|
|
31.03.2014 |
|
31.03.2015 |
|
|
|
|
|
Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln |
|
3,5 |
|
2,5 |
Bürgschaften, Garantien |
|
1,6 |
|
3,0 |
|
|
5,1 |
|
5,5 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mio. EUR |
Betreffend der österreichischen Energieabgabenvergütung hat das Bundesfinanzgericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet (BFG 31.10.2014, RE/5100001/2014). Durch die Novellierung des Energieabgabenvergütungsgesetzes mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, das für Zeiträume nach 31. Dezember 2010 gilt, wurde die Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe eingeschränkt. Die Vorlagefragen befassen sich mit der Verletzung von Verpflichtungen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), fehlenden Umweltschutzmaßnahmen in der Vergütungsregelung und der fehlenden zeitlichen Einschränkung der Freistellung. Bei Qualifikation der Energieabgabenvergütung als „Beihilfe“ könnte es zu einer Rückabwicklung für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2010 kommen. Derzeit wird der Eintritt des Risikos einer Rückabwicklung als unwahrscheinlich angesehen.
Seite teilen