Allgemeine Informationen
Die für den Konzernabschluss geltenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden entsprechen grundsätzlich den im Vorjahr angewandten Methoden mit nachfolgend aufgelisteten Ausnahmen.
Folgende Änderungen oder Neufassungen von Standards wurden im Geschäftsjahr 2016/17 erstmals angewandt:
Im Geschäftsjahr 2016/17 erstmals angewandte Änderungen oder Neufassungen von Standards und Interpretationen |
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Standard |
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Inhalt |
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Inkrafttreten1 |
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IAS 1, Änderung |
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Angabeninitiative |
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1. Jänner 2016 |
IAS 16 und IAS 38, Änderung |
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Klarstellung akzeptabler Abschreibungsmethoden |
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1. Jänner 2016 |
IAS 16 und IAS 41, Änderung |
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Landwirtschaft: Fruchttragende Pflanzen |
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1. Jänner 2016 |
IAS 27, Änderung |
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Equity-Methode im separaten Abschluss |
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1. Jänner 2016 |
diverse Standards, Änderung |
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Verbesserungen der International Financial Reporting Standards (Improvements-Projekt 2012–2014) |
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1. Jänner 2016 |
IFRS 10, IFRS 12 und IAS 28, Änderung |
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Investmentgesellschaften: Anwendung der Konsolidierungsausnahme |
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1. Jänner 2016 |
IFRS 11, Änderung |
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Bilanzierung von Erwerben von Anteilen an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit |
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1. Jänner 2016 |
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Die Anwendung der genannten Änderungen hatte keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss.
Folgende Änderungen oder Neufassungen von Standards sind zum Bilanzstichtag bereits veröffentlicht, aber für das Geschäftsjahr 2016/17 noch nicht verpflichtend anzuwenden bzw. anwendbar oder von der EU noch nicht übernommen:
Zum Bilanzstichtag vom IASB herausgegeben, aber von der EU noch nicht übernommen oder noch nicht verpflichtend anzuwenden |
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Standard |
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Inhalt |
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Inkrafttreten laut IASB1 |
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IAS 12, Änderung |
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Ansatz aktiver latenter Steuern auf unrealisierte Verluste |
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1. Jänner 20172 |
IAS 7, Änderung |
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Angabeninitiative |
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1. Jänner 20172 |
IFRS 9 |
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Finanzinstrumente |
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1. Jänner 2018 |
IFRS 15 |
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Erlöse aus Verträgen mit Kunden |
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1. Jänner 2018 |
IFRS 15, Klarstellung |
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Klarstellung zu IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden |
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1. Jänner 20182 |
IFRS 2, Änderung |
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Klassifizierung und Bewertung von Geschäftsfällen mit anteilsbasierter Vergütung |
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1. Jänner 20182 |
diverse Standards, Änderung |
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Verbesserungen der International Financial Reporting Standards (Improvements-Projekt 2014–2016) |
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1. Jänner 2018/ |
IAS 40, Änderung |
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Übertragungen von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien |
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1. Jänner 20182 |
IFRIC 22 |
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Transaktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlte Gegenleistungen |
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1. Jänner 20182 |
IFRS 4, Änderung |
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Anwendung von IFRS 9 gemeinsam mit IFRS 4 |
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1. Jänner 20182 |
IFRS 16 |
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Leasing |
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1. Jänner 20192 |
IFRS 10 und IAS 28, Änderung |
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Veräußerung/Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture |
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Durch IASB verschoben |
IFRS 14 |
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Regulatorische Abgrenzungsposten |
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1. Jänner 20163 |
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Die angeführten Standards werden – sofern von der EU übernommen – nicht vorzeitig angewandt. Es werden aus heutiger Sicht keine wesentlichen Auswirkungen aus den Änderungen und Neufassungen der Standards und Interpretationen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des voestalpine-Konzerns erwartet. Aus den neuen Standards IFRS 9, IFRS 15 und IFRS 16 werden folgende Auswirkungen erwartet:
IFRS 9 Financial Instruments führt zu Änderungen und Neuerungen im Bereich von Finanzinstrumenten und wird (ausgenommen für Portfolio-Fair Value-Hedge) IAS 39 ersetzen. Zukünftig richten sich die Klassifizierungsvorschriften nach den Ausprägungen des Geschäftsmodells sowie den vertraglichen Zahlungsströmen finanzieller Vermögenswerte. Eine weitere grundlegende Neuerung ergibt sich im Zusammenhang mit Wertminderungen, welche künftig auf einem Modell der erwarteten Verluste anstatt wie bisher der eingetretenen Verluste basieren. Zusätzlich enthält IFRS 9 neue allgemeine Bilanzierungsvorschriften für Sicherungsgeschäfte, während die bisherigen Regelungen betreffend Ansatz und Ausbuchung von Finanzinstrumenten des IAS 39 beibehalten werden. Im Bereich Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten werden derzeit keine wesentlichen Auswirkungen erwartet. Die Klassifizierung von Finanzverbindlichkeiten bleibt aus heutiger Sicht unverändert. Durch das neue Wertminderungsmodell wird es künftig zu einem früheren Ansatz von Kreditausfällen kommen. Aus heutiger Sicht erwartet der voestalpine-Konzern dadurch eine unwesentliche Erhöhung der Wertberichtigungen von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Hinsichtlich der Abbildung von Sicherungsbeziehungen ergeben sich vor allem im Bereich von Rohstoffen zusätzliche Möglichkeiten, welche einer detaillierten Evaluierung bedürfen. Die bestehenden Sicherungsbeziehungen werden die Erfordernisse des IFRS 9 weitgehend erfüllen, wodurch an dieser Stelle keine wesentlichen Auswirkungen durch dessen Erstanwendung erwartet werden.
IFRS 15 Revenue from Contracts with Customers fasst die Regelungen zur Umsatzrealisierung zusammen und ersetzt IAS 18 und IAS 11 sowie die damit im Zusammenhang stehenden Interpretationen. Zukünftig ist nicht mehr die Übertragung wesentlicher Chancen und Risiken maßgeblich, sondern jener Zeitpunkt, in dem der Übergang der Verfügungsmacht über die Güter und Dienstleistungen erfolgt und dadurch Nutzen aus diesen gezogen werden kann. Derzeit findet eine Analyse der Umsatzgruppen hinsichtlich ihrer zukünftigen Erfassung und Bewertung nach dem neuen 5-Schritte-Modell im Konzern statt, um die Auswirkungen der erstmaligen Anwendung des IFRS 15 zu evaluieren. Auf Basis der bisherigen Erkenntnisse werden keine wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des voestalpine-Konzerns erwartet. Eine abschließende Beurteilung der Auswirkungen wird allerdings erst in den nächsten Monaten, nach Abschluss der Detail-Vertragsanalysen, möglich sein. Der voestalpine-Konzern plant die Anwendung des neuen Standards mittels der modifizierten retrospektiven Methode.
IFRS 16 Leases regelt die Bilanzierung von Leasingverhältnissen und wird IAS 17 sowie die bisherigen Interpretationen ersetzen. Durch die neuen Regelungen entfällt die vormalige Unterscheidung zwischen Finance- und Operating-Leasingverhältnissen auf Seite des Leasingnehmers. Insofern werden Operating-Leasingverhältnisse zukünftig grundsätzlich analog zu Finance-Leasingverhältnissen zu erfassen sein. Die Gesellschaften des voestalpine-Konzerns treten aktuell als Leasingnehmer bei Operating-Leasingverhältnissen auf, weshalb durch die Anwendung des IFRS 16 Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erwartet werden. Der voestalpine-Konzern hat im Rahmen einer Ersteinschätzung die zukünftige Aktivierung von Nutzungsrechten und den korrespondierenden Verbindlichkeiten als wesentlichste Auswirkung identifiziert. Folglich kommt es statt der bisherigen Erfassung linearer Leasingaufwendungen zu einem Ansatz von Aufwendungen für die Abschreibung der Nutzungsrechte und Zinsen für die Leasingverbindlichkeiten, womit eine Verbesserung von EBITDA und EBIT sowie eine Verschiebung zwischen Cashflow aus der Betriebstätigkeit und Finanzierungstätigkeit einhergehen. Eine Quantifizierung ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch noch nicht möglich, da die zugrundeliegenden Verträge bis dato noch nicht im Detail auf die Anwendbarkeit von IFRS 16 geprüft wurden. Einige davon werden unter die Ausnahmen für kurzfristige oder geringwertige Leasingverhältnisse fallen und daher zu keinen Veränderungen führen. Für zum Bilanzstichtag bestehende Operating-Leasingverhältnisse wird auf Kapitel 9. Sachanlagen verwiesen. Für bestehende Finance-Leasingverhältnisse werden keine wesentlichen Auswirkungen erwartet.
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