Ausschüsse des Aufsichtsrates

Ausschüsse des Aufsichtsrates

Der Aufsichtsrat ist durch die Satzung befugt, aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden und deren Aufgaben und Rechte festzulegen. Den Ausschüssen kann auch das Recht zur Entscheidung übertragen werden. Die Arbeitnehmervertreter:innen im Aufsichtsrat haben das Recht, für Ausschüsse des Aufsichtsrates Mitglieder mit Sitz und Stimme nach dem in § 110 Abs. 1 ArbVG festgelegten Verhältnis namhaft zu machen. Folgende Ausschüsse des Aufsichtsrates sind eingerichtet:

Präsidialausschuss

Der Präsidialausschuss ist gleichzeitig Nominierungsausschuss im Sinne des Corporate Governance Kodex. Dem Präsidialausschuss gehören die:der Vorsitzende des Aufsichtsrates und deren:dessen Stellvertreter:innen an. Mit Ausnahme von Angelegenheiten, die die Beziehungen zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern des Vorstandes betreffen, gehören ihm entsprechend dem Verhältnis gemäß § 110 Abs. 1 ArbVG auch ein bis zwei Arbeitnehmervertreter:innen an.

Der Präsidialausschuss ist für den Abschluss, die Änderung oder die Auflösung von Dienstverträgen mit den Vorstandsmitgliedern sowie für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Abwicklung von Aktienoptionsplänen für Vorstandsmitglieder zuständig. Als Nominierungsausschuss unterbreitet er dem Aufsichtsrat Vorschläge zur Besetzung frei werdender Mandate im Vorstand und im Aufsichtsrat. Der Präsidialausschuss hat das Recht, in dringenden Fällen Entscheidungen zu treffen.

Mitglieder des Präsidialausschusses des Aufsichtsrates:

  • Dr. Wolfgang Eder (Vorsitzender)

  • Mag. Reinhard Schwendtbauer (seit 02.07.2025)

  • Dr. Heinrich Schaller (bis 02.07.2025)

  • Manfred Hippold (seit 01.05.2025)

  • Hans-Karl Schaller (bis 30.04.2025)

Prüfungsausschuss

Dem Prüfungsausschuss obliegen die Aufgaben gemäß § 92 Abs. 4a AktG sowie Regel 40 des Corporate Governance Kodex. Er ist somit für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses und des Prozesses der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die Überwachung der Unabhängigkeit und der Tätigkeit der Abschlussprüferin bzw. des Abschlussprüfers und der Prüferin bzw. des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung, die Prüfung und Vorbereitung der Feststellung des Jahres- und Konzernabschlusses und der Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie die Prüfung des Vorschlags für die Gewinnverteilung, des Lageberichtes und des Konsolidierten Corporate Governance-Berichtes und die Genehmigung von Nicht-Prüfungsleistungen zuständig. Er hat auch einen Vorschlag für die Auswahl der Abschlussprüferin bzw. des Abschlussprüfers und der Prüferin bzw. des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erstatten. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuss die Wirksamkeit des unternehmensweiten Internen Kontrollsystems, des Internen Revisionssystems und des Risikomanagementsystems – auch soweit die Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen ist – zu überwachen und dem Aufsichtsrat über seine Prüfungsergebnisse zu berichten.

Mitglieder des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrates:

  • KR Dr. Franz Gasselsberger, MBA (Vorsitzender)

  • Dr. Wolfgang Eder

  • Mag. Reinhard Schwendtbauer (seit 02.07.2025)

  • Dr. Heinrich Schaller (bis 02.07.2025)

  • Prof. Elisabeth Stadler

  • Manfred Hippold (seit 01.05.2025)

  • Hans-Karl Schaller (bis 30.04.2025)

  • Gerhard Scheidreiter

Vergütungsausschuss

Der Vergütungsausschuss besteht aus mindestens zwei Kapitalvertreter:innen, darunter die:der Aufsichtsratsvorsitzende. Der Vergütungsausschuss erarbeitet Vorschläge für die Vergütungspolitik der Mitglieder des Vorstandes und überwacht die Einhaltung der Vergütungspolitik in den Anstellungsverträgen der Mitglieder des Vorstandes.

Mitglieder des Vergütungsausschusses des Aufsichtsrates:

  • Dr. Wolfgang Eder (Vorsitzender)

  • Mag. Reinhard Schwendtbauer (seit 02.07.2025)

  • Dr. Heinrich Schaller (bis 02.07.2025)

  • Manfred Hippold (seit 01.05.2025)

  • Hans-Karl Schaller (bis 30.04.2025)

Im Geschäftsjahr 2025/26 hat in sämtlichen Ausschüssen des Aufsichtsrates die Mehrheit der Mitglieder die Kriterien für die Unabhängigkeit gemäß Regel 53 des Corporate Governance Kodex erfüllt.

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