zum Ende des Geschäfts­jahres wesentlich verringert werden. Weiters wurden in in- und ausländischen Tochtergesellschaften unterjährig Stundungen von Sozialversicherungsbeiträgen, Lohnnebenkosten und Steuern in Anspruch genommen, die großteils bereits im Geschäftsjahr 2020/21 wieder beglichen wurden.

      An einigen Standorten im In- und Ausland wurden Programme zur Personalreduktion vereinbart. Details hierzu siehe unter Punkt 19. Rückstellungen.

      Auswirkungen auf Unsicherheiten bei Ermessensbeurteilungen und Annahmen

      In bilanzieller und bewertungstechnischer Hinsicht kann COVID-19 auf viele Bereiche des Konzern­abschlusses der voestalpine AG Auswirkungen haben bzw. Schätzunsicherheiten erhöhen und Ermessens­beurteilungen erschweren.

      • So kann die wirtschaftliche Situation ein Auslöser für die Prüfung der Notwendigkeit von außerplanmäßigen Wertminderungen und für die Durchführung von Wertminderungstests, insbesondere bei firmenwerttragenden Einheiten, zahlungsmittelgenerierenden Einheiten ohne Firmenwert und Anlagevermögen, sein. Siehe dazu auch Punkt 11. Wertminderungen und Wertaufholungen.
      • Durch die COVID-19-Krise kann es zu erhöhten Forderungsausfällen kommen. Allerdings wurden zum 31. März 2021 keine wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit Forderungsausfällen identifiziert. Siehe dazu auch Punkt 24. Finanzinstrumente.
      • COVID-19 kann Auswirkungen auf die Umsatzerlöserfassung haben. Allerdings wurden für das Geschäftsjahr keine Sachverhalte identifiziert, welche zu einer Anpassung der Erlösrealisierung oder zu einer Abwertung von bestehenden Vertragsvermögenswerten führen könnten. Im Bereich Aerospace gab es zum 31. März 2021 trotz der herausfordernden Situation keine Zahlungsschwierigkeiten von Kunden. Allerdings wurden bereits getätigte Bestellungen seitens der Flugzeughersteller teilweise verschoben, die jedoch keine Auswirkungen auf die bisherige Erlöserfassung nach IFRS 15 hatten.
      • Im Rahmen der Bewertung von Vorräten werden „Leerkosten“ aufgrund von Unterauslastungen, Produktionsstillständen und unterbrochenen Lieferketten nicht angesetzt. Siehe dazu auch Punkt B. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Abschnitt Vorräte.
      • IFRS 16: Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie hat die voestalpine überprüft, ob diese wesentlichen Einfluss auf die Einschätzung der Laufzeit von Leasingverhältnissen hat. Dies ist nicht der Fall. Durch das Erleichterungswahlrecht des IFRS 16 betreffend Mietkonzessionen ergaben sich keine wesentlichen Auswirkungen.
      • Im Bereich der Rückstellungsbildung wurden aufgrund von COVID-19 keine wesentlichen neuen Verpflichtungen oder Sachverhalte, welche eine Rückstellungsbildung verlangen, identifiziert.
      • Aufgrund von COVID-19 fand eine vertiefte Überprüfung der Aktivierung von latenten Steuer­ansprüchen aus temporären Differenzen oder Verlustvorträgen hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit künftiger zu versteuernder Erträge statt.

      Es bestehen keine Unsicherheiten in Bezug auf die Unternehmensfortführung für den voestalpine-Konzern. Zum 31. März 2021 verfügt der Konzern über ein Eigenkapital von 5.649,9 Mio. EUR. Weiters weist der Konzern eine sehr positive Liquiditätssituation (siehe dazu Konzern-Kapitalflussrechnung) sowie Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente in Höhe von 1.159,7 Mio. EUR auf.

      Auswirkungen neuer und geänderter Standards

      Die für den Konzernabschluss geltenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden entsprechen grundsätzlich den im Vorjahr angewandten Methoden mit nachfolgend aufgelisteten Ausnahmen.

      Folgende Änderungen oder Neufassungen von Standards und Interpretationen wurden im Geschäftsjahr 2020/21 erstmals angewandt:

      Standard

       

      Inhalt

       

      Inkrafttreten1

       

       

       

       

       

      Rahmenkonzept, Änderung

       

      Überarbeitung Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung

       

      1. Jänner 2020

      IFRS 3, Änderung

       

      Definition eines Geschäftsbetriebes

       

      1. Jänner 2020

      IAS 1 und IAS 8, Änderung

       

      Definition von wesentlich

       

      1. Jänner 2020

      IFRS 9, IAS 39 und IFRS 7, Änderung

       

      IBOR Reform

       

      1. Jänner 2020

      IFRS 16, Änderung

       

      COVID-19-bezogene Mietkonzessionen

       

      1. Juni 2020

       

       

       

       

       

      1

      Die Standards sind gemäß EU-Endorsement für jene Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens beginnen.

      Aus der Anwendung der genannten Änderungen ergaben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss.

      Wechselverbindlichkeiten und Verbindlichkeiten aus Reverse Factoring: Umgliederung nach IAS 1.41

      Aufgrund der klarstellenden Auslegung des IFRIC (Dezember 2020) zu Supply Chain Finance werden wechselmäßig verbriefte Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und Verbindlichkeiten aus Reverse Factoring in einem separaten Posten in der Bilanz dargestellt. Bislang waren diese Verbindlichkeiten innerhalb des Bilanzpostens Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten enthalten und in Punkt 21. als Verbindlichkeiten aus der Annahme ge­zogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel bzw. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen mit Reverse Factoring-Vereinbarungen angegeben und beschrieben. Vorjahreszahlen der betroffenen Posten wurden retrospektiv angepasst. Die Ausweisänderung wirkt sich nicht auf das Ergebnis je Aktie oder sonstige Positionen im Konzernabschluss aus.

      Folgende Änderungen oder Neufassungen von Standards und Interpretationen sind zum Bilanzstichtag bereits veröffentlicht, aber für das Geschäftsjahr 2020/21 noch nicht verpflichtend anzuwenden bzw. anwendbar oder von der EU noch nicht übernommen:

      Standard

       

      Inhalt

       

      Inkrafttreten laut IASB1

       

       

       

       

       

      IFRS 4, Änderung

       

      Versicherungsverträge — Verlängerung der vorübergehenden Befreiung von der Anwendung von IFRS 9

       

      1. Jänner 2021

      IFRS 9, IAS 39, IFRS 7,IFRS 4 und IFRS 16, Änderung

       

      IBOR Reform – Phase 2

       

      1. Jänner 2021

      IFRS 16, Änderung

       

      COVID-19-bezogene Mietkonzessionen

       

      1. April 20212

      IFRS 3, Änderung

       

      Verweis auf das Rahmenkonzept

       

      1. Jänner 20222

      IAS 16, Änderung

       

      Sachanlagen – Einnahmen vor der beabsichtigten Nutzung

       

      1. Jänner 20222

      IAS 37, Änderung

       

      Belastende Verträge – Kosten für die Erfüllung eines Vertrages

       

      1. Jänner 20222

      Diverse Standards, Änderung

       

      Verbesserungen der International Financial Reporting Standards (Improvements-Projekt 2018–2020)

       

      1. Jänner 20222

      IAS 1, Änderung

       

      Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig

       

      1. Jänner 20232

      IFRS 17

       

      Versicherungsverträge

       

      1. Jänner 20232

      IAS 1, Änderung

       

      Angaben zu Rechnungslegungsmethoden

       

      1. Jänner 20232

      IAS 8, Änderung

       

      Definition von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen

       

      1. Jänner 20232

      IAS 12, Änderungen

       

      Latente Steuern im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Verbindlichkeiten aus einer einzigen Transaktion

       

      1. Jänner 20232

      IFRS 10 und IAS 28,Änderung

       

      Veräußerung/Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture

       

      Durch IASB verschoben

       

       

       

       

       

      1

      Die Standards sind für jene Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens beginnen.

      2

      EU-Endorsement ausstehend.

      Die angeführten Standards werden – sofern von der EU übernommen – nicht vorzeitig angewandt. Es werden aus heutiger Sicht keine wesentlichen Auswirkungen aus den Änderungen und Neu­fassungen der Standards und Interpretationen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des voestalpine-Konzerns erwartet.

      Konsolidierungsmethoden

      Die Jahresabschlüsse aller vollkonsolidierten Gesellschaften werden nach einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aufgestellt. Bei nach der Equity-Methode einbezogenen Gesellschaften (assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen) wurden bei Unwesentlichkeit die lokalen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie abweichende Bilanzstichtage (siehe dazu Anlage zum Anhang „Beteiligungen“) aus zeitlichen Gründen und Aufwand-Nutzen-Überlegungen beibehalten.

      Bei Erstkonsolidierungen werden die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Eventual­verbindlichkeiten mit dem Marktwert zum Erwerbszeitpunkt bewertet. Der Betrag der Anschaffungskosten, der das Nettovermögen übersteigt, wird als Firmenwert angesetzt. Sind die Anschaffungskosten niedriger als das Nettovermögen, so wird die Differenz erfolgswirksam in der Erwerbsperiode erfasst. Die auf die nicht beherrschenden Gesellschafter entfallenden stillen Reserven bzw. Lasten werden ebenfalls aufgedeckt.

      Alle konzerninternen Zwischenergebnisse, Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Erträge und Aufwendungen werden eliminiert.

      Währungsumrechnung

      Gemäß IAS 21 werden die in den Konzernabschluss einbezogenen und in ausländischer Währung aufgestellten Jahresabschlüsse nach dem Konzept der funktionalen Währung in Euro umgerechnet. Bei sämtlichen Gesellschaften ist dies die jeweilige Landeswährung, da die Gesellschaften ihr Geschäft in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht selbstständig betreiben. Vermögenswerte und Schulden werden mit dem Stichtagskurs am Bilanzstichtag umgerechnet. Erträge und Aufwendungen werden mit dem Durchschnittskurs des Geschäftsjahres umgerechnet.

      Das Eigenkapital wird mit dem historischen Umrechnungskurs bewertet. Währungs­umrechnungs­differenzen werden in der Rücklage für Währungsumrechnung direkt im Eigenkapital erfasst.

      In den Einzelabschlüssen der konsolidierten Gesellschaften werden Fremdwährungs­transaktionen in die jeweilige funktionale Währung der Gesellschaft mit dem Wechselkurs zum Zeitpunkt der Trans­aktion umgerechnet. Wechselkursgewinne bzw. -verluste aus der Umrechnung zum Transaktionszeitpunkt und Bilanzstichtag werden grundsätzlich in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.

      Die Wechselkurse von wesentlichen Währungen (laut EZB-Fixing) haben sich wie folgt entwickelt:

       

       

      USD

       

      GBP

       

      BRL

       

      SEK

       

      PLN

      Stichtagskurs

       

       

       

       

       

       

       

       

       

       

      31.03.2020

       

      1,0956

       

      0,8864

       

      5,7001

       

      11,0613

       

      4,5506

      31.03.2021

       

      1,1725

       

      0,8521

       

      6,7409

       

      10,2383

       

      4,6508

       

       

       

       

       

       

       

       

       

       

       

      Jahresdurchschnittskurs

       

       

       

       

       

       

       

       

       

       

      2019/20

       

      1,1113

       

      0,8752

       

      4,5727

       

      10,6510

       

      4,3033

      2020/21

       

      1,1675

       

      0,8927

       

      6,3121

       

      10,3490

       

      4,4981

      Unsicherheiten bei Ermessensbeurteilungen und Annahmen

      Die Erstellung des Konzernabschlusses in Übereinstimmung mit den IFRS erfordert Ermessensbeurteilungen und die Festlegung von Annahmen über künftige Entwicklungen durch die Unter­nehmens­leitung, die den Ansatz und den Wert der Vermögenswerte und Schulden, die Angabe von sonstigen Verpflichtungen am Bilanzstichtag und den Ausweis von Erträgen und Aufwendungen während des Geschäftsjahres wesentlich beeinflussen können.

      Bei den folgenden Annahmen besteht ein nicht unerhebliches Risiko, dass sie zu einer wesentlichen Anpassung von Vermögenswerten und Schulden in zukünftigen Perioden führen können:

      • Werthaltigkeit von Vermögenswerten

        Die Beurteilung der Werthaltigkeit von immateriellen Vermögenswerten, Firmenwerten und Sach­anlagen basiert auf zukunftsbezogenen Annahmen. Der Ermittlung der erzielbaren Beträge im Zuge der Wertminderungstests werden mehrere Annahmen zugrunde gelegt. In der laufenden Berichtsperiode erfolgte eine Verfeinerung im Hinblick auf eine exaktere Ableitung der Steuereffekte. Die Mittelüberschüsse entsprechen den Werten des zum Zeitpunkt der Abschlusserstellung aktuellsten Unternehmensplans. Vergleiche dazu Punkt B. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Abschnitt Impairmenttest von Firmenwerten, anderen immateriellen Ver­mögenswerten und Sachanlagen, sowie die Punkte 9. Sachanlagen, 10. Firmenwerte und andere immaterielle Vermögenswerte und 11. Wertminderungen und Wertaufholungen.

      • Werthaltigkeit von Finanzinstrumenten

        Zur Beurteilung der Werthaltigkeit von Finanzinstrumenten, für die kein aktiver Markt vorhanden ist, werden alternative finanzmathematische Bewertungsmethoden herangezogen. Die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts zugrunde gelegten Parameter beruhen teilweise auf zukunftsbezogenen Annahmen. Vergleiche dazu Punkt B. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Abschnitt Finanzinstrumente, sowie Punkt 24. Finanzinstrumente.

      • Bestimmung der Laufzeit von Leasingverhältnissen und des Diskontsatzes

        Für die Ermittlung der Leasingverbindlichkeiten wird eine Einschätzung der Vertragslaufzeit je Leasingvertrag und des zu verwendenden Diskontierungszinssatzes getroffen. Die eingeschätzte Vertragslaufzeit basiert auf der unkündbaren Laufzeit des Leasingvertrags. Leasingperioden, für die Kündigungs- und bzw. oder Verlängerungsoptionen bestehen, werden in die Betrachtung miteinbezogen, wenn deren Nichtausübung (bei Kündigungs­optionen) bzw. deren Ausübung (bei Ver­längerungsoptionen) als hinreichend sicher eingeschätzt wird. Dies bedarf einer Ermessensentscheidung durch das Unternehmen. Es finden dabei sämtliche Tatsachen und Umstände, die einen wirtschaftlichen Anreiz zur Ausübung bzw. Nichtausübung darstellen, Berücksichtigung. Nach der erstmaligen Erfassung erfolgt eine Neubeurteilung der Laufzeit, wenn ein signifikantes Ereignis oder eine signifikante Änderung der Umstände innerhalb der Kontrolle des Unternehmens eintritt, die sich auf die Ausübung oder Nichtausübung der Option auswirkt.

        Als Diskontierungszinssatz für die Bewertung der Leasingverbindlichkeiten wird der Grenzfremd­kapitalzinssatz als laufzeitabhängiger risikoloser Zinssatz unter Berücksichtigung der jeweiligen Währung und der Bonität des Unternehmens bestimmt. Dies bedarf einer Schätzung, wenn keine beobachtbaren Zinssätze verfügbar sind (z. B. Tochterunternehmen, die keine Finanzierungstransaktionen abschließen) oder wenn diese angepasst werden müssen, um die Konditionen und Be­dingungen des Leasingvertrags abzubilden (z. B. Berücksichtigung der Tilgungsstruktur).

      • Pensionen und andere Arbeitnehmerverpflichtungen

        Für die Bewertung der bestehenden Pensions- und Abfertigungsverpflichtungen werden Annahmen für Zinssatz, Pensionsantrittsalter, Lebenserwartung und künftige Bezugserhöhungen verwendet. Vergleiche dazu Punkt B. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Abschnitt Pensionen und andere Arbeitnehmerverpflichtungen, sowie Punkt 18. Pensionen und andere Arbeitnehmerverpflichtungen.

      • Vermögenswerte und Schulden im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben

        Im Rahmen von Unternehmenserwerben sind Schätzungen im Zusammenhang mit der Ermittlung beizulegender Zeitwerte der identifizierten Vermögenswerte, Schulden und möglicher bedingter Gegenleistungen erforderlich. Es werden alle verfügbaren Informationen über die Umstände zum Erwerbszeitpunkt herangezogen. Beizulegende Zeitwerte von Gebäuden und Grundstücken werden im Regelfall von externen Experten oder Experten im Konzern festgestellt. Immaterielle Vermögenswerte werden nach Art des Vermögenswerts und Verfügbarkeit der Informationen anhand ge­eigneter Bewertungsmethoden bewertet. Diese Bewertungen sind eng mit den Annahmen über die künftige Entwicklung der geschätzten Cashflows sowie mit den verwendeten Abzinsungssätzen verbunden.

        Informationen zu im Berichtszeitraum stattgefundenen Erwerben sind unter Punkt D. Unternehmenserwerbe und sonstige Zugänge zum Konsolidierungskreis angeführt.

      • Sonstige Rückstellungen

        Sonstige Rückstellungen werden bei Bestehen von gegenwärtigen Verpflichtungen, resultierend aus vergangenen Ereignissen, welche zu einem Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen führen, mit jenem Betrag angesetzt, der auf Basis zuverlässiger Schätzungen am wahrscheinlichsten ist. Falls wesentlich, werden diese Rückstellungen abgezinst. Details zu Rückstellungen sind Punkt B. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Abschnitt Sonstige Rückstellungen, sowie Punkt 19. Rückstellungen zu entnehmen.

      • Ertragsteuern

        Der Ertragsteueraufwand stellt die Summe des laufenden Steueraufwands und der latenten Steuern dar. Der laufende Steueraufwand wird auf Basis des zu versteuernden Einkommens mit den aktuell gültigen Steuersätzen ermittelt. Die latenten Steuern werden auf Basis des jeweiligen landesüblichen Ertragsteuersatzes berechnet. Künftige fixierte Steuersätze werden für die Abgrenzung ebenfalls berücksichtigt. Ansatz und Bewertung der tatsächlichen und latenten Steuern unterliegen zahlreichen Unsicherheiten.

        Aufgrund der internationalen Tätigkeit des voestalpine-Konzerns unterliegt dieser unterschiedlichen steuerlichen Regelungen in den jeweils einschlägigen Steuerjurisdiktionen. Die im Abschluss dar­gestellten Steuerpositionen werden unter Berücksichtigung der jeweiligen steuerlichen Regelungen ermittelt und unterliegen wegen ihrer Komplexität möglicherweise einer abweichenden Interpretation durch Steuerpflichtige einerseits und lokale Finanzbehörden andererseits. Da unterschiedliche Auslegungen von Steuergesetzen als Ergebnis von Betriebsprüfungen zu nachträglichen Steuer­zahlungen für vergangene Jahre führen können, werden sie basierend auf der Einschätzung der Unternehmensleitung in die Betrachtung einbezogen.

        Aktive latente Steuern werden in der Höhe angesetzt, in der es wahrscheinlich ist, dass zu versteuernde Ergebnisse zu Verfügung stehen, gegen welche die abzugsfähigen Differenzen bzw. die noch nicht genutzten steuerlichen Verlustvorträge verwendet werden können. Diese Beurteilung erfordert Annahmen über künftige steuerliche Ergebnisse und unterliegt daher Unsicherheiten. Sie erfolgt auf der Grundlage der Planung für einen Zeitraum von fünf Jahren. Änderungen der künftigen zu versteuernden Ergebnisse können zu einer Abnahme oder zu einem Anstieg der aktiven latenten Steuern führen.
        Weitere Informationen sind Punkt B. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Abschnitt Ertrag­steuern, sowie den Punkten 8. Ertragsteuern und 13. Latente Steuern zu entnehmen.

      • Rechtliche Risiken

        Der voestalpine-Konzern ist als international tätiges Unternehmen rechtlichen Risiken ausgesetzt. Die Ergebnisse gegenwärtiger oder zukünftiger Rechtsstreitigkeiten sind in der Regel nicht vorhersagbar und können die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns wesentlich beeinflussen. Um mögliche Verpflichtungen verlässlich zu schätzen, werden die zugrunde liegenden Informationen und Annahmen fortlaufend durch das Unternehmen geprüft und für eine weitere Beurteilung interne als auch externe Rechtsberater eingesetzt. Für wahrscheinliche gegenwärtige Verpflichtungen einschließlich der zuverlässig geschätzten Rechtsberatungskosten werden Rückstellungen gebildet. Ist der zukünftige Nutzenabfluss nicht wahrscheinlich oder steht die Bestätigung der Ereignisse nicht unter der Kontrolle des Unternehmens, wird die Angabe einer Eventualverbindlichkeit erwogen.
        Die Schätzungen und die zugrunde liegenden Annahmen werden fortlaufend überprüft. Die tatsächlichen Werte können von den getroffenen Annahmen und Schätzungen abweichen, wenn sich die genannten Rahmenbedingungen entgegen den Erwartungen zum Bilanzstichtag entwickeln. Änderungen werden zum Zeitpunkt einer besseren Kenntnis erfolgswirksam berücksichtigt und die Prämissen entsprechend angepasst.

      Ertragsrealisierung

      Im voestalpine-Konzern werden Umsatzerlöse realisiert, wenn ein Kunde die Verfügungsgewalt über Güter oder Dienstleistungen erlangt. Zur Art der Dienstleistungen und Güter in den verschiedenen Geschäftsbereichen wird auf die Erläuterungen in Punkt 2. Geschäftssegmente verwiesen.

      In der Regel erfolgt die Umsatzrealisierung im Zeitpunkt der Lieferung der Güter unter Berücksichtigung der vereinbarten Vertragsgrundlagen. Im Allgemeinen ist dies der Zeitpunkt des Übergangs von Chancen und Risiken nach Maßgabe der vereinbarten Incoterms. Die Zahlungsbedingungen sehen dabei typischerweise Zahlungsziele von 30 bis 60 Tagen vor.

      Der Transaktionspreis entspricht der vertraglich vereinbarten Gegenleistung unter Berücksichtigung etwaiger variabler Bestandteile. Variable Gegenleistungen werden nur erfasst, wenn es hochwahrscheinlich ist, dass es künftig nicht zu einer wesentlichen Rücknahme der Umsatzerlöse kommt.

      Bei Serienprodukten, welche die Erlöserfassungskriterien des IFRS 15.35 (c) erfüllen, kommt eine zeitraumbezogene Umsatzrealisierung zur Anwendung. Hierbei handelt es sich vor allem um Produkte der Bereiche Automotive und Luftfahrt, die keine alternative Verwendungsmöglichkeit aufweisen, da sie konkret für einen Kunden anhand dessen spezifischer Anforderungen entwickelt und produziert werden und somit in der Regel für keinen anderen Zweck verwendet werden dürfen oder bei deren alternativer Verwendung ein wesentlicher Verlust eintreten würde. Für die in Produktion befindlichen Bauteile sowie für fertige Produkte besteht überdies ein rechtlich bzw. vertraglich durchsetzbarer Anspruch auf Kostenabgeltung inklusive einer angemessenen Marge, falls der Vertrag ohne Verschulden der Gesellschaft beendet wird.

      Bei der zeitraumbezogenen Ertragsrealisierung erfolgt die Umsatzrealisierung in der Regel anteilig auf Basis des Verhältnisses der angefallenen Kosten zu den geschätzten Gesamtkosten. Diese Methode spiegelt den Leistungsfortschritt am verlässlichsten wider. Erwartete Verluste aus einem Vertrag werden sofort realisiert. Die Zahlungsströme erfolgen entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen. Die Zahlungsbedingungen sehen dabei typischerweise Zahlungsziele von 30 bis 90 Tagen vor.

      Ansprüche des voestalpine-Konzerns auf Gegenleistung für abgeschlossene, zum Stichtag noch nicht abgerechnete Leistungen werden als Vertragsvermögenswerte unter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen ausgewiesen. Die unter den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesenen Vertragsverbindlichkeiten betreffen vor allem von Kunden erhaltene Anzahlungen für noch nicht erbrachte Lieferungen und Leistungen.

      Investitionszuschüsse werden passiviert und über die Nutzungsdauer des Anlagegegenstandes aufgelöst. Kostenzuschüsse werden periodengerecht entsprechend den zugehörigen Aufwendungen vereinnahmt. In der Berichtsperiode werden Zuwendungen der öffentlichen Hand in Höhe von 138,0 Mio. EUR (2019/20: 27,3 Mio. EUR) für Investitionen, Forschung und Entwicklung sowie arbeitsmarktfördernde Maßnahmen erfolgswirksam erfasst. Für die darin enthaltenen Erträge aus Kurz­arbeits­zuschüssen und sonstigen Personalkostenzuschüssen der öffentlichen Hand siehe Punkt 3. Sonstige betriebliche Erträge und Punkt B. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Abschnitt Auswirkungen der COVID-19-Pandemie.

      Aufwandsrealisierung

      Betriebliche Aufwendungen werden mit der Inanspruchnahme der Leistung bzw. dem Zeitpunkt ihrer Verursachung erfasst. Im Geschäftsjahr 2020/21 betragen die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung 153,3 Mio. EUR (2019/20: 174,4 Mio. EUR).

      Sachanlagen

      Sachanlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich kumulierter planmäßiger Abschreibungen und Wertminderungsaufwendungen bewertet.

      Die Herstellungskosten bei selbst erstellten Sachanlagen beinhalten Einzelkosten sowie angemessene Teile der produktionsnotwendigen Material- und Fertigungsgemeinkosten und bei qualifizierten Vermögenswerten auch Fremdkapitalkosten. Als Anfangszeitpunkt der Aktivierung gilt jener Tag, ab dem Ausgaben für den Vermögenswert sowie Fremdkapitalkosten anfallen und die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden, um den Vermögenswert für seinen beabsichtigten Gebrauch oder Verkauf bereitzustellen.

      Die Abschreibungen werden über die erwartete Nutzungsdauer linear erfolgsmindernd erfasst. Grundstücke werden nicht abgeschrieben. Die erwarteten Abschreibungssätze je Anlagenkategorie stellen sich wie folgt dar:

      Gebäude

       

      2,0 – 20,0 %

      Technische Anlagen und Maschinen

       

      3,3 – 25,0 %

      Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

       

      5,0 – 20,0 %

      Leasing

      Bei Vertragsbeginn beurteilt der Konzern, ob die Definition eines Leasingverhältnisses gemäß IFRS 16 erfüllt ist. Am Bereitstellungsdatum erfasst der Konzern einen Vermögenswert für das gewährte Nutzungsrecht sowie eine Leasingverbindlichkeit. Das Nutzungsrecht wird linear über die Laufzeit des Leasingverhältnisses abgeschrieben. Ist ein Eigentumsübergang vorgesehen oder ist die Ausübung einer Kaufoption hinreichend sicher, erfolgt die Abschreibung über die wirtschaftliche Nutzungs­dauer. Zusätzlich wird das Nutzungsrecht auf Wertminderung geprüft.

      Es werden überwiegend folgende Abschreibungsdauern für Nutzungsrechte angewendet:

      Nutzungsrechte für Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten

       

      13 – 600 Monate

      Nutzungsrechte für Technische Anlagen und Maschinen

       

      13 – 72 Monate

      Nutzungsrechte für Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung

       

      13 – 96 Monate

      Die Leasingverbindlichkeit wird mit dem Grenzfremdkapitalzinssatz bewertet, sofern der dem Leasingverhältnis zugrunde liegende Zinssatz nicht ohne Weiteres bestimmt werden kann.

      Im Rahmen der Folgebewertung wird die Leasingverbindlichkeit nach der Effektivzinsmethode bewertet und fortgeschrieben. Die entsprechenden Zinsaufwendungen sind in den Finanzaufwendungen enthalten. Es erfolgt eine Neubewertung der Leasingverbindlichkeit, wenn sich z. B. künftige Leasingzahlungen aufgrund einer Index- oder (Zins-)Satzänderung verändern oder wenn sich die Einschätzung über die Ausübung einer Kauf-, Verlängerungs- oder Kündigungsoption ändert. Die Neubewertung führt in der Regel zu einer erfolgsneutralen Anpassung des Buchwerts des Nutzungsrechts.

      In der Bilanz weist der Konzern Nutzungsrechte, die nicht die Definition einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie erfüllen, in den Sachanlagen und Leasingverbindlichkeiten in den Finanzverbindlichkeiten aus.

      Das Wahlrecht, für Leasingverträge mit einer Laufzeit von bis zu zwölf Monaten (kurzfristige Leasingverhältnisse) und für Leasingverhältnisse für Vermögenswerte über geringem Wert kein Nutzungsrecht und keine Leasingverbindlichkeit anzusetzen, wird ausgeübt. Vermögenswerte von geringem Wert sind im voestalpine-Konzern jene Leasinggegenstände mit einem Anschaffungsneuwert von bis zu 5.000 EUR.

      Bei Verträgen, die neben Leasing-Komponenten auch Nicht-Leasing-Komponenten enthalten, wird keine Trennung vorgenommen (davon ausgenommen sind Grundstücke und Gebäude).

      IFRS 16 wird nicht auf Leasingverhältnisse über immaterielle Vermögenswerte angewendet.

      Der Konzern tritt nicht als Leasinggeber auf.

      Firmenwerte

      Alle Unternehmenserwerbe werden nach der Erwerbsmethode bilanziert. Firmenwerte entstehen bei Erwerben von Tochterunternehmen sowie Anteilen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen.

      Firmenwerte werden zahlungsmittelgenerierenden Einheiten oder Gruppen von zahlungsmittel­generierenden Einheiten zugeordnet und gemäß IFRS 3 nicht planmäßig abgeschrieben, sondern zumindest einmal jährlich sowie zusätzlich bei Vorliegen von Umständen, die auf eine mögliche Wertminderung hindeuten, einem Impairmenttest unterzogen. Bei Anteilen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen beinhaltet der ausgewiesene Buchwert auch den Buchwert des Firmenwerts.

      Negative Firmenwerte (Badwill) aus Unternehmenserwerben werden sofort erfolgswirksam erfasst.

      Bei der Veräußerung von Tochterunternehmen wird der darauf entfallende Firmenwert auf der Grundlage der relativen Werte nach IAS 36.86 bei der Berechnung des Veräußerungsgewinnes oder -verlustes berücksichtigt.

      Andere immaterielle Vermögenswerte

      Forschungsaufwendungen zur Erlangung von neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen werden sofort erfolgswirksam erfasst. Entsprechend IAS 38.57 werden Entwicklungsaufwendungen ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen aktiviert. Somit wird eine Aktivierung von angefallenen Aufwendungen nicht nachgeholt, wenn sämtliche der oben genannten Voraussetzungen erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen. Aufwendungen für selbst erstellte Firmenwerte und Marken werden sofort erfolgswirksam erfasst.

      Andere immaterielle Vermögenswerte werden zu Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten abzüglich kumulierter planmäßiger Abschreibungen und Wertminderungen bewertet. Im Falle eines Unternehmenszusammenschlusses stellt der zum Erwerbsstichtag beizulegende Zeitwert die Anschaffungskosten dar. Die Abschreibungen werden erfolgsmindernd linear über die erwartete Nutzungsdauer erfasst. Die maximalen Nutzungsdauern auf Basis bisheriger Transaktionen betragen:

      Auftragsstand

       

      1 Jahr

      Kundenbeziehungen

       

      15 Jahre

      Technologie

       

      10 Jahre

      Software

       

      10 Jahre

      Impairmenttest von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten mit und ohne Firmenwert sowie sonstigen Vermögenswerten

      Zahlungsmittelgenerierende Einheiten oder Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, denen Firmenwerte zugeordnet sind, sowie andere immaterielle Vermögenswerte mit einer unbestimmten Nutzungsdauer werden zumindest einmal jährlich sowie zusätzlich bei Vorliegen von Umständen, die auf eine mögliche Wertminderung hindeuten, einem Impairmenttest unterzogen. Alle anderen Vermögenswerte und zahlungsmittelgenerierenden Einheiten werden bei Vorliegen von Anhaltspunkten auf eine Wertminderung dahingehend überprüft. Die Durchführung des Impairmenttests erfolgt in der Regel nach dem Value-in-Use-Konzept.

      Für Zwecke des Impairmenttests werden Vermögenswerte auf der niedrigsten Ebene, die selbstständig Cashflows generiert, zusammengefasst (zahlungsmittelgenerierende Einheit). Firmenwerte werden jenen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten oder Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zugeordnet, von denen erwartet wird, dass diese Nutzen aus Synergien aus dem betreffenden Unternehmenserwerb ziehen, und es muss sich um die niedrigste Ebene handeln, auf der der jeweilige Firmenwert für interne Managementzwecke überwacht wird.

      Der Wertminderungsaufwand wird in der Höhe erfasst, in der der Buchwert des einzelnen Vermögenswerts bzw. der zahlungsmittelgenerierenden Einheit den erzielbaren Betrag übersteigt. Der erzielbare Betrag ist der höhere der beiden Beträge aus Nettoveräußerungspreis und Nutzungswert. Wertminderungsaufwendungen bei zahlungsmittelgenerierenden Einheiten oder Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, welchen Firmenwerte zugeordnet sind, verringern vorrangig den Buchwert des Firmenwerts. Darüber hinausgehende Wertminderungsaufwendungen reduzieren anteilig die Buchwerte der Vermögenswerte der zahlungsmittelgenerierenden Einheit oder Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten. Sofern der Impairmenttest für Firmenwerte für eine Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten durchgeführt wird und sich daraus eine Wertminderung ergibt, werden zusätzlich die einzelnen enthaltenen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten auf Wertminderung überprüft und auf dieser Ebene zuerst eine etwaige Wertminderung von Vermögenswerten erfasst, um in der Folge eine erneute Überprüfung auf Ebene der Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten vorzunehmen.

      Wenn ein Anhaltspunkt vorliegt, dass ein Wertminderungsaufwand, der für einen Vermögenswert, eine zahlungsmittelgenerierende Einheit oder eine Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten (mit Ausnahme von Firmenwerten) in früheren Perioden erfasst worden ist, nicht länger besteht oder sich vermindert haben könnte, ist der erzielbare Betrag zu schätzen, auf welchen in Folge zuzuschreiben ist (Wertaufholung). Siehe dazu Punkt 11. Wertminderungen und Wertaufholungen.

      Finanzinstrumente

      IFRS 9 enthält drei Bewertungskategorien, welche grundsätzlich – bis auf vereinzelte Wahlrechte – als Pflichtkategorien zu sehen sind:

      • zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet (Amortized Cost, AC)
      • zum beizulegenden Zeitwert mit Wertänderungen im sonstigen Ergebnis bewertet (Fair Value through Other Comprehensive Income, FVOCI)
      • zum beizulegenden Zeitwert mit Wertänderungen im Gewinn oder Verlust bewertet (Fair Value through Profit or Loss, FVTPL)

      Die Bewertung zum FVOCI findet im voestalpine-Konzern derzeit keine Anwendung.

      Andere Finanzanlagen

      Die anderen Finanzanlagen enthalten langfristige Forderungen und Ausleihungen, welche zu fort­geführten Anschaffungskosten bewertet sind. Gehaltene Eigenkapitalinstrumente (insbesondere Beteiligungen) werden zum FVTPL bewertet, da das Wahlrecht zur Bewertung zum FVOCI nicht an­gewendet wurde.

      Alle übrigen lang- und kurzfristigen Finanzanlagen (insbesondere Wertpapiere) sind zwingend zum FVTPL zu bewerten, da diese entweder zu einem auf aktiven Kauf und Verkauf gerichteten Geschäftsmodell gehören oder das Zahlungsstromkriterium (Zahlungsströme zu festgelegten Zeitpunkten, die ausschließlich aus Zins- und Tilgungszahlungen bestehen) nicht erfüllen.

      Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen

      Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen werden grundsätzlich mit den fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt. Erkennbaren Risiken wird zum Großteil durch den Abschluss von Kreditversicherungen Rechnung getragen. Nicht bzw. niedrig verzinsliche Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden mit dem abgezinsten Barwert angesetzt. Verkaufte Forderungen werden gemäß den Vorschriften des IFRS 9 ausgebucht (siehe Punkt 29. Angaben zu außerbilanziellen Geschäften).

      Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die zum Verkauf im Rahmen einer bestehenden Factoring-Vereinbarung bestimmt sind, werden aufgrund der Zuordnung zum Geschäftsmodell „Verkaufen“ zum FVTPL bewertet.

      Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

      Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente setzen sich aus dem Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten sowie Schecks zusammen und werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet.

      Wertberichtigungen

      Für finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, und für Vertragsvermögenswerte sind im voestalpine-Konzern Wertberichtigungen für erwartete Kredit­verluste berücksichtigt (Portfoliowertberichtigung, „Stufe 1“ und „Stufe 2“). Der Konzern macht von der vereinfachten Vorgehensweise für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Vertrags­vermögens­werten Gebrauch, wonach für diese finanziellen Vermögenswerte unter bestimmten Voraussetzungen die Bemessung der Wertberichtigung stets in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste zu erfolgen hat.

      Als Grundlage für die geschätzten erwarteten Kreditausfälle dienen Erfahrungswerte von tat­sächlichen historischen Kreditausfällen der letzten fünf Jahre. Dabei werden Unterschiede zwischen den wirtschaftlichen Bedingungen zum Zeitpunkt der Sammlung der historischen Daten, den derzeitigen Bedingungen und der Sicht des Konzerns auf die wirtschaftlichen Bedingungen über die erwartete Laufzeit der Forderungen berücksichtigt. Aufgrund der bestehenden Kreditversicherungen und einem durch sehr gute bis gute Bonität dominierten und diversifizierten Kundenportfolio besteht keine signifikante Konzentration von Ausfallsrisiken. Für Forderungen mit beeinträchtigter Bonität („Stufe 3“) werden Einzelwertberichtigungen gebildet. Zusätzliche Informationen zu den Wertberichtigungen sind in Punkt 24. Finanzinstrumente enthalten.

      Derivative Finanzinstrumente

      Derivative Finanzinstrumente werden im voestalpine-Konzern nur zu Sicherungszwecken für Zins-, Währungs- und Rohstoffpreisrisiken gehalten. Derivative Finanzinstrumente werden grundsätzlich ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert (FVTPL) bewertet. Auf einen Teil davon findet Hedge Accounting im Sinne des IFRS 9 Anwendung. Dementsprechend werden Gewinne und Verluste bedingt durch Wertänderungen von derivativen Finanzinstrumenten entweder im Gewinn oder Verlust oder im sonstigen Ergebnis (für den effektiven Teil eines Cashflow-Hedges) abgebildet. Positive Marktwerte aus derivativen Finanzinstrumenten sind unter den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen dargestellt. Negative Marktwerte aus derivativen Finanzinstrumenten sind unter den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten ausgewiesen.

      Bei den derivativen Geschäften erfolgt täglich eine Bewertung nach der „Mark to Market“-Methode. Dabei wird jener Wert ermittelt, der erzielt werden würde, wenn das Sicherungsgeschäft glattgestellt wird (Liquidationsmethode). Eingangsgrößen für die Berechnung der Marktwerte sind am Markt beobachtbare Währungs- und Rohstoffkurse sowie Zinssätze. Basierend auf den Eingangsgrößen wird unter Einsatz allgemein anerkannter finanzmathematischer Formeln der Marktwert errechnet.

      Die unrealisierten Gewinne oder Verluste aus Sicherungsgeschäften werden wie folgt behandelt:

      • Ist der abzusichernde Vermögenswert oder Schuldposten bereits in der Bilanz angesetzt oder wird eine bilanzunwirksame Verpflichtung abgesichert, werden die unrealisierten Gewinne und Verluste aus dem Sicherungsgeschäft erfolgswirksam erfasst. Gleichzeitig erfolgt der Wertansatz des ge­sicherten Postens unabhängig von dessen grundsätzlicher Bewertungsmethode ebenfalls zum beizulegenden Zeitwert. Daraus entstehende unrealisierte Gewinne und Verluste werden mit den unrealisierten Ergebnissen aus dem Sicherungsgeschäft in der Gewinn- und Verlustrechnung verrechnet, sodass in Summe gesehen nur der nicht effektive Teil des Sicherungsgeschäftes in das Periodenergebnis einfließt (Fair Value-Hedges).
      • Wird eine geplante künftige Transaktion gesichert, erfolgt die Erfassung des effektiven Teils der bis zum Bilanzstichtag angesammelten unrealisierten Gewinne und Verluste im sonstigen Ergebnis. Ineffektive Teile werden erfolgswirksam erfasst. Entsteht bei Ausführung der Transaktion ein nicht finanzieller Vermögenswert oder ein Schuldposten in der Bilanz, wird der im sonstigen Ergebnis erfasste Betrag bei Ermittlung des Wertansatzes dieses Postens berücksichtigt. Anderenfalls wird der im sonstigen Ergebnis erfasste Betrag nach Maßgabe der Erfolgswirksamkeit der geplanten künftigen Transaktion oder der bestehenden Verpflichtung erfolgswirksam verrechnet (Cashflow-Hedges).

      Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten

      Verbindlichkeiten (mit Ausnahme von Derivateverbindlichkeiten) werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert.

      Sonstige Unternehmensanteile

      Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und Anteile an assoziierten Unternehmen, welche in diesem Konzernabschluss nicht vollkonsolidiert oder nach der Equity-Methode einbezogen sind, werden unter den anderen Finanzanlagen und sonstigen Unternehmensanteilen ausgewiesen. Die Bewertung dieser sonstigen Vermögenswerte erfolgt zu fortgeführten Anschaffungskosten.

      Ertragsteuern

      Der Ertragsteueraufwand stellt die Summe des laufenden Steueraufwands und der latenten Steuern dar. Der laufende Steueraufwand wird auf Basis des zu versteuernden Einkommens mit den aktuell gültigen Steuersätzen ermittelt.

      In Übereinstimmung mit IAS 12 werden alle temporären Bewertungs- und Bilanzierungsdifferenzen zwischen der Steuerbilanz und dem Konzernabschluss als latente Steuern erfasst. Latente Steuern für Verlustvorträge werden in jener Höhe aktiviert, als ausreichende zu versteuernde (passive) temporäre Buchwertdifferenzen bestehen oder aufgrund von Planungsrechnungen ausreichende zu versteuernde Ergebnisse zur Verfügung stehen werden, gegen die die Verlustvorträge verrechnet werden können.

      Latente Steuern aufgrund von Differenzen aus Anteilen an Tochterunternehmen, an assoziierten Unternehmen und an Gemeinschaftsunternehmen werden in Übereinstimmung mit IAS 12.39 und IAS 12.44 grundsätzlich nicht angesetzt. Für geplante Dividenden, die der Quellensteuer unterliegen, werden passive Latenzen gebildet.

      Die latenten Steuern werden auf Basis des jeweiligen landesüblichen Ertragsteuersatzes berechnet. Künftige fixierte Steuersätze werden für die Abgrenzung ebenfalls berücksichtigt. Latente Steuer­ansprüche und latente Steuerschulden werden saldiert, wenn diese gegenüber derselben Steuer­behörde bestehen und ein Anspruch auf Verrechnung gegeben ist.

      Vorräte

      Vorräte werden mit dem niedrigeren Wert aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Nettoveräußerungswert bewertet. Der Nettoveräußerungswert ist der geschätzte Verkaufserlös abzüglich der geschätzten Kosten der Fertigstellung und des Vertriebs. In Ausnahmefällen können für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe im Einklang mit IAS 2.32 die Wiederbeschaffungs­kosten die Bewertungsgrundlage sein.

      Die Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für gleichartige Vorräte erfolgt nach dem gleitenden Durchschnittspreisverfahren bzw. nach einem ähnlichen Verfahren. Die Herstellungskosten beinhalten direkt zurechenbare Kosten und alle anteiligen Material- und Fertigungsgemeinkosten auf Basis einer Normalauslastung. Fremdkapitalzinsen sowie allgemeine Verwaltungs- und Vertriebskosten werden nicht aktiviert.

      Emissionszertifikate

      Gratiszertifikate werden aufgrund der unentgeltlichen Zuteilung über die gesamte Behaltedauer mit Anschaffungskosten von null bewertet. Entgeltlich erworbene Emissionszertifikate werden mit ihren tatsächlichen Anschaffungskosten im kurzfristigen Vermögen erfasst und zum Bilanzstichtag zum Fair Value bewertet (jedoch mit den Anschaffungskosten begrenzt).

      In den sonstigen Rückstellungen sind im Fall der Unterallokation Vorsorgen für CO2-Emissionszertifikate enthalten. Die Bewertung erfolgt mit dem Stichtagskurs (bzw. dem Buchwert) der dafür vor­gesehenen Zertifikate.

      Pensionen und andere Arbeitnehmerverpflichtungen

      Die Pensionen und anderen Arbeitnehmerverpflichtungen beinhalten Rückstellungen für Abfertigungen und Pensionen sowie Jubiläumsgelder und werden entsprechend IAS 19 nach der Barwertmethode („projected unit credit method“) bewertet.

      Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste bei Abfertigungs- und Pensions­rückstellungen werden im Jahr ihrer Entstehung ergebnisneutral im sonstigen Ergebnis erfasst. Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste von Rückstellungen für Jubiläumsgelder werden sofort erfolgswirksam erfasst.

      Abfertigungsverpflichtungen

      Arbeitnehmer von österreichischen Gesellschaften, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, haben im Falle einer Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber oder Pensionierung Anspruch auf eine Abfertigungszahlung. Die Höhe dieser Zahlung ist abhängig von der Anzahl der Dienstjahre und dem jeweiligen Lohn bzw. Gehalt zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses. Bei Arbeitnehmern, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat, ist ein beitragsorientiertes System vorgesehen. Diese Zahlungen an die externe Mitarbeitervorsorgekasse werden als Aufwendungen erfasst.

      Beitragsorientierte Pensionspläne

      Nach der Einzahlung des Beitrages in die verwaltende Pensionskasse bzw. Versicherung treffen das Unternehmen im Rahmen von beitragsorientierten Plänen keine weiteren Verpflichtungen.

      Leistungsorientierte Pensionspläne

      Im Rahmen von leistungsorientierten Pensionsplänen garantiert das Unternehmen dem Arbeitnehmer eine bestimmte Pensionshöhe. Die Pensionszahlung beginnt nach der Pensionierung (bzw. Berufs­unfähigkeit oder Tod) und endet bei Ableben des ehemaligen Arbeitnehmers (bzw. seiner Hinter­bliebenen). Witwen- und Witwerpensionen (in Höhe von 50 % bis 75 % der Eigenpension) werden an überlebende Ehegatten bis zu deren Ableben oder Wiederverheiratung geleistet. Waisenrenten (in Höhe von 10 % bis 20 % der Eigenpension) werden bis Vollendung der Ausbildung, maximal jedoch bis zum 27. Lebensjahr, an unterhaltspflichtige Kinder ausgezahlt.

      Demzufolge ist das Langlebigkeitsrisiko das wesentlichste Risiko in den leistungsorientierten Pensionsplänen im Konzern. Den Bewertungen werden die jeweils aktuellsten Sterbetafeln zugrunde gelegt. Bei einer 10%igen relativen Verringerung bzw. Erhöhung der Sterblichkeit verändert sich bei den Pensionen die DBO zum Stichtag um +4,1 % bzw. –3,6 %. Andere Risiken wie etwa die Teuerung medizinischer Leistungen beeinflussen den Umfang der Verpflichtung nicht materiell.

      Bei den Pensionsverpflichtungen im Konzern handelt es sich fast ausschließlich um bereits unverfallbare Anwartschaften.

      Österreich

      Die Pensionshöhe wird nach einem bestimmten Prozentsatz des Letztgehalts in Abhängigkeit der Dienstjahre oder einem fix valorisierten Betrag pro Dienstjahr berechnet. Der überwiegende Teil der Verpflichtungen aus leistungsorientierten Pensionsplänen ist an eine Pensionskasse ausgelagert, wobei das Unternehmen die Verpflichtung zur Begleichung allfälliger Unterdeckungen trägt.

      Deutschland

      In Deutschland existieren verschiedene Pensionsordnungen, deren Leistungsordnungen sich folgendermaßen darstellen lassen:

      • ein bestimmter Prozentsatz des Letztgehalts in Abhängigkeit der Dienstjahre
      • ein mit den Dienstjahren steigender Prozentsatz einer vereinbarten Zielpensionshöhe
      • eine fix vereinbarte Rentenhöhe
      • für jedes Dienstjahr ein fix valorisierter Betrag in Relation zum durchschnittlichen Gehalt im Unternehmen
      • ein fix valorisierter Betrag pro Dienstjahr

      Ein kleiner Teil der Pensionen wird über Versicherungen finanziert, wobei die Verpflichtungen selbst in den Unternehmen verbleiben.

      Die Bewertung des Sozialkapitals erfolgt in den Ländern mit wesentlichen leistungsorientierten Verpflichtungen auf Basis der nachstehenden Parameter:

       

       

      2019/20

       

      2020/21

       

       

       

       

       

      Zinssatz (%)

       

      1,50

       

      0,80

      Lohn-/Gehaltserhöhungen (%)1

       

      3,00

       

      3,00

      Pensionserhöhungen (%)1

       

      2,25

       

      2,00

       

       

       

       

       

      Pensionsalter Männer/Frauen

       

       

       

       

      Österreich

       

      max. 62 Jahre

       

      max. 62 Jahre

      Deutschland

       

      63 – 67 Jahre

       

      63 – 67 Jahre

       

       

       

       

       

      Sterbetafeln

       

       

       

       

      Österreich

       

      AVÖ 2018-P

       

      AVÖ 2018-P

      Deutschland

       

      Heubeck-Richttafeln 2018 G

       

      Heubeck-Richttafeln 2018 G

       

       

       

       

       

      1

      Ansatz nur für gehaltsabhängige bzw. wertgesicherte Zusagen.

      Aus dem Sozialkapital resultierende Nettozinsaufwendungen werden in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung unter den Finanzaufwendungen erfasst.

      Jubiläumsgeldverpflichtungen

      In den meisten österreichischen Konzerngesellschaften haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auszahlung eines Jubiläumsgeldes, der entweder auf einer kollektivvertraglichen oder einer Regelung in einer Betriebsvereinbarung beruht. Es handelt sich hierbei um eine Einmalzahlung nach Erreichen des jeweiligen Dienstjubiläums und diese beträgt – in der Regel – je nach Dauer der Dienstzeit zwischen einem und drei Monatsbezügen.

      Sonstige Rückstellungen

      Sonstige Rückstellungen werden bei Bestehen von gegenwärtigen Verpflichtungen, resultierend aus vergangenen Ereignissen, welche zu einem Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen führen, mit jenem Betrag angesetzt, der auf Basis zuverlässiger Schätzungen am wahrscheinlichsten ist. Falls wesentlich, werden diese Rückstellungen abgezinst.

      Die den Rückstellungen zugrunde liegenden Annahmen werden fortlaufend überprüft. Die tat­sächlichen Werte können von den getroffenen Annahmen abweichen, wenn sich die Rahmenbedingungen entgegen den Erwartungen zum Bilanzstichtag entwickeln. Änderungen werden zum Zeitpunkt einer besseren Kenntnis erfolgswirksam berücksichtigt und die Prämissen entsprechend angepasst.

      Wir weisen darauf hin, dass unter Inanspruchnahme der Schutzklausel gemäß IAS 37.92 Angaben zu Rückstellungen dann nicht gemacht werden, wenn dadurch die Interessen des Unternehmens ernsthaft beeinträchtigt werden könnten.

      Eventualverbindlichkeiten

      Eventualverbindlichkeiten sind gegenwärtige Verpflichtungen aufgrund vergangener Ereignisse, für die der Abfluss von Ressourcen zur Regulierung der Verbindlichkeit unwahrscheinlich ist, oder mögliche Verpflichtungen aufgrund vergangener Ereignisse, deren Existenz oder Nichtexistenz von weniger sicheren zukünftigen Ereignissen abhängt, welche nicht unter der vollständigen Kontrolle des Unternehmens stehen. Wenn in äußerst seltenen Fällen eine bestehende Schuld nicht in der Bilanz als Rückstellung angesetzt werden kann, weil keine verlässliche Schätzung der Schuld möglich ist, ist ebenfalls eine Eventualverbindlichkeit zu erfassen.

      Hinsichtlich möglicher Verpflichtungen weisen wir darauf hin, dass gemäß IAS 37.92 Angaben zu Eventualverbindlichkeiten dann nicht gemacht werden, wenn dadurch die Interessen des Unternehmens ernsthaft beeinträchtigt werden könnten.

      Mitarbeiterbeteiligungsprogramm

      Das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm in den österreichischen Konzerngesellschaften basiert auf der Verwendung eines Teils der kollektivvertraglichen Lohn- und Gehaltserhöhungen mehrerer Geschäftsjahre. Erstmals im Geschäftsjahr 2000/01 erhielten die Arbeitnehmer als Gegenleistung für eine um 1 % geringere Lohn- und Gehaltserhöhung Aktien der voestalpine AG.

      In den Geschäftsjahren 2002/03, 2003/04, 2005/06, 2007/08, 2008/09, 2014/15 und 2018/19 wurden jeweils zusätzlich zu den bis dahin vereinbarten Beiträgen zwischen 0,3 %-Punkte und 0,5 %-Punkte der Kollektivvertragserhöhungen für die Beteiligung der Mitarbeiter an der voestalpine AG verwendet. Die tatsächliche Höhe der Beiträge ergibt sich aus den ermittelten Beiträgen auf Basis der Kollektivverträge zum 1. November 2002, 2003, 2005, 2007, 2008, 2014 bzw. 2018 sowie unter Anwendung einer jährlichen Erhöhung der Beiträge um 3,5 %. In den Geschäftsjahren 2012/13, 2013/14, 2016/17 und 2017/18 wurden für jene österreichischen Konzerngesellschaften, die erst ab einem späteren Zeitpunkt an der Mitarbeiterbeteiligung teilgenommen hatten, weitere Beträge zwischen 0,27 %-Punkten und 0,43 %-Punkten der Kollektivvertragserhöhungen 2012, 2013, 2016 bzw. 2017 für die Beteiligung verwendet.

      Zur Umsetzung des österreichischen Mitarbeiterbeteiligungsprogramms wird jeweils eine Vereinbarung zwischen dem Betriebsrat und der Gesellschaft geschlossen. Die Aktien werden von der voestalpine Mitarbeiterbeteiligung Privatstiftung erworben und werden von dieser entsprechend dem jeweiligen Lohn- und Gehaltsverzicht des Mitarbeiters an diesen übertragen. Der Wert der Gegenleistung ist nicht von Kursschwankungen abhängig. IFRS 2 kommt für Aktienzuteilungen aufgrund von niedrigeren Kollektivvertragsabschlüssen daher nicht zur Anwendung.

      Für Konzerngesellschaften außerhalb Österreichs wurde ein internationales Beteiligungsmodell entwickelt, das zunächst im Geschäftsjahr 2009/10 in mehreren Gesellschaften in Großbritannien und Deutschland gestartet werden konnte. Aufgrund der in diesen Pilotversuchen gesammelten sehr positiven Erfahrungen wurde das Modell in diesen beiden Ländern weiter ausgebaut sowie in den folgenden Geschäftsjahren schrittweise in den Niederlanden, in Polen, in Belgien, in der Tschechischen Republik, in Italien, in der Schweiz, in Rumänien, in Schweden und in Spanien neu eingeführt. Im Geschäftsjahr 2020/21 nahmen insgesamt 93 Gesellschaften in diesen elf Ländern an der inter­nationalen Mitarbeiterbeteiligung teil.

      Zum 31. März 2021 hält die voestalpine Mitarbeiterbeteiligung Privatstiftung für die Mitarbeiter rund 14,1 % (31. März 2020: 12,9 %) der Aktien der voestalpine AG. Darüber hinaus halten aktive und ehemalige Mitarbeiter der voestalpine rund 0,7 % (31. März 2020: 1,9 %) der Aktien der voestalpine AG, deren Stimmrechte von der Stiftung ausgeübt werden. Insgesamt werden somit zum 31. März 2021 die Stimmrechte von 14,8 % (31. März 2020: 14,8 %) des Grundkapitals der voestalpine AG in der Stiftung gebündelt.

      Cashflow
      • aus Investitionstätigkeit: Abfluss/Zufluss flüssiger Mittel aus Investitionen/Desinvestitionen;
      • aus der Betriebstätigkeit: Abfluss/Zufluss flüssiger Mittel, soweit nicht durch Investitions-, Desinvestitions- oder Finanzierungstätigkeit beeinflusst;
      • aus der Finanzierungstätigkeit: Abfluss/Zufluss flüssiger Mittel aus Kapitalaus- und Kapitaleinzahlungen.
      Eigenkapital
      Mittel, die dem Unternehmen von den Eigentümern durch Einzahlung und/oder Einlage bzw. aus einbehaltenen Gewinnen zur Verfügung gestellt werden.
      IFRS (‘International Financial Reporting Standards’)
      Rechnungslegungsnormen, die eine international vergleichbare Bilanzierung und Publizität gewährleisten sollen.