Allgemeine Informationen
Die für den Konzernabschluss geltenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden entsprechen grundsätzlich den im Vorjahr angewandten Methoden mit nachfolgend aufgelisteten Ausnahmen.
Folgende Änderungen oder Neufassungen von Standards wurden im Geschäftsjahr 2017/18 erstmals angewandt:
Im Geschäftsjahr 2017/18 erstmals angewandte Änderungen oder Neufassungen von Standards und Interpretationen |
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Standard |
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Inhalt |
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Inkrafttreten1 |
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IAS 12, Änderung |
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Ansatz aktiver latenter Steuern auf unrealisierte Verluste |
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1. Jänner 2017 |
IAS 7, Änderung |
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Angabeninitiative |
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1. Jänner 2017 |
IFRS 12, Änderung |
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Verbesserungen der International Financial Reporting Standards (Improvements-Projekt 2014–2016) |
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1. Jänner 2017 |
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Die Anwendung der genannten Änderungen hatte keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss.
Folgende Änderungen oder Neufassungen von Standards sind zum Bilanzstichtag bereits veröffentlicht, aber für das Geschäftsjahr 2017/18 noch nicht verpflichtend anzuwenden bzw. anwendbar oder von der EU noch nicht übernommen:
Zum Bilanzstichtag vom IASB herausgegeben, aber von der EU noch nicht übernommen oder noch nicht verpflichtend anzuwenden |
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Standard |
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Inhalt |
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Inkrafttreten laut IASB1 |
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IFRS 9 |
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Finanzinstrumente |
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1. Jänner 2018 |
IFRS 15 |
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Erlöse aus Verträgen mit Kunden |
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1. Jänner 2018 |
IFRS 15, Klarstellung |
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Klarstellung zu IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden |
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1. Jänner 2018 |
IFRS 2, Änderung |
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Klassifizierung und Bewertung von Geschäftsfällen mit anteilsbasierter Vergütung |
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1. Jänner 2018 |
IFRS 1 und IAS 28, Änderung |
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Verbesserungen der International Financial Reporting Standards (Improvements-Projekt 2014–2016) |
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1. Jänner 2018 |
IAS 40, Änderung |
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Übertragungen von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien |
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1. Jänner 2018 |
IFRIC 22 |
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Transaktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlte Gegenleistungen |
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1. Jänner 2018 |
IFRS 4, Änderung |
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Anwendung von IFRS 9 gemeinsam mit IFRS 4 |
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1. Jänner 2018 |
IFRS 16 |
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Leasing |
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1. Jänner 2019 |
IFRS 9, Änderung |
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Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichszahlung |
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1. Jänner 2019 |
IAS 28, Änderung |
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Langfristige Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen |
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1. Jänner 20192 |
IAS 19, Änderung |
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Planänderungen, -kürzung oder -abgeltung |
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1. Jänner 20192 |
diverse Standards, Änderung |
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Verbesserungen der International Financial Reporting Standards (Improvements-Projekt 2015–2017) |
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1. Jänner 20192 |
IFRIC 23 |
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Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung |
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1. Jänner 20192 |
Rahmenkonzept, Änderung |
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Überarbeitung Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung |
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1. Jänner 20202 |
IFRS 17 |
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Versicherungsverträge |
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1. Jänner 20212 |
IFRS 10 und IAS 28, Änderung |
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Veräußerung/Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture |
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Durch IASB verschoben |
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Die angeführten Standards werden – sofern von der EU übernommen – nicht vorzeitig angewandt. Es werden aus heutiger Sicht keine wesentlichen Auswirkungen aus den Änderungen und Neufassungen der Standards und Interpretationen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des voestalpine-Konzerns erwartet.
Aus den neuen Standards IFRS 9, IFRS 15 und IFRS 16 werden folgende Auswirkungen erwartet:
IFRS 9 Financial Instruments führt zu Änderungen und Neuerungen im Bereich von Finanzinstrumenten und wird (ausgenommen für Portfolio-Fair Value-Hedges) IAS 39 ersetzen. Zukünftig richten sich die Klassifizierungsvorschriften nach den Ausprägungen des Geschäftsmodells sowie den vertraglichen Zahlungsströmen finanzieller Vermögenswerte, während im Bereich der finanziellen Verbindlichkeiten die bestehenden Vorschriften weitgehend in den IFRS 9 übernommen wurden. In Abhängigkeit von den Ausprägungen ergeben sich auch Neuerungen im Bereich der Folgebewertung für finanzielle Vermögenswerte. Zukünftig stehen drei Bewertungskategorien, welche grundsätzlich – bis auf vereinzelte Wahlrechte – als Pflichtkategorien zu sehen sind, zur Verfügung. Eine weitere grundlegende Neuerung ergibt sich im Zusammenhang mit Wertminderungen, welche künftig auf einem Modell der erwarteten Verluste anstatt wie bisher der eingetretenen Verluste basieren. Zusätzlich enthält IFRS 9 neue allgemeine Bilanzierungsvorschriften für Sicherungsgeschäfte, während die bisherigen Regelungen betreffend Ansatz und Ausbuchung von Finanzinstrumenten des IAS 39 beibehalten werden. Die neuen Vorschriften des IFRS 9 führen zu einer Ausweitung der Möglichkeiten für die Anwendung von Hedge Accounting, indem die Ziele und Strategien des Risikomanagements als Beurteilungsgrundlage in den Fokus rücken. Dementsprechend kommt zukünftig ein überwiegend qualitativer und zukunftsorientierter Ansatz für die Beurteilung der Effektivität von Sicherungsbeziehungen zum Tragen.
Der voestalpine-Konzern wird die Änderungen des IFRS 9 zum 1. April 2018 erstmalig anwenden. Im Bereich der Einstufung und Bewertung erfolgt eine retrospektive Anwendung, wobei keine Anpassung der Vergleichsperioden erfolgt und etwaige Buchwertunterschiede aufgrund der Erstanwendung in den Gewinnrücklagen zum 1. April 2018 erfasst werden. Die Bilanzierungsvorschriften für Sicherungsgeschäfte sind ohnehin nur prospektiv anzuwenden.
Im Bereich Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten werden derzeit keine wesentlichen Auswirkungen erwartet. Aktuell werden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu fortgeführten Anschaffungskosten abzüglich Wertberichtigungen bewertet. Zukünftig wird ein Teil dieser Forderungen, die zum Factoring vorgesehen sind, zum FVTPL (Fair Value through profit or loss) bewertet werden, wodurch allerdings in der Regel keine Bewertungsunterschiede zu erwarten sind. Zum 31. März 2018 hält der voestalpine-Konzern ein Eigenkapitalinstrument in Höhe von 32,1 Mio. EUR, welches als Available for Sale at Fair Value klassifiziert wurde. Dieses wird zukünftig unter IFRS 9 als FVTPL klassifiziert. Die Klassifizierung von Finanzverbindlichkeiten bleibt aus heutiger Sicht unverändert.
Um den Vorschriften des IFRS 9 hinsichtlich des Wertminderungsmodells Rechnung zu tragen, wurde im voestalpine-Konzern ein Berechnungsmodell aufgesetzt. Als Grundlage für die geschätzten erwarteten Kreditausfälle dienen Erfahrungswerte von tatsächlichen historischen Kreditausfällen der letzten fünf Jahre. Aufgrund der bestehenden Kreditausfallsversicherungen und einem durch sehr gute bis gute Bonität dominierten und diversifizierten Kundenportfolio besteht keine Konzentration von Ausfallrisiken. Die Anwendung der neuen Wertminderungsmethodik führt aufgrund der geringen historischen und erwarteten Forderungsausfälle zu keinen wesentlichen Anpassungen bei den Wertberichtigungen von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen.
Hinsichtlich der Abbildung von Sicherungsbeziehungen ergeben sich vor allem im Bereich von Rohstoffsicherungen zusätzliche Möglichkeiten, welche zu einer Ausweitung der Sicherungsbeziehungen, die sich für Hedge Accounting qualifizieren, führen werden. Die zum Übergangszeitpunkt bestehenden Sicherungsbeziehungen erfüllen die Erfordernisse des IFRS 9 und sind in Übereinstimmung mit den Strategien und Zielen des Risikomanagements des voestalpine-Konzerns, wodurch an dieser Stelle keine Anpassungen aufgrund der Erstanwendung zu erwarten sind.
Den obigen Ausführungen folgend, erwartet der voestalpine-Konzern keine wesentlichen Auswirkungen durch die Erstanwendung des IFRS 9.
IFRS 15 Revenue from Contracts with Customers fasst die Regelungen zur Umsatzrealisierung zusammen und ersetzt IAS 18 und IAS 11 sowie die damit im Zusammenhang stehenden Interpretationen. Zukünftig ist nicht mehr die Übertragung wesentlicher Chancen und Risiken maßgeblich, sondern jener Zeitpunkt, in dem der Übergang der Verfügungsmacht über die Güter und Dienstleistungen erfolgt und dadurch Nutzen aus diesen gezogen werden kann. Mittels des neu eingeführten 5-Schritte-Modells werden Ausmaß und zeitliche Lagerung der Umsatzrealisierung festgestellt.
Der voestalpine-Konzern hat in einem konzernweiten Implementierungsprojekt die Auswirkungen evaluiert und wird den neuen Standard mittels der modifizierten retrospektiven Methode erstmalig zum 1. April 2018 anwenden. Die Anwendung erfolgt auf alle offenen Verträge. Der daraus resultierende kumulierte Erstanwendungseffekt in Höhe von rund –7 Mio. EUR nach Steuern wird per 1. April 2018 in den Gewinnrücklagen erfasst. Dieser resultiert im Wesentlichen aus kundenspezifischen Serienfertigungen im Anwendungsbereich des IFRS 15.35c, bei denen es im Gegensatz zu IAS 11 zu einer vorgezogenen Umsatzrealisierung kommt, sowie aus der Auflösung bisher aktivierter Vorserienverluste, welche durch die Vorschriften des IFRS 15 zukünftig in der Periode des Anfalls ergebniswirksam zu erfassen sein werden.
Neben dem Erstanwendungseffekt ergeben sich Umgliederungen von erhaltenen Anzahlungen und bestehenden PoC-Forderungen zu Vertragsverbindlichkeiten und Vertragsvermögenswerten.
IFRS 16 Leases regelt die Bilanzierung von Leasingverhältnissen und wird IAS 17 sowie die bisherigen Interpretationen ersetzen. Durch die neuen Regelungen entfällt die vormalige Unterscheidung zwischen Finance- und Operating-Leasingverhältnissen auf Seite des Leasingnehmers. Insofern werden Operating-Leasingverhältnisse zukünftig grundsätzlich analog zu Finance-Leasingverhältnissen zu erfassen sein.
Der voestalpine-Konzern plant den neuen Standard mittels der modifizierten retrospektiven Methode erstmalig zum 1. April 2019 anzuwenden. Dementsprechend wird der kumulative Erstanwendungseffekt zum 1. April 2019 in den Gewinnrücklagen erfasst, wobei gleichzeitig keine Anpassung der Vergleichsinformationen erfolgt. Die Gesellschaften des voestalpine-Konzerns treten aktuell als Leasingnehmer bei Operating-Leasingverhältnissen auf, weshalb durch die Anwendung des IFRS 16 Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erwartet werden. Der voestalpine-Konzern hat im Rahmen einer Ersteinschätzung die zukünftige Aktivierung von Nutzungsrechten und der korrespondierenden Verbindlichkeiten als wesentlichste Auswirkung identifiziert. Folglich kommt es statt der bisherigen Erfassung linearer Leasingaufwendungen zu einem Ansatz von Aufwendungen für die Abschreibung der Nutzungsrechte und Zinsen für die Leasingverbindlichkeiten, womit eine Verbesserung von EBITDA und EBIT sowie eine Verschiebung zwischen Cashflow aus der Betriebstätigkeit und Finanzierungstätigkeit einhergehen. Eine Quantifizierung ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht möglich, da die zugrundeliegenden Verträge bis dato noch nicht im Detail auf die Anwendbarkeit von IFRS 16 geprüft wurden. Die tatsächlichen Auswirkungen werden neben der Zusammensetzung des Leasingportfolios zum 1. April 2019 auch vom Zinssatz, den Einschätzungen über die Ausübung von etwaigen Verlängerungsoptionen sowie der Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen und Ansatzbefreiungen beeinflusst. Durch die Erstanwendung werden jedenfalls keine Auswirkungen auf die Fähigkeit zur Erfüllung von zulässigen Obergrenzen hinsichtlich Fremdkapitalaufnahme (Kapitel 23. Finanzinstrumente) erwartet. Um zukünftig eine sachgerechte Darstellung der Vorschriften des IFRS 16 gewährleisten zu können, wird im kommenden Geschäftsjahr eine IT-Lösung zur systemunterstützten Abbildung der Leasingverhältnisse im voestalpine-Konzern implementiert. Für zum Bilanzstichtag bestehende Operating-Leasingverhältnisse wird auf Kapitel 9. Sachanlagen verwiesen. Für bestehende Finance-Leasingverhältnisse werden keine wesentlichen Auswirkungen erwartet.
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