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Bestätigungsvermerk
Bericht zum Konzernabschluss

Prüfungsurteil

Wir haben den Konzernabschluss der voestalpine AG, Linz, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern), bestehend aus der Konzernbilanz zum 31. März 2018, der Konzerngesamtergebnisrechnung, der Konzerneigenkapitalveränderungsrechnung und der Konzernkapitalflussrechnung für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr und dem Konzernanhang, geprüft.

Nach unserer Beurteilung entspricht der beigefügte Konzernabschluss den gesetzlichen Vorschriften und vermittelt ein möglichst getreues Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. März 2018 sowie der Ertragslage und der Zahlungsströme des Konzerns für das an diesem Stichtag endende Geschäftsjahr in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards, wie sie in der EU anzuwenden sind (IFRS), und den zusätzlichen Anforderungen des § 245a UGB.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der EU-Verordnung Nr. 537/2014 (im Folgenden EU-VO) und den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Diese Grundsätze erfordern die Anwendung der International Standards on Auditing (ISA). Unsere Verantwortlichkeiten nach diesen Vorschriften und Standards sind im Abschnitt „Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind vom Konzern unabhängig in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften, und wir haben unsere sonstigen beruflichen Pflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten für unsere Prüfung des Konzernabschlusses des Geschäftsjahres waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt, und wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Im Folgenden stellen wir die aus unserer Sicht besonders wichtigen Prüfungssachverhalte dar:

a) Werthaltigkeit der Firmenwerte
b) Werthaltigkeit der Sachanlagen
c) Werthaltigkeit der aktiven latenten Steuern auf Verlustvorträge

ad a) Werthaltigkeit der Firmenwerte

Im Konzernabschluss der voestalpine AG wird unter dem Bilanzposten „Firmenwerte“ zum 31.3.2018 ein Betrag von 1.545,9 Mio. EUR (10,0% der Bilanzsumme) ausgewiesen (Vorjahr: 1.549,5 Mio. EUR, 10,5% der Bilanzsumme). Firmenwerte werden mindestens einmal jährlich bzw. gegebenenfalls anlassbezogen einem Werthaltigkeitstest (Impairment Test) zur Prüfung der Werthaltigkeit der Firmenwerte unterzogen. Die Bewertung der Firmenwerte erfolgt mittels eines Bewertungsmodells entsprechend dem Discounted Cashflow-Verfahren. Die Buchwerte der Firmenwerte werden den – mit dem Bewertungsmodell ermittelten – erzielbaren Beträgen (Nutzungswerten) gegenübergestellt. Soweit der erzielbare Betrag unter dem Buchwert liegt, wird eine Wertminderung durchgeführt. Im Geschäftsjahr 2017/18 sind keine Wertminderungen von Firmenwerten angefallen.

Aufgrund der Wesentlichkeit der Firmenwerte, der Schätzunsicherheiten bei der Ermittlung der Daten für das Bewertungsmodell bzw. der immanenten Ermessensentscheidungen sowie der Komplexität des Bewertungsmodells selbst wird die Werthaltigkeit der Firmenwerte als besonders wichtiger Prüfungssachverhalt eingestuft. Die Ergebnisse des Bewertungsmodells sind in erheblichem Ausmaß von der Einschätzung der künftigen Zahlungsmittelzuflüsse durch die gesetzlichen Vertreter sowie des verwendeten Diskontierungszinssatzes abhängig und daher mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Das Risiko für den Konzernabschluss besteht somit darin, dass die Annahmen und Schätzungen, die der Bewertung zugrunde liegen, bei einer negativen Abweichung der tatsächlichen Entwicklung zu einer Unterdeckung der Buchwerte führen könnten.

Die Angemessenheit der bei der Berechnung verwendeten künftigen Zahlungsmittelzuflüsse haben wir durch Abgleich dieser Angaben mit den aktuellen Werten aus der von den gesetzlichen Vertretern erstellten und vom Aufsichtsrat genehmigten 5-Jahres-Mittelfristplanung sowie durch Abstimmung mit allgemeinen und branchenspezifischen Markterwartungen untersucht. Dabei haben wir auch die den Planungen zugrunde liegenden wesentlichen Annahmen und Ermessensentscheidungen gewürdigt. Außerdem haben wir durch Soll/Ist-Vergleiche die Treffsicherheit der Planungen und Forecasts des Managements beurteilt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bereits relativ kleine Veränderungen des verwendeten Diskontierungszinssatzes wesentliche Auswirkungen auf die Höhe des auf diese Weise ermittelten Unternehmenswertes haben können, haben wir auch die bei der Bestimmung des verwendeten Diskontierungszinssatzes herangezogenen Parameter einschließlich der durchschnittlichen Kapitalkosten („Weighted Average Cost of Capital“) schwerpunktmäßig geprüft (unter anderem durch einen Vergleich mit markt- und branchenbezogenen Richtwerten) und die rechnerische Richtigkeit des abgeleiteten Bewertungsergebnisses nachvollzogen. Aufgrund der materiellen Bedeutung der Firmenwerte, welche 10,0% der Konzernbilanzsumme ausmachen, sowie aufgrund der Tatsache, dass deren Bewertung auch von den volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen bestimmt wird, die von der Gesellschaft nicht beeinflusst werden können, haben wir ergänzend die von der Gesellschaft durchgeführten Sensitivitätsanalysen nachvollzogen und beurteilt, wie sich Parameteränderungen (Veränderungen der Diskontierungssätze und der Cash Flows) auf den Deckungsgrad der Firmenwerte mit dem mittels des Bewertungsmodells ermittelten Nutzungswerten auswirken.

Die Angaben der Gesellschaft zu den Firmenwerten bzw. zu den Werthaltigkeitstests sind in den Abschnitten B. und G.10. des Konzernanhangs enthalten.

ad b) Werthaltigkeit der Sachanlagen (einschließlich der immateriellen Vermögenswerte)

Im Konzernabschluss der voestalpine AG wird unter dem Bilanzposten „Sachanlagen“ zum 31.3.2018 ein Betrag von 6.282,1 Mio. EUR (40,6% der Bilanzsumme) ausgewiesen (Vorjahr: 6.371,9 Mio. EUR, 43,3% der Bilanzsumme). Der Vorstand beurteilt bei Vorliegen von Anhaltspunkten, ob eine dauerhafte Wertminderung oder die Werthaltigkeit der Sachanlagen bzw. der betroffenen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten (Cash Generating Units (CGU)) gegeben ist.

Ein Wertminderungsaufwand wird erfasst, soweit der Buchwert des einzelnen Vermögenswertes bzw. der zahlungsmittelgenerierenden Einheit den erzielbaren Betrag übersteigt. Der erzielbare Betrag ist der höhere der beiden Beträge aus Nettoveräußerungspreis und Nutzungswert. Das Bewertungsmodell entspricht grundsätzlich jenem für den Werthaltigkeitstest für Firmenwerte.

Aufgrund der Wesentlichkeit der Sachanlagen, der Schätzunsicherheiten bei der Ermittlung der Daten für das Bewertungsmodell bzw. der immanenten Ermessensentscheidungen sowie der Komplexität des Bewertungsmodells wird die Werthaltigkeit der Sachanlagen als besonders wichtiger Prüfungssachverhalt eingestuft. Die Ergebnisse des Bewertungsmodells sind in erheblichem Ausmaß von der Einschätzung der künftigen Zahlungsmittelzuflüsse durch die gesetzlichen Vertreter sowie des verwendeten Diskontierungszinssatzes abhängig und daher mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Das Risiko für den Konzernabschluss besteht somit darin, dass die Annahmen und Schätzungen, die der Bewertung zugrunde liegen, bei einer negativen Abweichung der tatsächlichen Entwicklung zu einer Unterdeckung der Buchwerte führen könnten.

Bei den Sachanlagen sind somit die gleichen Gründe für die Einstufung als besonders wichtiger Prüfungssachverhalt wie für die Werthaltigkeit der Firmenwerte maßgeblich. Unsere Vorgangsweise bei der Prüfung entspricht dementsprechend der Vorgangsweise bei der Prüfung der Werthaltigkeit der Firmenwerte, weshalb an dieser Stelle auf die diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden kann.

Im Geschäftsjahr 2017/18 wurden in der Metal Engineering Division bei der zahlungsmittelgenerierenden Einheit (CGU), welche sich mit der Herstellung von Spezialdrähten (Feinstdrähten) beschäftigt, aufgrund negativer absatzmarktseitiger Entwicklungen, einer dadurch bedingten Anpassung der strategischen Ausrichtung sowie reduzierter Ergebniserwartungen, was zu einem gesunkenen Nutzungswert führte, Wertminderungen auf Sachanlagen in Höhe von 12,2 Mio. EUR und auf immaterielle Vermögenswerte in Höhe von 3,5 Mio. EUR erfasst.

Im Geschäftsjahr 2017/18 wurden in der High Performance Metals Division bei der zahlungsmittelgenerierenden Einheit (CGU) in Brasilien – ausgelöst durch das wirtschaftliche Umfeld in Brasilien und die drohenden Importzölle auf Stahl in den USA sowie die damit einhergehenden Unsicherheiten – Wertminderungen auf Sachanlagen in Höhe von 10,1 Mio. EUR bilanziert.

Im Zusammenhang mit der Prüfung der Werthaltigkeit haben wir auch überprüft, inwieweit bei Sachanlagen bzw. zahlungsmittelgenerierenden Einheiten (CGU), für die in der Vergangenheit Wertminderungen vorgenommen wurden, im Geschäftsjahr 2017/18 Wertaufholungen erforderlich sind.

Die Angaben der Gesellschaft zur Werthaltigkeit des Sachanlagevermögens bzw. zu Wertminderungen und Wertaufholungen sind in den Abschnitten B. und G.9. des Konzernanhangs dargestellt.

ad c) Werthaltigkeit der aktiven latenten Steuern auf Verlustvorträge

Im Konzernabschluss zum 31.3.2018 der voestalpine AG sind aktive latente Steuern auf Verlustvorträge in Höhe von 154,8 Mio. EUR (Vorjahr: 219,6 Mio. EUR) bilanziert. Darüber hinaus bestehen noch nicht genutzte steuerliche Verluste (Körperschaftsteuer) in Höhe von 303,3 Mio. EUR (Bemessungsgrundlage; Vorjahr: 313,6 Mio. EUR), für welche kein latenter Steueranspruch angesetzt wurde.

Aus unserer Sicht ist dieser Sachverhalt von besonderer Bedeutung für die Konzernabschlussprüfung, da das Berechnungsmodell für die latenten Steuern komplex ist, das Ergebnis der Berechnung der für Verlustvorträge angesetzten aktiven latenten Steuern in hohem Maße von der Einschätzung der künftigen (steuerlichen) Ergebnisentwicklung der betroffenen Konzerngesellschaften abhängt und somit mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist. Das Risiko für den Konzernabschluss besteht darin, dass die Annahmen und Schätzungen, die der Bilanzierung latenter Steuern zugrunde liegen, bei einer negativen Abweichung der tatsächlichen Entwicklung nicht zur erwarteten Steuerentlastung führen.

Wir haben die Prüfung des Berechnungsmodells sowie den Aufbau und die Wirksamkeit der bestehenden Kontrollen – unter Beiziehung von Steuerexperten – überprüft. Die entsprechenden Angaben der konzerninternen Berichterstattung zu den latenten Steuern (Tax Workbook), welche von den einzelnen Konzerngesellschaften bzw. in aggregierter Form auf Ebene der Divisionen und des Konzerns erstellt werden, haben wir auf ihre Richtigkeit und Plausibilität hin analysiert. Wir haben eine Beurteilung bzw. Plausibilisierung der Planung der künftigen steuerlichen Ergebnisse vorgenommen, wobei wir auch verifiziert haben, ob die Planung der steuerlichen Ergebnisse mit den von den Organen beschlossenen Fünfjahresplanungen in Einklang stehen. Außerdem haben wir auch eine Evaluierung vorgenommen, ob Beschränkungen der steuerlichen Verlustverrechnung bzw. Verfallsfristen für die Verwertung der Verlustvorträge bei der Berechnung berücksichtigt wurden. Schließlich haben wir die Auswirkungen von Änderungen der Steuersätze geprüft.

Die Angaben der Gesellschaft zu den latenten Steuern sind in den Abschnitten B., G.8. und G.13. des Konzernanhangs enthalten.

Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrates/Prüfungsausschusses für den Konzernabschluss

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses und dafür, dass dieser in Übereinstimmung mit den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind und den zusätzlichen Anforderungen des § 245a UGB ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit – sofern einschlägig – anzugeben, sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Unternehmenstätigkeit anzuwenden, es sei denn, die gesetzlichen Vertreter beabsichtigen, entweder den Konzern zu liquidieren oder die Unternehmenstätigkeit einzustellen, oder haben keine realistische Alternative dazu.

Der Aufsichtsrat/Prüfungsausschuss ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns.

Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses

Unsere Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unser Prüfungsurteil beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit der EU-VO und den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, durchgeführte Abschlussprüfung eine wesentliche falsche Darstellung, falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.

Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit der EU-VO und den österreichischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Abschlussprüfung, die die Anwendung der ISA erfordern, üben wir während der gesamten Abschlussprüfung pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung.

Darüber hinaus gilt:

  • Wir identifizieren und beurteilen die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Abschluss, planen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken, führen sie durch und erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • Wir gewinnen ein Verständnis von dem für die Abschlussprüfung relevanten internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Konzerns abzugeben.
  • Wir beurteilen die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängenden Angaben.
  • Wir ziehen Schlussfolgerungen über die Angemessenheit der Anwendung des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit durch die gesetzlichen Vertreter sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen kann. Falls wir die Schlussfolgerung ziehen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, in unserem Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir treffen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch die Abkehr des Konzerns von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zur Folge haben.
  • Wir beurteilen die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse in einer Weise wiedergibt, dass ein möglichst getreues Bild erreicht wird.
  • Wir erlangen ausreichende geeignete Prüfungsnachweise zu den Finanzinformationen der Einheiten oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns, um ein Prüfungsurteil zum Konzernabschluss abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die Alleinverantwortung für unser Prüfungsurteil.

Wir tauschen uns mit dem Aufsichtsrat/Prüfungsausschuss unter anderem über den geplanten Umfang und die geplante zeitliche Einteilung der Abschlussprüfung sowie über bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Abschlussprüfung erkennen, aus.

Wir geben dem Aufsichtsrat/Prüfungsausschuss auch eine Erklärung ab, dass wir die relevanten beruflichen Verhaltensanforderungen zur Unabhängigkeit eingehalten haben, und tauschen uns mit ihm über alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte aus, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit und – sofern einschlägig – damit zusammenhängende Schutzmaßnahmen auswirken.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, über die wir uns mit dem Aufsichtsrat/Prüfungsausschuss ausgetauscht haben, diejenigen Sachverhalte, die am bedeutsamsten für die Prüfung des Konzernabschlusses des Geschäftsjahres waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte in unserem Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus oder wir bestimmen in äußerst seltenen Fällen, dass ein Sachverhalt nicht in unserem Bestätigungsvermerk mitgeteilt werden sollte, weil vernünftigerweise erwartet wird, dass die negativen Folgen einer solchen Mitteilung deren Vorteile für das öffentliche Interesse übersteigen würden.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Bericht zum Konzernlagebericht

Der Konzernlagebericht ist auf Grund der österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften darauf zu prüfen, ob der er mit dem Konzernabschluss in Einklang steht und ob der er nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt wurde.

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernlageberichts in Übereinstimmung mit den österreichischen unternehmensrechtlichen Vorschriften.

Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit den Berufsgrundsätzen zur Prüfung des Konzernlageberichts durchgeführt.

  • Urteil
    Nach unserer Beurteilung ist der Konzernlagebericht nach den geltenden rechtlichen Anforderungen aufgestellt worden, enthält die nach § 243a UGB zutreffenden Angaben und steht in Einklang mit dem Konzernabschluss.
  • Erklärung
    Angesichts der bei der Prüfung des Konzernabschlusses gewonnenen Erkenntnisse und des gewonnenen Verständnisses über den Konzern und sein Umfeld wurden wesentliche fehlerhafte Angaben im Konzernlagebericht nicht festgestellt.

Sonstige Informationen

Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen beinhalten alle Informationen im Geschäftsbericht, ausgenommen den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bestätigungsvermerk. Der Geschäftsbericht wird uns voraussichtlich nach dem Datum des Bestätigungsvermerks zur Verfügung gestellt. Unser Prüfungsurteil zum Konzernabschluss deckt nicht diese sonstigen Informationen ab und wir werden keine Art der Zusicherung darauf abgeben.

In Verbindung mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses ist es unsere Verantwortung, diese sonstigen Informationen zu lesen, sobald diese vorhanden sind und abzuwägen, ob sie angesichts des bei der Prüfung gewonnenen Verständnisses wesentlich in Widerspruch zum Konzernabschluss stehen oder sonst wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Zusätzliche Angaben nach Artikel 10 der EU-VO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 5. Juli 2017 als Abschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 14. Dezember 2017 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit der erstmaligen Börsennotierung im Oktober 1995 Abschlussprüfer.

Wir erklären, dass das Prüfungsurteil im Abschnitt „Bericht zum Konzernabschluss“ mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 der EU-VO in Einklang steht.

Wir erklären, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen erbracht haben und dass wir bei der Durchführung der Abschlussprüfung unsere Unabhängigkeit von der geprüften Gesellschaft gewahrt haben.

Wir haben keine Leistungen, die nicht im Konzernabschluss oder im Konzernlagebericht angegeben wurden, zusätzlich zur Abschlussprüfung für die geprüfte Gesellschaft und für die von dieser beherrschten Unternehmen erbracht.

Auftragsverantwortlicher Wirtschaftsprüfer

Der für die Abschlussprüfung auftragsverantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Univ. Doz. Dr. Walter Platzer.

Wien, am 25. Mai 2018

Grant Thornton Unitreu GmbH
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft

Univ. Doz. Dr. Walter Platzer

Wirtschaftsprüfer

Die Veröffentlichung oder Weitergabe des Konzernabschlusses mit unserem Bestätigungsvermerk darf nur in der von uns bestätigten Fassung erfolgen. Dieser Bestätigungsvermerk bezieht sich ausschließlich auf den deutschsprachigen und vollständigen Konzernabschluss samt Konzernlagebericht. Für abweichende Fassungen sind die Vorschriften des § 281 Abs 2 UGB zu beachten.


Über voestalpine

Die voestalpine ist ein in seinen Geschäftsbereichen weltweit führender Technologie- und Industriegüterkonzern mit kombinierter Werkstoff- und Verarbeitungskompetenz. Mit ihren qualitativ höchstwertigen Produkt- und Systemlösungen aus Stahl und anderen Metallen zählt sie zu den führenden Partnern der europäischen Automobil- und Hausgeräteindustrie sowie weltweit der Luftfahrt-, Öl- und Gasindustrie. Die voestalpine ist darüber hinaus Weltmarktführer in der Weichentechnologie und im Spezialschienenbereich sowie bei Werkzeugstahl und Spezialprofilen.

Fakten

50 Länder auf allen fünf Kontinenten
500 Konzerngesellschaften und -standorte
51.600 Mitarbeiter weltweit

Ergebnis GJ 2017/18

€ 13 Mrd.

Umsatz

€ 2 Mrd.

EBITDA

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