Auswirkungen neuer und geänderter Standards
Die für den Konzernabschluss geltenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden entsprechen grundsätzlich den im Vorjahr angewandten Methoden mit nachfolgend aufgelisteten Ausnahmen.
Folgende Änderungen oder Neufassungen von Standards und Interpretationen wurden im Geschäftsjahr 2018/19 erstmals angewandt:
Standard |
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Inhalt |
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Inkrafttreten1 |
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||||
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IFRS 15 (inkl. Klarstellungen) |
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Erlöse aus Verträgen mit Kunden |
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1. Jänner 2018 |
||||
IFRS 9 |
|
Finanzinstrumente |
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1. Jänner 2018 |
||||
IAS 40, Änderung |
|
Übertragungen von als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien |
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1. Jänner 2018 |
||||
IFRS 2, Änderung |
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Klassifizierung und Bewertung von Geschäftsfällen mit anteilsbasierter Vergütung |
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1. Jänner 2018 |
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IFRS 4, Änderung |
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Anwendung von IFRS 9 gemeinsam mit IFRS 4 |
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1. Jänner 2018 |
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IFRS 1 und IAS 28, Änderung |
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Verbesserungen der International Financial Reporting Standards (Improvements-Projekt 2014–2016) |
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1. Jänner 2018 |
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IFRIC 22 |
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Transaktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlte Gegenleistungen |
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1. Jänner 2018 |
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diverse Standards, Änderung |
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Verbesserungen der International Financial Reporting Standards (Improvements-Projekt 2015–2017) |
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1. Jänner 20192 |
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IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden fasst die Regelungen zur Umsatzrealisierung zusammen und ersetzt IAS 18 und IAS 11 sowie die damit im Zusammenhang stehenden Interpretationen. IFRS 15 folgend ist nicht mehr die Übertragung wesentlicher Chancen und Risiken maßgeblich, sondern jener Zeitpunkt, in dem der Übergang der Verfügungsmacht über die Güter und Dienstleistungen erfolgt und dadurch Nutzen aus diesen gezogen werden kann. Anhand des neu eingeführten 5-Schritte-Modells werden Ausmaß und zeitliche Lagerung der Umsatzrealisierung festgestellt.
Der voestalpine-Konzern hat den neuen Standard mittels der modifizierten retrospektiven Methode erstmalig zum 1. April 2018 angewendet. Die Anwendung erfolgte auf alle offenen Verträge. Die Vergleichsinformationen für 2017/18 wurden nicht angepasst, sondern werden wie bisher gemäß IAS 18 , IAS 11 und den entsprechenden Interpretationen dargestellt. Darüber hinaus wurden die Angabepflichten nach IFRS 15 nicht auf die Vergleichsinformationen angewendet.
Aufgrund der Neuregelungen im Bereich von kundenspezifischer Serienfertigung kommt es bei Vorliegen der Voraussetzungen des IFRS 15.35c im Gegensatz zu IAS 11 zu einer vorgezogenen Umsatzrealisierung. Die Umsatzrealisierung hat bei diesen kundenspezifischen Produkten ohne alternative Nutzungsmöglichkeit zeitraumbezogen zu erfolgen, da voestalpine einen durchsetzbaren Zahlungsanspruch gegenüber dem Kunden hat. Der daraus resultierende Eigenkapitaleffekt nach Steuern beträgt rund 7,0 Mio. EUR und resultiert im Wesentlichen aus den Bereichen Automotive und Luftfahrt.
Ein weiterer Eigenkapitaleffekt nach Steuern iHv rund –15,0 Mio. EUR stammt aus der Auflösung bisher aktivierter Vorserienverluste im Bereich Automotive, welche nach den Vorschriften des IFRS 15 nunmehr in der Periode des Anfalls ergebniswirksam zu erfassen sind.
Neben dem Erstanwendungseffekt nach Steuern iHv –7,4 Mio. EUR auf das Eigenkapital ergeben sich Umgliederungen von Vorräten, PoC-Forderungen gem. IAS 11 und erhaltenen Anzahlungen zu Vertragsvermögenswerten und Vertragsverbindlichkeiten.
Die übrigen Geschäftsbereiche des Konzerns sind von den Änderungen des IFRS 15 nicht oder nur im unwesentlichen Ausmaß betroffen.
Die nachfolgende Tabelle stellt die Auswirkungen der Erstanwendung von IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden auf die Eröffnungsbilanz per 1. April 2018 dar:
Geänderte Darstellung in der Konzernbilanz |
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|
31.03.2018 |
|
Anpassungen |
|
01.04.2018 |
|
|
|
|
|
|
|
Aktiva |
|
|
|
|
|
|
Aktive latente Steuern |
|
196,1 |
|
4,7 |
|
200,8 |
Vorräte |
|
3.998,4 |
|
–99,3 |
|
3.899,1 |
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen |
|
1.773,0 |
|
104,4 |
|
1.877,4 |
Summe Aktiva |
|
15.455,0 |
|
9,8 |
|
15.464,8 |
|
|
|
|
|
|
|
Passiva |
|
|
|
|
|
|
Gewinnrücklagen und andere Rücklagen |
|
4.957,9 |
|
–7,4 |
|
4.950,5 |
Passive latente Steuern |
|
107,6 |
|
2,7 |
|
110,3 |
Kurzfristige Rückstellungen |
|
615,2 |
|
–0,5 |
|
614,7 |
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten |
|
2.647,1 |
|
15,0 |
|
2.662,1 |
Summe Passiva |
|
15.455,0 |
|
9,8 |
|
15.464,8 |
|
||||||
Mio. EUR |
In nachstehender Tabelle werden die Auswirkungen der Anwendung von IFRS 15 auf die betroffenen Posten der Konzernbilanz zum 31. März 2019 sowie der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2018/19 dargestellt. Es ergeben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf die Konzernkapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr 2018/19.
Geänderte Darstellung in der Konzernbilanz |
||||||
31.03.2019 |
|
Berichtet |
|
Anpassungen gemäß IFRS 15 |
|
Ohne Anwendung |
|
|
|
|
|
|
|
Aktiva |
|
|
|
|
|
|
Aktive latente Steuern |
|
197,3 |
|
1,1 |
|
198,4 |
Vorräte |
|
4.053,0 |
|
116,2 |
|
4.169,2 |
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen |
|
2.021,3 |
|
–145,2 |
|
1.876,1 |
Summe Aktiva |
|
15.651,6 |
|
–27,9 |
|
15.623,7 |
|
|
|
|
|
|
|
Passiva |
|
|
|
|
|
|
Gewinnrücklagen und andere Rücklagen |
|
5.054,8 |
|
–10,5 |
|
5.044,3 |
Passive latente Steuern |
|
110,5 |
|
–3,1 |
|
107,4 |
Kurzfristige Rückstellungen |
|
642,9 |
|
0,5 |
|
643,4 |
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten |
|
2.838,5 |
|
–14,8 |
|
2.823,7 |
Summe Passiva |
|
15.651,6 |
|
–27,9 |
|
15.623,7 |
|
||||||
Mio. EUR |
Geänderte Darstellung in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung |
||||||
2018/19 |
|
Berichtet |
|
Anpassungen gemäß IFRS 15 |
|
Ohne Anwendung |
|
|
|
|
|
|
|
Umsatzerlöse |
|
13.560,7 |
|
–50,8 |
|
13.509,9 |
Umsatzkosten |
|
–10.777,6 |
|
27,1 |
|
–10.750,5 |
Bruttoergebnis |
|
2.783,1 |
|
–23,7 |
|
2.759,4 |
|
|
|
|
|
|
|
EBIT |
|
779,4 |
|
–23,7 |
|
755,7 |
|
|
|
|
|
|
|
Ergebnis vor Steuern |
|
645,7 |
|
–23,7 |
|
622,0 |
|
|
|
|
|
|
|
Ertragsteuern |
|
–187,1 |
|
6,1 |
|
–181,0 |
Ergebnis nach Steuern (Jahresüberschuss) |
|
458,6 |
|
–17,6 |
|
441,0 |
|
||||||
Mio. EUR |
Hinsichtlich weiterer Informationen zur Umsatzrealisierung siehe Punkt 1. Umsatzerlöse.
IFRS 9 Finanzinstrumente führt zu Änderungen und Neuerungen im Bereich von Finanzinstrumenten und ersetzt IAS 39 (mit Ausnahme der Vorschriften für Portfolio-Fair Value-Hedges für Zinsrisiken). Die Klassifizierungsvorschriften richten sich nunmehr nach den Ausprägungen des Geschäftsmodells sowie den vertraglichen Zahlungsströmen finanzieller Vermögenswerte. Im Bereich der finanziellen Verbindlichkeiten wurden die bestehenden Vorschriften weitgehend in den IFRS 9 übernommen. In Abhängigkeit von den Ausprägungen ergeben sich auch Neuerungen im Bereich der Folgebewertung für finanzielle Vermögenswerte.
IFRS 9 enthält drei Bewertungskategorien, welche grundsätzlich – bis auf vereinzelte Wahlrechte – als Pflichtkategorien zu sehen sind:
- zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet (Amortized Cost, AC)
- zum beizulegenden Zeitwert mit Wertänderungen im sonstigen Ergebnis bewertet (Fair Value through Other Comprehensive Income, FVOCI)
- zum beizulegenden Zeitwert mit Wertänderungen im Gewinn oder Verlust bewertet (Fair Value through Profit or Loss, FVTPL)
Eine weitere grundlegende Neuerung ergibt sich im Zusammenhang mit Wertminderungen, welche auf einem Modell der erwarteten Verluste anstatt wie bisher der eingetretenen Verluste basieren. Zusätzlich enthält IFRS 9 neue allgemeine Bilanzierungsvorschriften für Sicherungsgeschäfte, während die bisherigen Regelungen betreffend Ansatz und Ausbuchung von Finanzinstrumenten des IAS 39 beibehalten wurden. Die neuen Vorschriften des IFRS 9 führen zu einer Ausweitung der Möglichkeiten für die Anwendung von Hedge Accounting, indem die Ziele und Strategien des Risikomanagements als Beurteilungsgrundlage in den Fokus rücken. Dementsprechend kommt nach IFRS 9 ein überwiegend qualitativer und zukunftsorientierter Ansatz für die Beurteilung der Effektivität von Sicherungsbeziehungen zum Tragen.
Der voestalpine-Konzern hat die Änderungen des IFRS 9 erstmalig zum 1. April 2018 angewendet. Im Bereich der Einstufung und Bewertung wurde vom Wahlrecht der retrospektiven Anwendung Gebrauch gemacht, wobei keine Anpassung der Vergleichsperioden erfolgte. Die Bilanzierungsvorschriften für Sicherungsgeschäfte sind prospektiv anzuwenden.
Die Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten von IAS 39 auf IFRS 9 lässt sich wie folgt überleiten:
Klassen |
|
Bewertungskategorie IAS 39 |
|
Bewertungskategorie |
|
Buchwert unter IAS 39 31.03.2018 |
|
Bewertungsanpassungen |
|
Buchwert |
||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Andere |
|
Zu fortgeführten |
|
Darlehen und Forderungen |
|
AC |
|
6,1 |
|
0,0 |
|
6,1 |
|
Available for sale at cost |
|
|
|
– |
|
11,4 |
|
– |
|
–1 |
|
|
Available for sale at fair value |
|
|
|
FVTPL |
|
32,1 |
|
0,0 |
|
32,1 |
|
|
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert |
|
Fair Value-Option |
|
FVTPL |
|
1,4 |
|
0,0 |
|
1,4 |
|
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Forderungen |
|
Zu fortgeführten |
|
Darlehen und Forderungen |
|
AC |
|
1.599,5 |
|
0,0 |
|
1.599,5 |
|
|
FVTPL |
|
144,1 |
|
0,0 |
|
144,1 |
||||
|
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert |
|
Derivate |
|
FVTPL |
|
13,5 |
|
0,0 |
|
13,5 |
|
Derivate |
|
Keine IFRS 9- Bewertungskategorie |
|
15,9 |
|
0,0 |
|
15,9 |
||||
Finanzanlagen kurzfristig |
|
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert |
|
Fair Value-Option |
|
FVTPL |
|
388,1 |
|
0,0 |
|
388,1 |
Zahlungsmittel und |
|
Zu fortgeführten |
|
Darlehen und Forderungen |
|
AC |
|
705,8 |
|
0,0 |
|
705,8 |
Aktiva |
|
|
|
|
|
|
|
2.917,9 |
|
0,0 |
|
2.906,51 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Finanzielle Verbindlichkeiten langfristig |
|
Zu fortgeführten |
|
|
|
AC |
|
2.783,6 |
|
0,0 |
|
2.783,6 |
Finanzielle Verbindlichkeiten kurzfristig |
|
Zu fortgeführten |
|
|
|
AC |
|
1.315,6 |
|
0,0 |
|
1.315,6 |
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Verbindlichkeiten |
|
Zu fortgeführten |
|
|
|
AC |
|
2.633,8 |
|
0,0 |
|
2.633,8 |
|
Erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert |
|
Derivate |
|
FVTPL |
|
17,8 |
|
0,0 |
|
17,8 |
|
|
Derivate |
|
Keine IFRS 9- Bewertungskategorie |
|
4,4 |
|
0,0 |
|
4,4 |
|||
Passiva |
|
|
|
|
|
|
|
6.755,2 |
|
0,0 |
|
6.755,2 |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Mio. EUR |
Im Bereich Klassifizierung von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten führt die Erstanwendung von IFRS 9 im voestalpine-Konzern zu keinen wesentlichen Auswirkungen.
Eine Umgliederung von den bisherigen Bewertungskategorien des IAS 39 zu den neuen Bewertungskategorien des IFRS 9 betrifft ein Portfolio von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, welches im Rahmen von Factoring-Programmen für einen Verkauf zum nächsten Verkaufsstichtag vorgesehen ist. Diese Forderungen wurden bisher in der Kategorie Darlehen und Forderungen zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet und werden seit 1. April 2018 aufgrund der Zuordnung in das Geschäftsmodell „Verkaufen“ zum FVTPL bewertet, wodurch sich allerdings keine Bewertungsunterschiede ergeben.
Bislang wurden kurzfristige Finanzanlagen nach IAS 39 freiwillig zum FVTPL designiert, da diese auf FV-Basis gesteuert wurden. Diese Gruppe von finanziellen Vermögenswerten wird gemäß der dokumentierten Risikomanagement- und Anlagestrategie nach deren Fair Value gesteuert und ihre Wertentwicklung anhand des beizulegenden Zeitwerts beobachtet und berichtet. Gemäß IFRS 9 erfolgt die Bewertung zwingend zum FVTPL.
Zum 31. März 2018 hat der voestalpine-Konzern ein Eigenkapitalinstrument in Höhe von 32,1 Mio. EUR gehalten, welches als „Available for sale at fair value“ klassifiziert war. Dieses wird seit 1. April 2018 gemäß IFRS 9 zum FVTPL bewertet. Vom Wahlrecht zur erfolgsneutralen Erfassung von Wertänderungen im OCI wurde nicht Gebrauch gemacht.
Sonstige Beteiligungen an verbundenen Unternehmen und sonstige Beteiligungen, die aufgrund ihrer untergeordneten Bedeutung für den Konzern nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden, wurden bisher als „Available for sale at cost“ ausgewiesen. Diese werden seit dem 1. April 2018 unter den sonstigen Unternehmensanteilen ausgewiesen. Die Umgliederung erfolgte zum Buchwert iHv 11,4 Mio. EUR.
Die Bezeichnung des in den langfristigen Vermögenswerten ausgewiesenen Postens „Andere Finanzanlagen“ wurde im Zuge der IFRS 9-Erstanwendung zum 1. April 2018 auf „Andere Finanzanlagen und sonstige Unternehmensanteile“ klarstellend erweitert, um der Zusammensetzung aus Finanzanlagen und sonstigen Unternehmensanteilen Rechnung zu tragen.
Die Klassifizierung von Finanzverbindlichkeiten bleibt unverändert, hier wurden lediglich die Bewertungskategorien auf den Wortlaut des IFRS 9 aktualisiert.
Um den Vorschriften des IFRS 9 hinsichtlich des Wertberichtigungsmodells Rechnung zu tragen, wurde im voestalpine-Konzern ein Berechnungsmodell aufgesetzt. Als Grundlage für die geschätzten erwarteten Kreditausfälle dienen Erfahrungswerte von tatsächlichen historischen Kreditausfällen der letzten fünf Jahre. Aufgrund der bestehenden Kreditversicherungen und eines durch sehr gute bis gute Bonität dominierten und diversifizierten Kundenportfolios besteht keine signifikante Konzentration von Ausfallrisiken. Die Anwendung der neuen Wertberichtigungsmethodik führt aufgrund der geringen historischen und erwarteten Forderungsausfälle zu keinen Anpassungen bei den Wertberichtigungen von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen. Zusätzliche Informationen zu den Wertberichtigungen sind in Punkt 23. Finanzinstrumente enthalten.
Hinsichtlich der Abbildung von Sicherungsbeziehungen ergeben sich vor allem im Bereich von Rohstoffsicherungen zusätzliche Möglichkeiten, welche zu einer Ausweitung der Sicherungsbeziehungen, die sich für Hedge Accounting qualifizieren, führen. Die zum Übergangszeitpunkt bestehenden Sicherungsbeziehungen erfüllen die Erfordernisse des IFRS 9 und sind in Übereinstimmung mit den Strategien und Zielen des Risikomanagements des voestalpine-Konzerns, wodurch keine Anpassungen aufgrund der Erstanwendung erforderlich waren.
Nach IAS 39 wurden die für alle Absicherungen von Zahlungsströmen (Cashflow-Hedges) in der Rücklage für die Absicherung von Zahlungsströmen (Hedge-Rücklage) ausgewiesenen Beträge als Umgliederungsbeträge in den Gewinn oder Verlust in der Periode umgegliedert, in der die erwarteten abgesicherten Cashflows den Gewinn oder Verlust beeinflussen. Nach IFRS 9 werden (für die Absicherung von Zahlungsströmen für das mit den erwarteten Ankäufen von Vorräten verbundene Fremdwährungsrisiko) in der Hedge-Rücklage ausgewiesene Beträge direkt in die Anschaffungskosten der Vorräte bei deren Erfassung einbezogen.
Den obigen Ausführungen folgend, ergaben sich für den voestalpine-Konzern keine wesentlichen Auswirkungen durch die Erstanwendung des IFRS 9.
Hinsichtlich weiterer Informationen zur Bilanzierung von Finanzinstrumenten wird auf den Abschnitt Finanzinstrumente in den Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verwiesen.
Im Rahmen der jährlichen Verbesserungen der IFRS (Improvements-Projekt 2015–2017) erfolgten auch Klarstellungen zu IAS 12 Ertragsteuern. Alle ertragsteuerlichen Konsequenzen von Dividendenzahlungen sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die Erträge, auf denen die Dividenden beruhen. Sie sind daher im Gewinn oder Verlust zu erfassen, es sei denn die Dividenden beruhen auf Erträgen, die direkt im sonstigen Ergebnis oder im Eigenkapital erfasst wurden.
Die Änderungen sind verpflichtend auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Jänner 2019 beginnen. Der voestalpine-Konzern wendet diese Änderungen vorzeitig an. Die erstmalige Anwendung erfolgt auf sämtliche ertragsteuerliche Konsequenzen von Dividendenzahlungen, die bei oder nach Beginn der frühesten Vergleichsperiode erfasst wurden.
Der positive Ertragsteuereffekt auf Hybridkapitalzinsen in Höhe von 7,5 Mio. EUR im Geschäftsjahr 2017/18 wurde rückwirkend statt direkt im Eigenkapital nunmehr in der Gesamtergebnisrechnung in der Position Ertragsteuern ausgewiesen.
In den nachstehenden Tabellen werden die Auswirkungen der Anwendung von IAS 12 auf die betroffenen Posten der Konzernkapitalflussrechnung sowie der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2017/18 dargestellt. Es ergeben sich keine Auswirkungen auf die Konzernbilanz zum 31. März 2018.
Geänderte Darstellung in der Konzern-Kapitalflussrechnung |
||||||
2017/18 |
|
Werte wie ursprünglich berichtet |
|
Anpassungen gemäß IAS 12 |
|
Werte rückwirkend angepasst |
|
|
|
|
|
|
|
Betriebstätigkeit |
|
|
|
|
|
|
Ergebnis nach Steuern |
|
817,9 |
|
7,5 |
|
825,4 |
Nicht zahlungswirksame Aufwendungen und Erträge |
|
804,1 |
|
–7,5 |
|
796,6 |
|
|
|
|
|
|
|
Veränderung Working Capital |
|
–426,9 |
|
– |
|
–426,9 |
Cashflow aus der Betriebstätigkeit |
|
1.195,1 |
|
– |
|
1.195,1 |
Cashflow aus der Investitionstätigkeit |
|
–847,7 |
|
– |
|
–847,7 |
Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit |
|
–129,7 |
|
– |
|
–129,7 |
|
|
|
|
|
|
|
Verminderung/Erhöhung der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente |
|
217,7 |
|
– |
|
217,7 |
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Jahresanfang |
|
503,3 |
|
– |
|
503,3 |
Veränderungen von Währungsdifferenzen |
|
–15,2 |
|
– |
|
–15,2 |
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente, Jahresende |
|
705,8 |
|
– |
|
705,8 |
|
|
|
|
|
|
|
Mio. EUR |
Geänderte Darstellung in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung |
||||||
2017/18 |
|
Werte wie ursprünglich berichtet |
|
Anpassungen gemäß IAS 12 |
|
Werte rückwirkend angepasst |
|
|
|
|
|
|
|
Umsatzerlöse |
|
12.897,8 |
|
– |
|
12.897,8 |
Umsatzkosten |
|
–9.923,3 |
|
– |
|
–9.923,3 |
Bruttoergebnis |
|
2.974,5 |
|
– |
|
2.974,5 |
|
|
|
|
|
|
|
EBIT |
|
1.180,0 |
|
– |
|
1.180,0 |
|
|
|
|
|
|
|
Ergebnis vor Steuern |
|
1.042,5 |
|
– |
|
1.042,5 |
|
|
|
|
|
|
|
Ertragsteuern |
|
–224,6 |
|
7,5 |
|
–217,1 |
Ergebnis nach Steuern (Jahresüberschuss) |
|
817,9 |
|
7,5 |
|
825,4 |
|
|
|
|
|
|
|
Mio. EUR |
Aus der Anwendung der übrigen genannten Änderungen ergaben sich keine wesentlichen Auswirkungen auf den Konzernabschluss.
Folgende Änderungen oder Neufassungen von Standards und Interpretationen sind zum Bilanzstichtag bereits veröffentlicht, aber für das Geschäftsjahr 2018/19 noch nicht verpflichtend anzuwenden bzw. anwendbar oder von der EU noch nicht übernommen:
Standard |
|
Inhalt |
|
Inkrafttreten |
||||
|
|
|
|
|
||||
|
||||||||
IFRS 16 |
|
Leasingverhältnisse |
|
1. Jänner 2019 |
||||
IFRS 9, Änderung |
|
Vorfälligkeitsregelungen mit negativer Ausgleichszahlung |
|
1. Jänner 2019 |
||||
IFRIC 23 |
|
Unsicherheit bezüglich der ertragsteuerlichen Behandlung |
|
1. Jänner 2019 |
||||
IAS 28, Änderung |
|
Langfristige Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen |
|
1. Jänner 2019 |
||||
IAS 19, Änderung |
|
Planänderungen, -kürzung oder -abgeltung |
|
1. Jänner 2019 |
||||
Rahmenkonzept, Änderung |
|
Überarbeitung Rahmenkonzept für die Finanzberichterstattung |
|
1. Jänner 20202 |
||||
IFRS 3, Änderung |
|
Definition eines Geschäftsbetriebes |
|
1. Jänner 20202 |
||||
IAS 1 und IAS 8, Änderung |
|
Definition von Wesentlichkeit |
|
1. Jänner 20202 |
||||
IFRS 17 |
|
Versicherungsverträge |
|
1. Jänner 20212 |
||||
IFRS 10 und IAS 28, Änderung |
|
Veräußerung/Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture |
|
Durch IASB verschoben |
||||
|
|
|
|
|
Die angeführten Standards werden – sofern von der EU übernommen – nicht vorzeitig angewandt. Es werden aus heutiger Sicht (mit Ausnahme von IFRS 16) keine wesentlichen Auswirkungen aus den Änderungen und Neufassungen der Standards und Interpretationen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des voestalpine-Konzerns erwartet. Aus dem neuen Standard IFRS 16 werden folgende Auswirkungen erwartet:
IFRS 16 Leasingverhältnisse regelt die Bilanzierung von Leasingverhältnissen und wird IAS 17 sowie die bisherigen Interpretationen ersetzen. Durch die neuen Regelungen entfällt die vormalige Unterscheidung zwischen Finance- und Operating-Leasingverhältnissen auf Seite des Leasingnehmers. Insofern werden Operating-Leasingverhältnisse zukünftig grundsätzlich analog zu Finance-Leasingverhältnissen zu erfassen sein.
Der voestalpine-Konzern plant den neuen Standard mittels der modifizierten retrospektiven Methode erstmalig zum 1. April 2019 anzuwenden. Dementsprechend wird der kumulative Erstanwendungseffekt zum 1. April 2019 in den Gewinnrücklagen erfasst, wobei gleichzeitig keine Anpassung der Vergleichsinformationen erfolgt. Die Gesellschaften des voestalpine-Konzerns treten aktuell als Leasingnehmer bei Operating-Leasingverhältnissen auf, weshalb durch die Anwendung des IFRS 16 Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erwartet werden.
Der voestalpine-Konzern hat die zukünftige Aktivierung von Nutzungsrechten und der korrespondierenden Verbindlichkeiten als wesentlichste Auswirkung identifiziert. Folglich kommt es statt der bisherigen Erfassung linearer Leasingaufwendungen zu einem Ansatz von Aufwendungen für die Abschreibung der Nutzungsrechte und Zinsen für die Leasingverbindlichkeiten, womit eine Verbesserung von EBITDA und EBIT sowie eine Verschiebung zwischen Cashflow aus der Betriebstätigkeit und Finanzierungstätigkeit einhergehen.
Der voestalpine-Konzern beabsichtigt folgende Wahlrechte und Erleichterungsvorschriften zu nutzen:
- Nutzungsrechte und Leasingverbindlichkeiten werden nicht gesondert in der Bilanz ausgewiesen, sondern im Anhang dargestellt.
- Zum Zeitpunkt der Erstanwendung wird die Leasingverbindlichkeit zum Barwert der verbleibenden Leasingzahlungen, abgezinst unter Anwendung des Grenzfremdkapitalzinssatzes zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung, angesetzt und in gleicher Höhe das Nutzungsrecht erfasst.
- Das Wahlrecht, für Leasingverträge mit einer Laufzeit von bis zu zwölf Monaten (kurzfristige Leasingverhältnisse) und für Leasingverhältnisse für Vermögenswerte von geringem Wert kein Nutzungsrecht und keine Leasingverbindlichkeit anzusetzen, wird ausgeübt. Vermögenswerte von geringem Wert sind im voestalpine-Konzern jene Leasinggegenstände mit einem Anschaffungsneuwert von bis zu 5.000 EUR. Im Übergangszeitpunkt werden Leasingverträge mit einer Restlaufzeit von bis zu zwölf Monaten als kurzfristig eingestuft.
- Bei Verträgen, die neben Leasing-Komponenten auch Nicht-Leasing-Komponenten enthalten, wird keine Trennung vorgenommen (davon ausgenommen sind Grundstücke und Gebäude).
- IFRS 16 wird nicht auf Leasingverhältnisse über immaterielle Vermögenswerte angewendet.
Basierend auf den derzeit verfügbaren Informationen schätzt der voestalpine-Konzern, dass zum 1. April 2019 zusätzliche Leasingverbindlichkeiten in Höhe von rund 437 Mio. EUR und in gleicher Höhe die entsprechenden Nutzungsrechte angesetzt werden.
Für bestehende Finance-Leasingverhältnisse werden keine wesentlichen Auswirkungen erwartet.
Konsolidierungsmethoden
Die Jahresabschlüsse aller vollkonsolidierten Gesellschaften werden nach einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden aufgestellt. Bei nach der Equity-Methode einbezogenen Gesellschaften (assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen) wurden bei Unwesentlichkeit die lokalen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie abweichende Bilanzstichtage (siehe dazu Anlage zum Anhang „Beteiligungen“) aus zeitlichen Gründen und Aufwand-Nutzen-Überlegungen beibehalten.
Bei Erstkonsolidierungen werden die Vermögenswerte, Verbindlichkeiten und Eventualverbindlichkeiten mit dem Marktwert zum Erwerbszeitpunkt bewertet. Der Betrag der Anschaffungskosten, der das Nettovermögen übersteigt, wird als Firmenwert angesetzt. Sind die Anschaffungskosten niedriger als das Nettovermögen, so wird die Differenz erfolgswirksam in der Erwerbsperiode erfasst. Die auf die nicht beherrschenden Gesellschafter entfallenden stillen Reserven bzw. Lasten werden ebenfalls aufgedeckt.
Alle konzerninternen Zwischenergebnisse, Forderungen und Verbindlichkeiten sowie Erträge und Aufwendungen werden eliminiert.
Währungsumrechnung
Gemäß IAS 21 werden die in den Konzernabschluss einbezogenen und in ausländischer Währung aufgestellten Jahresabschlüsse nach dem Konzept der funktionalen Währung in Euro umgerechnet. Bei sämtlichen Gesellschaften ist dies die jeweilige Landeswährung, da die Gesellschaften ihr Geschäft in finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht selbstständig betreiben. Vermögens-werte und Schulden werden mit dem Stichtagskurs am Bilanzstichtag umgerechnet. Erträge und Aufwendungen werden mit dem Durchschnittskurs des Geschäftsjahres umgerechnet.
Das Eigenkapital wird mit dem historischen Umrechnungskurs bewertet. Währungsumrechnungsdifferenzen werden in der Rücklage für Währungsumrechnung direkt im Eigenkapital erfasst.
In den Einzelabschlüssen der konsolidierten Gesellschaften werden Fremdwährungstransaktionen in die jeweilige funktionale Währung der Gesellschaft mit dem Wechselkurs zum Zeitpunkt der Transaktion umgerechnet. Wechselkursgewinne bzw. -verluste aus der Umrechnung zum Transaktionszeitpunkt und Bilanzstichtag werden grundsätzlich in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
Die Wechselkurse von wesentlichen Währungen (lt. EZB-Fixing) haben sich wie folgt entwickelt:
Stichtagskurs |
|
USD |
|
GBP |
|
BRL |
|
SEK |
|
PLN |
31.03.2018 |
|
1,2321 |
|
0,8749 |
|
4,0938 |
|
10,2843 |
|
4,2106 |
31.03.2019 |
|
1,1235 |
|
0,8583 |
|
4,3865 |
|
10,3980 |
|
4,3006 |
Jahresdurchschnittskurs |
|
USD |
|
GBP |
|
BRL |
|
SEK |
|
PLN |
2017/18 |
|
1,1711 |
|
0,8826 |
|
3,7673 |
|
9,7519 |
|
4,2213 |
2018/19 |
|
1,1579 |
|
0,8820 |
|
4,3799 |
|
10,3688 |
|
4,2917 |
Unsicherheiten bei Ermessensbeurteilungen und Annahmen
Die Erstellung des Konzernabschlusses in Übereinstimmung mit den IFRS erfordert Ermessensbeurteilungen und die Festlegung von Annahmen über künftige Entwicklungen durch die Unternehmensleitung, die den Ansatz und den Wert der Vermögenswerte und Schulden, die Angabe von sonstigen Verpflichtungen am Bilanzstichtag und den Ausweis von Erträgen und Aufwendungen während des Geschäftsjahres wesentlich beeinflussen können.
Bei den folgenden Annahmen besteht ein nicht unerhebliches Risiko, dass sie zu einer wesentlichen Anpassung von Vermögenswerten und Schulden in zukünftigen Perioden führen können:
-
Werthaltigkeit von Vermögenswerten
Die Beurteilung der Werthaltigkeit von immateriellen Vermögenswerten, Firmenwerten und Sachanlagen basiert auf zukunftsbezogenen Annahmen. Der Ermittlung der erzielbaren Beträge im Zuge der Wertminderungstests werden mehrere Annahmen, beispielsweise über die künftigen Mittelüberschüsse und den Abzinsungssatz, zugrunde gelegt. Die Mittelüberschüsse entsprechen den Werten des zum Zeitpunkt der Abschlusserstellung aktuellsten Unternehmensplans. Vergleiche dazu Punkt B. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Abschnitt Impairmenttest von Firmenwerten, anderen immateriellen Vermögenswerten und Sachanlagen, sowie die Punkte 9. Sachanlagen, 10. Firmenwerte und 11. Andere immaterielle Vermögenswerte.
-
Werthaltigkeit von Finanzinstrumenten
Zur Beurteilung der Werthaltigkeit von Finanzinstrumenten, für die kein aktiver Markt vorhanden ist, werden alternative finanzmathematische Bewertungsmethoden herangezogen. Die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts zugrunde gelegten Parameter beruhen teilweise auf zukunftsbezogenen Annahmen. Vergleiche dazu Punkt B. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Abschnitt Finanzinstrumente, sowie Punkt 23. Finanzinstrumente.
-
Pensionen und andere Arbeitnehmerverpflichtungen
Für die Bewertung der bestehenden Pensions- und Abfertigungsverpflichtungen werden Annah- men für Zinssatz, Pensionsantrittsalter, Lebenserwartung und künftige Bezugserhöhungen verwendet. Vergleiche dazu Punkt B. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Abschnitt Pensionen und andere Arbeitnehmerverpflichtungen, sowie Punkt 18. Pensionen und andere Arbeitnehmerverpflichtungen.
-
Vermögenswerte und Schulden im Zusammenhang mit Unternehmenserwerben
Im Rahmen von Unternehmenserwerben sind Schätzungen im Zusammenhang mit der Ermittlung beizulegender Zeitwerte der identifizierten Vermögenswerte, Schulden und möglicher bedingter Gegenleistungen erforderlich. Es werden alle verfügbaren Informationen über die Umstände zum Erwerbszeitpunkt herangezogen. Beizulegende Zeitwerte von Gebäuden und Grundstücken werden im Regelfall von externen Experten oder Experten im Konzern festgestellt. Immaterielle Vermögenswerte werden nach Art des Vermögenswerts und Verfügbarkeit der Informationen anhand geeigneter Bewertungsmethoden bewertet. Diese Bewertungen sind eng mit den Annahmen über die künftige Entwicklung der geschätzten Cashflows sowie mit den verwendeten Abzinsungssätzen verbunden.
Informationen zu im Berichtszeitraum stattgefundenen Erwerben sind unter Punkt D. Unternehmenserwerbe und sonstige Zugänge zum Konsolidierungskreis angeführt.
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Sonstige Rückstellungen
Sonstige Rückstellungen werden bei Bestehen von gegenwärtigen Verpflichtungen, resultierend aus vergangenen Ereignissen, welche zu einem Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen führen, mit jenem Betrag angesetzt, der auf Basis zuverlässiger Schätzungen am wahrscheinlichsten ist. Falls wesentlich, werden diese Rückstellungen abgezinst. Details zu Rückstellungen sind Punkt B. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Abschnitt Sonstige Rückstellungen, sowie Punkt 19. Rückstellungen zu entnehmen.
-
Ertragsteuern
Der Ertragsteueraufwand stellt die Summe des laufenden Steueraufwands und der latenten Steuern dar. Der laufende Steueraufwand wird auf Basis des zu versteuernden Einkommens mit den aktuell gültigen Steuersätzen ermittelt. Die latenten Steuern werden auf Basis des jeweiligen landesüblichen Ertragsteuersatzes berechnet. Künftige fixierte Steuersätze werden für die Abgrenzung ebenfalls berücksichtigt. Ansatz und Bewertung der tatsächlichen und latenten Steuern unterliegen zahlreichen Unsicherheiten.
Aufgrund der internationalen Tätigkeit des voestalpine-Konzerns unterliegt dieser unterschiedlichen steuerlichen Regelungen in den jeweils einschlägigen Steuerjurisdiktionen. Die im Abschluss dargestellten Steuerpositionen werden unter Berücksichtigung der jeweiligen steuerlichen Regelungen ermittelt und unterliegen wegen ihrer Komplexität möglicherweise einer abweichenden Interpretation durch Steuerpflichtige einerseits und lokale Finanzbehörden andererseits. Da unterschiedliche Auslegungen von Steuergesetzen als Ergebnis von Betriebsprüfungen zu nachträglichen Steuerzahlungen für vergangene Jahre führen können, werden sie basierend auf der Einschätzung der Unternehmensleitung in die Betrachtung einbezogen.
Aktive latente Steuern werden in der Höhe angesetzt, in der es wahrscheinlich ist, dass zu versteuernde Ergebnisse zu Verfügung stehen, gegen welche die abzugsfähigen Differenzen bzw. die noch nicht genutzten steuerlichen Verlustvorträge verwendet werden können. Diese Beurteilung erfordert Annahmen über künftige steuerliche Ergebnisse und unterliegt daher Unsicherheiten. Sie erfolgt auf der Grundlage der Planung für einen Zeitraum von fünf Jahren. Änderungen der künftigen zu versteuernden Ergebnisse können zu einer Abnahme oder zu einem Anstieg der aktiven latenten Steuern führen.
Weitere Informationen sind Punkt B. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Abschnitt Ertragsteuern, sowie den Punkten 8. Ertragsteuern und 13. Latente Steuern zu entnehmen.
-
Rechtliche Risiken
Der voestalpine-Konzern ist als international tätiges Unternehmen rechtlichen Risiken ausgesetzt. Die Ergebnisse gegenwärtiger oder zukünftiger Rechtsstreitigkeiten sind in der Regel nicht vorhersagbar und können die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns wesentlich beeinflussen. Um mögliche Verpflichtungen verlässlich zu schätzen, werden die zugrunde liegenden Informationen und Annahmen fortlaufend durch das Management geprüft und für eine weitere Beurteilung interne als auch externe Rechtsberater eingesetzt. Für wahrscheinliche gegenwärtige Verpflichtungen einschließlich der zuverlässig geschätzten Rechtsberatungskosten werden Rückstellungen gebildet. Ist der zukünftige Nutzenabfluss nicht wahrscheinlich oder steht die Bestätigung der Ereignisse nicht unter der Kontrolle des Unternehmens, wird die Angabe einer Eventualverbindlichkeit erwogen.
Die Schätzungen und die zugrunde liegenden Annahmen werden fortlaufend überprüft. Die tatsächlichen Werte können von den getroffenen Annahmen und Schätzungen abweichen, wenn sich die genannten Rahmenbedingungen entgegen den Erwartungen zum Bilanzstichtag entwickeln. Änderungen werden zum Zeitpunkt einer besseren Kenntnis erfolgswirksam berücksichtigt und die Prämissen entsprechend angepasst.
Ertragsrealisierung – Vorgehensweise ab dem 1. April 2018
Im voestalpine-Konzern werden Umsatzerlöse realisiert, wenn ein Kunde die Verfügungsgewalt über Güter oder Dienstleistungen erlangt. Zur Art der Dienstleistungen und Güter in den verschiedenen Geschäftsbereichen wird auf die Erläuterungen in Punkt 2. Geschäftssegmente verwiesen.
In der Regel erfolgt die Umsatzrealisierung im Zeitpunkt der Lieferung der Güter unter Berücksichtigung der vereinbarten Vertragsgrundlagen. Im Allgemeinen ist dies der Zeitpunkt des Übergangs von Chancen und Risiken nach Maßgabe der vereinbarten Incoterms. Die Zahlungsbedingungen sehen dabei typischerweise Zahlungsziele von 30 bis 60 Tagen vor.
Der Transaktionspreis entspricht der vertraglich vereinbarten Gegenleistung unter Berücksichtigung etwaiger variabler Bestandteile. Variable Gegenleistungen werden nur erfasst, wenn es hochwahrscheinlich ist, dass es künftig nicht zu einer wesentlichen Rücknahme der Umsatzerlöse kommt.
Bei Serienprodukten, welche die Erlöserfassungskriterien des IFRS 15.35 (c) erfüllen, kommt eine zeitraumbezogene Umsatzrealisierung zur Anwendung. Hierbei handelt es sich vor allem um Produkte der Bereiche Automotive und Luftfahrt, die keine alternative Verwendungsmöglichkeit aufweisen, da sie konkret für einen Kunden anhand dessen spezifischer Anforderungen entwickelt und produziert werden und somit in der Regel für keinen anderen Zweck verwendet werden dürfen oder bei deren alternativer Verwendung ein wesentlicher Verlust eintreten würde. Für die in Produktion befindlichen Bauteile sowie für fertige Produkte besteht überdies ein rechtlich bzw. vertraglich durchsetzbarer Anspruch auf Kostenabgeltung inklusive einer angemessenen Marge, falls der Vertrag ohne Verschulden der Gesellschaft beendet wird.
Bei der zeitraumbezogenen Ertragsrealisierung erfolgt die Umsatzrealisierung in der Regel anteilig auf Basis des Verhältnisses der angefallenen Kosten zu den geschätzten Gesamtkosten. Diese Methode spiegelt den Leistungsfortschritt am verlässlichsten wider. Erwartete Verluste aus einem Vertrag werden sofort realisiert. Die Zahlungsströme erfolgen entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen. Die Zahlungsbedingungen sehen dabei typischerweise Zahlungsziele von 30 bis 90 Tagen vor.
Ansprüche des voestalpine-Konzerns auf Gegenleistung für abgeschlossene, zum Stichtag noch nicht abgerechnete Leistungen werden als Vertragsvermögenswerte unter Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen ausgewiesen. Die unter den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesenen Vertragsverbindlichkeiten betreffen vor allem von Kunden erhaltene Anzahlungen für noch nicht erbrachte Leistungen.
Investitionszuschüsse werden passiviert und über die Nutzungsdauer des Anlagegegenstandes aufgelöst. Kostenzuschüsse werden periodengerecht entsprechend den zugehörigen Aufwendungen vereinnahmt. In der Berichtsperiode werden Zuwendungen der öffentlichen Hand in Höhe von 28,6 Mio. EUR (2017/18: 21,4 Mio. EUR) für Investitionen, Forschung und Entwicklung sowie arbeitsmarktfördernde Maßnahmen erfolgswirksam erfasst.
Ertragsrealisierung – Vorgehensweise vor dem 1. April 2018
Erträge aus Lieferungen werden realisiert, wenn alle wesentlichen Risiken und Chancen aus dem gelieferten Gegenstand auf den Käufer übergegangen sind. Investitionszuschüsse werden passiviert und über die Nutzungsdauer des Anlagegegenstandes aufgelöst. Kostenzuschüsse werden periodengerecht entsprechend den zugehörigen Aufwendungen vereinnahmt.
Aufwandsrealisierung
Betriebliche Aufwendungen werden mit der Inanspruchnahme der Leistung bzw. dem Zeitpunkt ihrer Verursachung erfasst. Im Geschäftsjahr 2018/19 betragen die Aufwendungen für Forschung und Entwicklung 170,5 Mio. EUR (2017/18: 152,1 Mio. EUR).
Sachanlagen
Sachanlagen werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich kumulierter planmäßiger Abschreibungen und Wertminderungsaufwendungen bewertet.
Die Herstellungskosten bei selbst erstellten Sachanlagen beinhalten Einzelkosten sowie angemessene Teile der produktionsnotwendigen Material- und Fertigungsgemeinkosten und bei qualifizierten Vermögenswerten auch Fremdkapitalkosten. Als Anfangszeitpunkt der Aktivierung gilt jener Tag, ab dem Ausgaben für den Vermögenswert sowie Fremdkapitalkosten anfallen und die erforderlichen Arbeiten durchgeführt werden, um den Vermögenswert für seinen beabsichtigten Gebrauch oder Verkauf bereitzustellen.
Die Abschreibungen werden über die erwartete Nutzungsdauer linear erfolgsmindernd erfasst. Grundstücke werden nicht abgeschrieben. Die erwarteten Nutzungsdauern je Anlagenkategorie betragen:
Gebäude |
|
2,0 – 20,0 % |
Technische Anlagen und Maschinen |
|
3,3 – 25,0 % |
Andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung |
|
5,0 – 20,0 % |
Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien werden mit ihren fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Die Abschreibungsmethode und die Nutzungsdauer sind ident mit jenen unter IAS 16 erfassten Sachanlagen.
Leasing
Gemietete Vermögenswerte werden als Finanzierungsleasing bewertet, wenn diese wirtschaftlich als Anlagenkäufe mit langfristiger Finanzierung anzusehen sind. Alle anderen gemieteten Vermögenswerte werden als operatives Leasing behandelt. Mietzahlungen für operatives Leasing werden als Aufwendungen in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung erfasst.
Der erstmalige Ansatz von Vermögenswerten aus Finanzierungsleasing erfolgt als Vermögenswerte des Konzerns zum Marktwert oder dem niedrigeren Barwert der Mindestleasingzahlungen am Beginn der Leasingvereinbarung. Die korrespondierenden Verbindlichkeiten gegenüber den Leasinggebern werden in der Konzernbilanz unter den Finanzierungsverbindlichkeiten ausgewiesen.
Die Vermögenswerte aus Finanzierungsleasing werden über die erwartete Nutzungsdauer analog den eigenen Vermögenswerten oder die kürzere Leasinglaufzeit abgeschrieben. Der Konzern tritt nicht als Leasinggeber auf.
Firmenwerte
Alle Unternehmenserwerbe werden nach der Erwerbsmethode bilanziert. Firmenwerte entstehen bei Erwerben von Tochterunternehmen sowie Anteilen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen.
Firmenwerte werden zahlungsmittelgenerierenden Einheiten oder Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zugeordnet und gemäß IFRS 3 nicht planmäßig abgeschrieben, sondern zumindest einmal jährlich sowie zusätzlich bei Vorliegen von Umständen, die auf eine mögliche Wertminderung hindeuten, einem Impairmenttest unterzogen. Bei Anteilen an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen beinhaltet der ausgewiesene Buchwert auch den Buchwert des Firmenwerts.
Negative Firmenwerte aus Unternehmenserwerben werden sofort erfolgswirksam erfasst.
Bei der Veräußerung von Tochterunternehmen wird der darauf entfallende Firmenwert auf der Grundlage der relativen Werte nach IAS 36.86 bei der Berechnung des Veräußerungsgewinnes oder -verlustes berücksichtigt.
Andere immaterielle Vermögenswerte
Forschungsaufwendungen zur Erlangung von neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen werden sofort erfolgswirksam erfasst. Entsprechend IAS 38.57 werden Entwicklungsaufwendungen ab dem Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen aktiviert. Somit wird eine Aktivierung von angefallenen Aufwendungen nicht nachgeholt, wenn sämtliche der oben genannten Voraussetzungen erst zu einem späteren Zeitpunkt vorliegen. Aufwendungen für selbst erstellte Firmenwerte und Marken werden sofort erfolgswirksam erfasst.
Andere immaterielle Vermögenswerte werden zu Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten abzüglich kumulierter planmäßiger Abschreibungen und Wertminderungen bewertet. Im Falle eines Unternehmenszusammenschlusses stellt der zum Erwerbsstichtag beizulegende Zeitwert die Anschaffungskosten dar. Die Abschreibungen werden erfolgsmindernd linear über die erwartete Nutzungsdauer erfasst. Die maximalen erwarteten Nutzungsdauern betragen:
Auftragsstand |
|
1 Jahr |
Kundenbeziehungen |
|
15 Jahre |
Technologie |
|
10 Jahre |
Software |
|
10 Jahre |
Impairmenttest von Firmenwerten, anderen immateriellen Vermögenswerten und Sachanlagen
Zahlungsmittelgenerierende Einheiten oder Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, denen Firmenwerte zugeordnet sind, sowie andere immaterielle Vermögenswerte mit einer unbestimmten Nutzungsdauer werden zumindest einmal jährlich sowie zusätzlich bei Vorliegen von Umständen, die auf eine mögliche Wertminderung hindeuten, einem Impairmenttest unterzogen. Alle anderen Vermögenswerte und zahlungsmittelgenerierenden Einheiten werden bei Vorliegen von Anhaltspunkten auf eine Wertminderung dahingehend überprüft. Die Durchführung des Impairmenttests erfolgt nach dem Value-in-Use-Konzept, dementsprechend wird der erzielbare Betrag auf Basis des Nutzungswertes ermittelt.
Für Zwecke des Impairmenttests werden Vermögenswerte auf der niedrigsten Ebene, die selbstständig Cashflows generiert, zusammengefasst (zahlungsmittelgenerierende Einheit). Firmenwerte werden jenen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten oder Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten zugeordnet, von denen erwartet wird, dass diese Nutzen aus Synergien aus dem betreffenden Unternehmenserwerb ziehen, und es muss sich um die niedrigste Ebene handeln, auf der der jeweilige Firmenwert für interne Managementzwecke überwacht wird.
Der Wertminderungsaufwand wird in der Höhe erfasst, in der der Buchwert des einzelnen Vermögenswertes bzw. der zahlungsmittelgenerierenden Einheit den erzielbaren Betrag übersteigt. Der erziel-bare Betrag ist der höhere der beiden Beträge aus Nettoveräußerungspreis und Nutzungswert. Wertminderungsaufwendungen bei zahlungsmittelgenerierenden Einheiten oder Gruppen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten, welchen Firmenwerte zugeordnet sind, verringern vorrangig den Buchwert des Firmenwertes. Darüber hinausgehende Wertminderungsaufwendungen reduzieren anteilig die Buchwerte der Vermögenswerte der zahlungsmittelgenerierenden Einheit oder Grup- pen von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten. Sofern der Impairmenttest für Firmenwerte für eine Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten durchgeführt wird und sich daraus eine Wertminderung ergibt, werden zusätzlich die einzelnen enthaltenen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten auf Wertminderung überprüft und auf dieser Ebene zuerst eine etwaige Wertminderung von Vermögenswerten erfasst, um in der Folge eine erneute Überprüfung auf Ebene der Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten vorzunehmen.
Wenn ein Anhaltspunkt vorliegt, dass ein Wertminderungsaufwand, der für einen Vermögenswert, eine zahlungsmittelgenerierende Einheit oder eine Gruppe von zahlungsmittelgenerierenden Einheiten (mit Ausnahme von Firmenwerten) in früheren Perioden erfasst worden ist, nicht länger besteht oder sich vermindert haben könnte, ist der erzielbare Betrag zu schätzen, auf welchen in Folge zuzuschreiben ist (Wertaufholung).
Finanzinstrumente – Vorgehensweise ab dem 1. April 2018
IFRS 9 enthält drei Bewertungskategorien, welche grundsätzlich – bis auf vereinzelte Wahlrechte – als Pflichtkategorien zu sehen sind:
- zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet (Amortized Cost, AC)
- zum beizulegenden Zeitwert mit Wertänderungen im sonstigen Ergebnis bewertet (Fair Value through Other Comprehensive Income, FVOCI)
- zum beizulegenden Zeitwert mit Wertänderungen im Gewinn oder Verlust bewertet (Fair Value through Profit or Loss, FVTPL)
Die Bewertung zum FVOCI findet im voestalpine-Konzern derzeit keine Anwendung.
Andere Finanzanlagen
Die anderen Finanzanlagen enthalten langfristige Forderungen und Ausleihungen, welche zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet sind. Gehaltene Eigenkapitalinstrumente (insbesondere Beteiligungen) werden zum FVTPL bewertet, da das Wahlrecht zur Bewertung zum FVOCI nicht angewendet wurde.
Alle übrigen lang- und kurzfristigen Finanzanlagen (insbesondere Wertpapiere) sind zwingend zum FVTPL zu bewerten, da diese entweder zu einem auf aktiven Kauf und Verkauf gerichteten Geschäftsmodell gehören oder das Zahlungsstromkriterium (Zahlungsströme zu festgelegten Zeitpunkten, die ausschließlich aus Zins- und Tilgungszahlungen bestehen) nicht erfüllen.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Forderungen
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Forderungen werden grundsätzlich mit den fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt. Erkennbaren Risiken wird zum Großteil durch den Abschluss von Kreditversicherungen Rechnung getragen. Nicht bzw. niedrig verzinsliche Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden mit dem abgezinsten Barwert angesetzt. Verkaufte Forderungen werden gemäß den Vorschriften des IFRS 9 ausgebucht (siehe Punkt 28. Angaben zu außerbilanziellen Geschäften).
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die zum Verkauf im Rahmen einer bestehenden Factoring-Vereinbarung bestimmt sind, werden aufgrund der Zuordnung zum Geschäftsmodell „Verkaufen“ zum FVTPL bewertet.
Rechnungsabgrenzungen werden unter den sonstigen Forderungen bzw. sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesen.
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente setzen sich aus dem Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten sowie Schecks zusammen und werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet.
Wertberichtigungen
Für finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, und für Vertragsvermögenswerte sind im voestalpine-Konzern Wertberichtigungen für erwartete Kreditverluste berücksichtigt (Portfoliowertberichtigung, „Stufe 1“ und „Stufe 2“). Der Konzern macht von der vereinfachten Vorgehensweise für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Vertragsvermögenswerte Gebrauch, wonach für diese finanziellen Vermögenswerte unter bestimmten Voraussetzungen die Bemessung der Wertberichtigung stets in Höhe der über die Laufzeit erwarteten Kreditverluste zu erfolgen hat.
Als Grundlage für die geschätzten erwarteten Kreditausfälle dienen Erfahrungswerte von tatsächlichen historischen Kreditausfällen der letzten fünf Jahre. Aufgrund der bestehenden Kreditversicherungen und einem durch sehr gute bis gute Bonität dominierten und diversifizierten Kundenportfolio besteht keine signifikante Konzentration von Ausfallrisiken. Für Forderungen mit beeinträchtigter Bonität („Stufe 3“) werden Einzelwertberichtigungen gebildet. Zusätzliche Informationen zu den Wertberichtigungen sind in Punkt 23. Finanzinstrumente enthalten.
Derivative Finanzinstrumente
Derivative Finanzinstrumente werden im voestalpine-Konzern nur zu Sicherungszwecken für Zins-, Währungs- und Rohstoffpreisrisiken gehalten. Derivative Finanzinstrumente werden grundsätzlich ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert (FVTPL) bewertet. Auf einen Teil davon findet Hedge Accounting im Sinne des IFRS 9 Anwendung. Dementsprechend werden Gewinne und Verluste bedingt durch Wertänderungen von derivativen Finanzinstrumenten entweder im Gewinn oder Verlust oder im sonstigen Ergebnis (für den effektiven Teil eines Cashflow-Hedges) abgebildet. Positive Marktwerte aus derivativen Finanzinstrumenten sind unter den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Forderungen dargestellt. Negative Marktwerte aus derivativen Finanzinstrumenten sind unter den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Verbindlichkeiten ausgewiesen.
Bei den derivativen Geschäften erfolgt täglich eine Bewertung nach der „Mark to Market“-Methode. Dabei wird jener Wert ermittelt, der erzielt werden würde, wenn das Sicherungsgeschäft glattgestellt wird (Liquidationsmethode). Eingangsgrößen für die Berechnung der Marktwerte sind am Markt beobachtbare Währungs- und Rohstoffkurse sowie Zinssätze. Basierend auf den Eingangsgrößen wird unter Einsatz allgemein anerkannter finanzmathematischer Formeln der Marktwert errechnet.
Die unrealisierten Gewinne oder Verluste aus Sicherungsgeschäften werden wie folgt behandelt:
- Ist der abzusichernde Vermögenswert oder Schuldposten bereits in der Bilanz angesetzt oder wird eine bilanzunwirksame Verpflichtung abgesichert, werden die unrealisierten Gewinne und Verluste aus dem Sicherungsgeschäft erfolgswirksam erfasst. Gleichzeitig erfolgt der Wertansatz des gesicherten Postens unabhängig von dessen grundsätzlicher Bewertungsmethode ebenfalls zum beizulegenden Zeitwert. Daraus entstehende unrealisierte Gewinne und Verluste werden mit den unrealisierten Ergebnissen aus dem Sicherungsgeschäft in der Gewinn- und Verlustrechnung verrechnet, sodass in Summe gesehen nur der nicht effektive Teil des Sicherungsgeschäftes in das Periodenergebnis einfließt (Fair Value-Hedges).
- Wird eine geplante künftige Transaktion gesichert, erfolgt die Erfassung des effektiven Teils der bis zum Bilanzstichtag angesammelten unrealisierten Gewinne und Verluste im sonstigen Ergebnis. Ineffektive Teile werden erfolgswirksam erfasst. Entsteht bei Ausführung der Transaktion ein nicht finanzieller Vermögenswert oder ein Schuldposten in der Bilanz, wird der im sonstigen Ergebnis erfasste Betrag bei Ermittlung des Wertansatzes dieses Postens berücksichtigt. Anderenfalls wird der im sonstigen Ergebnis erfasste Betrag nach Maßgabe der Erfolgswirksamkeit der geplanten künftigen Transaktion oder der bestehenden Verpflichtung erfolgswirksam verrechnet (Cashflow-Hedges).
Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten (mit Ausnahme von Derivateverbindlichkeiten) werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert.
Sonstige Unternehmensanteile – Vorgehensweise ab dem 1. April 2018
Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und Anteile an assoziierten Unternehmen, welche in diesem Konzernabschluss nicht vollkonsolidiert oder nach der Equity-Methode einbezogen sind, werden unter den anderen Finanzanlagen und sonstigen Unternehmensanteilen ausgewiesen. Die Bewertung dieser sonstigen Vermögenswerte erfolgt zu fortgeführten Anschaffungskosten.
Finanzinstrumente – Vorgehensweise vor dem 1. April 2018
Forderungen und Kredite werden zu fortgeführten Anschaffungskosten erfasst. Wertpapiere werden erfolgswirksam zum Marktwert bewertet, da die Kriterien gemäß IAS 39 .9 zur Anwendung der Fair Value-Option erfüllt werden. Die Designation zum beizulegenden Zeitwert wurde gewählt, um zweckdienlichere Informationen zu vermitteln, weil diese Gruppe von finanziellen Vermögenswerten gemäß der dokumentierten Risikomanagement- und Anlagestrategie nach deren Fair Value gesteuert und ihre Wertentwicklung anhand des beizulegenden Zeitwerts beobachtet und berichtet wird. Bis zur Endfälligkeit gehaltene Finanzinvestitionen sind nicht vorhanden.
Derivative Finanzinstrumente
Derivative Finanzinstrumente werden im voestalpine-Konzern nur zu Sicherungszwecken für Zins-, Währungs- und Rohstoffpreisrisiken gehalten. Derivative Finanzinstrumente werden grundsätzlich ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet. Auf einen Teil davon findet Hedge Accounting im Sinne des IAS 39 Anwendung. Dementsprechend werden Gewinne und Verluste bedingt durch Wertänderungen von derivativen Finanzinstrumenten entweder im Gewinn oder Verlust oder im sonstigen Ergebnis abgebildet, je nachdem, ob es sich um einen Fair Value-Hedge oder um den effektiven Teil eines Cashflow-Hedge handelt.
Bei den derivativen Geschäften erfolgt täglich eine Bewertung nach der „Mark to Market“-Methode. Dabei wird jener Wert ermittelt, der erzielt werden würde, wenn das Sicherungsgeschäft glattgestellt wird (Liquidationsmethode). Eingangsgrößen für die Berechnung der Marktwerte sind am Markt beobachtbare Währungs- und Rohstoffkurse sowie Zinssätze. Basierend auf den Eingangsgrößen wird unter Einsatz allgemein anerkannter finanzmathematischer Formeln der Marktwert errechnet.
Die unrealisierten Gewinne oder Verluste aus Sicherungsgeschäften werden wie folgt behandelt:
- Ist der abzusichernde Vermögenswert oder Schuldposten bereits in der Bilanz angesetzt oder wird eine bilanzunwirksame Verpflichtung abgesichert, werden die unrealisierten Gewinne und Verluste aus dem Sicherungsgeschäft erfolgswirksam erfasst. Gleichzeitig erfolgt der Wertansatz des gesicherten Postens unabhängig von dessen grundsätzlicher Bewertungsmethode ebenfalls zum beizulegenden Zeitwert. Daraus entstehende unrealisierte Gewinne und Verluste werden mit den unrealisierten Ergebnissen aus dem Sicherungsgeschäft in der Gewinn- und Verlustrechnung verrechnet, sodass in Summe gesehen nur der nicht effektive Teil des Sicherungsgeschäftes in das Periodenergebnis einfließt (Fair Value-Hedges).
- Wird eine geplante künftige Transaktion gesichert, erfolgt die Erfassung des effektiven Teils der bis zum Bilanzstichtag angesammelten unrealisierten Gewinne und Verluste im sonstigen Ergebnis. Ineffektive Teile werden erfolgswirksam erfasst. Entsteht bei Ausführung der Transaktion ein nicht finanzieller Vermögenswert oder ein Schuldposten in der Bilanz, wird der im sonstigen Ergebnis erfasste Betrag bei Ermittlung des Wertansatzes dieses Postens berücksichtigt. Anderenfalls wird der im sonstigen Ergebnis erfasste Betrag nach Maßgabe der Erfolgswirksamkeit der geplanten künftigen Transaktion oder der bestehenden Verpflichtung erfolgswirksam verrechnet (Cashflow-Hedges).
Andere Finanzanlagen
Tochterunternehmen, Gemeinschaftsunternehmen und Anteile an assoziierten Unternehmen, welche in diesem Konzernabschluss nicht vollkonsolidiert oder nach der Equity-Methode einbezogen sind, werden unter den anderen Finanzanlagen ausgewiesen. Diese werden als „available for sale at cost“ gehalten und zu Anschaffungskosten bewertet, da für diese Beteiligungen kein auf einem aktiven Markt notierter Preis vorliegt und deren beizulegender Zeitwert nicht verlässlich ermittelt werden kann. Einzig die nicht konsolidierte Beteiligung an der Energie AG Oberösterreich wird als „available for sale at fair value“ zum Fair Value bewertet, da für diese der beizulegende Zeitwert aufgrund des Vorliegens eines einmal jährlich erstellten Bewertungsgutachtens der Energie AG Oberösterreich als Ganzes verlässlich ermittelt werden kann.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Forderungen
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Forderungen werden mit den fortgeführten Anschaffungskosten angesetzt. Erkennbaren Risiken wird zum Großteil durch den Abschluss von Kreditversicherungen Rechnung getragen. Nicht bzw. niedrig verzinsliche Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr werden mit dem abgezinsten Barwert angesetzt. Verkaufte Forderungen werden gemäß den Vorschriften des IAS 39 ausgebucht (siehe Punkt 28. Angaben zu außerbilanziellen Geschäften).
Ist das Ergebnis eines Fertigungsauftrages gemäß IAS 11 verlässlich zu schätzen, so sind die Auftragserlöse und Auftragskosten in Verbindung mit diesem Fertigungsauftrag entsprechend dem Leistungsfortschritt am Bilanzstichtag („percentage of completion method“) jeweils als Teil der entstandenen Auftragskosten für die geleistete Arbeit im Verhältnis zu den geschätzten gesamten Auftragskosten zu erfassen. Wenn das Ergebnis eines Fertigungsauftrages nicht verlässlich geschätzt werden kann, sind die Auftragserlöse nur in Höhe der angefallenen Auftragskosten zu erfassen, die wahrscheinlich einbringbar sind. Auftragskosten werden in der Periode, in der sie anfallen, als Aufwand erfasst. Ist es wahrscheinlich, dass die gesamten Auftragskosten die gesamten Auftragserlöse übersteigen werden, wird der erwartete Verlust sofort als Aufwand erfasst.
Rechnungsabgrenzungen werden unter den sonstigen Forderungen bzw. sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesen.
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente
Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente setzen sich aus dem Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten sowie Schecks zusammen und werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet.
Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten (mit Ausnahme von Derivateverbindlichkeiten) werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert.
Ertragsteuern
Der Ertragsteueraufwand stellt die Summe des laufenden Steueraufwands und der latenten Steuern dar. Der laufende Steueraufwand wird auf Basis des zu versteuernden Einkommens mit den aktuell gültigen Steuersätzen ermittelt.
In Übereinstimmung mit IAS 12 werden alle temporären Bewertungs- und Bilanzierungsdifferenzen zwischen der Steuerbilanz und dem Konzernabschluss als latente Steuern erfasst. Latente Steuern für Verlustvorträge werden in jener Höhe aktiviert, als ausreichende zu versteuernde (passive) temporäre Buchwertdifferenzen bestehen oder aufgrund von Planungsrechnungen ausreichende zu versteuernde Ergebnisse zur Verfügung stehen werden, gegen die die Verlustvorträge verrechnet werden können.
Latente Steuern aufgrund von Differenzen aus Anteilen an Tochterunternehmen, an assoziierten Unternehmen und an Gemeinschaftsunternehmen werden in Übereinstimmung mit IAS 12 .39 und IAS 12 .44 grundsätzlich nicht angesetzt. Für geplante Dividenden, die der Quellensteuer unterliegen, werden passive Latenzen gebildet.
Die latenten Steuern werden auf Basis des jeweiligen landesüblichen Ertragsteuersatzes berechnet. Künftige fixierte Steuersätze werden für die Abgrenzung ebenfalls berücksichtigt. Latente Steueransprüche und latente Steuerschulden werden saldiert, wenn diese gegenüber derselben Steuerbehörde bestehen und ein Anspruch auf Verrechnung gegeben ist.
Vorräte
Vorräte werden mit dem niedrigeren Wert aus Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Nettoveräußerungswert bewertet. Der Nettoveräußerungswert ist der geschätzte Verkaufserlös abzüg- lich der geschätzten Kosten der Fertigstellung und des Vertriebs. In Ausnahmefällen können für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe im Einklang mit IAS 2.32 die Wiederbeschaffungskosten die Bewertungsgrundlage sein.
Die Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten für gleichartige Vorräte erfolgt nach dem gleitenden Durchschnittspreisverfahren bzw. nach einem ähnlichen Verfahren. Die Herstellungs- kosten beinhalten direkt zurechenbare Kosten und alle anteiligen Material- und Fertigungsgemeinkosten auf Basis einer Normalauslastung. Fremdkapitalzinsen sowie allgemeine Verwaltungs- und Vertriebskosten werden nicht aktiviert.
Emissionszertifikate
Gratiszertifikate werden aufgrund der unentgeltlichen Zuteilung über die gesamte Behaltedauer mit Anschaffungskosten von null bewertet. Entgeltlich erworbene Emissionszertifikate werden mit ihren tatsächlichen Anschaffungskosten im kurzfristigen Vermögen erfasst und zum Bilanzstichtag zum Fair Value bewertet (jedoch mit den Anschaffungskosten begrenzt).
In den sonstigen Rückstellungen sind im Fall der Unterallokation Vorsorgen für CO2-Emissionszertifikate enthalten. Die Bewertung erfolgt mit dem Stichtagskurs (bzw. dem Buchwert) der dafür vorgesehenen Zertifikate.
Pensionen und andere Arbeitnehmerverpflichtungen
Die Pensionen und anderen Arbeitnehmerverpflichtungen beinhalten Rückstellungen für Abfertigungen und Pensionen sowie Jubiläumsgelder und werden entsprechend IAS 19 nach der Barwertmethode („projected unit credit method“) bewertet.
Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste bei Abfertigungs- und Pensionsrückstellungen werden im Jahr ihrer Entstehung ergebnisneutral im sonstigen Ergebnis erfasst. Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste von Rückstellungen für Jubiläumsgelder werden sofort erfolgswirksam erfasst.
Abfertigungsverpflichtungen
Arbeitnehmer von österreichischen Gesellschaften, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begonnen hat, haben im Falle einer Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Arbeitgeber oder Pensionierung Anspruch auf eine Abfertigungszahlung. Die Höhe dieser Zahlung ist abhängig von der Anzahl der Dienstjahre und dem jeweiligen Lohn bzw. Gehalt zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses. Bei Arbeitnehmern, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begonnen hat, ist ein beitragsorientiertes System vorgesehen. Diese Zahlungen an die externe Mitarbeitervorsorgekasse werden als Aufwendungen erfasst.
Beitragsorientierte Pensionspläne
Nach der Einzahlung des Beitrages in die verwaltende Pensionskasse bzw. Versicherung treffen das Unternehmen im Rahmen von beitragsorientierten Plänen keine weiteren Verpflichtungen.
Leistungsorientierte Pensionspläne
Im Rahmen von leistungsorientierten Pensionsplänen garantiert das Unternehmen dem Arbeitnehmer eine bestimmte Pensionshöhe. Die Pensionszahlung beginnt nach der Pensionierung (bzw. Berufsunfähigkeit oder Tod) und endet bei Ableben des ehemaligen Arbeitnehmers (bzw. seiner Hinterbliebenen). Witwen- und Witwerpensionen (in Höhe von 50 % bis 75 % der Eigenpension) werden an überlebende Ehegatten bis zu deren Ableben oder Wiederverheiratung geleistet. Waisenrenten (in Höhe von 10 % bis 20 % der Eigenpension) werden bis Vollendung der Ausbildung, maximal jedoch bis zum 27. Lebensjahr an unterhaltspflichtige Kinder ausgezahlt.
Demzufolge ist das Langlebigkeitsrisiko das wesentlichste Risiko in den leistungsorientierten Pensionsplänen im Konzern. Den Bewertungen werden die jeweils aktuellsten Sterbetafeln zugrunde gelegt. Bei einer 10%igen relativen Verringerung bzw. Erhöhung der Sterblichkeit verändert sich bei den Pensionen die DBO zum Stichtag um +3,9 % bzw. –3,5 %. Andere Risiken wie etwa die Teuerung medizinischer Leistungen beeinflussen den Umfang der Verpflichtung nicht materiell.
Bei den Pensionsverpflichtungen im Konzern handelt es sich fast ausschließlich um bereits unverfallbare Anwartschaften.
Österreich
Die Pensionshöhe wird nach einem bestimmten Prozentsatz des Letztgehalts in Abhängigkeit der Dienstjahre oder einem fix valorisierten Betrag pro Dienstjahr berechnet. Der überwiegende Teil der Verpflichtungen aus leistungsorientierten Pensionsplänen ist an eine Pensionskasse ausgelagert, wobei das Unternehmen die Verpflichtung zur Begleichung allfälliger Unterdeckungen trägt.
Deutschland
In Deutschland existieren verschiedene Pensionsordnungen, deren Leistungsordnungen sich folgendermaßen darstellen lassen:
- ein bestimmter Prozentsatz des Letztgehalts in Abhängigkeit der Dienstjahre
- ein mit den Dienstjahren steigender Prozentsatz einer vereinbarten Zielpensionshöhe
- eine fix vereinbarte Rentenhöhe
- für jedes Dienstjahr ein fix valorisierter Betrag in Relation zum durchschnittlichen Gehalt im Unternehmen
- ein fix valorisierter Betrag pro Dienstjahr
Ein kleiner Teil der Pensionen wird über Versicherungen finanziert, wobei die Verpflichtungen selbst in den Unternehmen verbleiben.
Die Bewertung des Sozialkapitals erfolgt in den Ländern mit wesentlichen leistungsorientierten Verpflichtungen auf Basis der nachstehenden Parameter:
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2017/18 |
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2018/19 |
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Zinssatz (%) |
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1,80 |
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1,50 |
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Lohn-/Gehaltserhöhungen (%)1 |
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3,00 |
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3,00 |
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Pensionserhöhungen (%)1 |
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2,25 |
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2,25 |
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Pensionsalter Männer/Frauen |
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Österreich |
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max. 62 Jahre |
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max. 62 Jahre |
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Deutschland |
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63 – 67 Jahre |
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63 – 67 Jahre |
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Sterbetafeln |
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Österreich |
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AVÖ 2008-P |
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AVÖ 2018-P |
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Deutschland |
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Richttafeln 2005 G |
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Heubeck-Richttafeln 2018 G |
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Im August 2018 hat die Aktuarvereinigung Österreichs (AVÖ) die neuen Sterbetafeln „AVÖ 2018-P – Rechnungsgrundlagen für die Pensionsversicherung“ veröffentlicht, welche insbesondere die gestiegenen Lebenserwartungen der letzten Jahre widerspiegeln. Die dadurch bedingten Änderungen schlagen sich in den versicherungsmathematischen Gewinnen bzw. Verlusten aus der Änderung der demografischen Annahmen bei der Abfertigungs-, Pensions- und Jubiläumsgeldrückstellung nieder.
Aus dem Sozialkapital resultierende Nettozinsaufwendungen werden in der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung unter den Finanzaufwendungen erfasst.
Jubiläumsgeldverpflichtungen
In den meisten österreichischen Konzerngesellschaften haben die Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auszahlung eines Jubiläumsgeldes, der entweder auf einer kollektivvertraglichen oder einer Regelung in einer Betriebsvereinbarung beruht. Es handelt sich hierbei um eine Einmalzahlung nach Erreichen des jeweiligen Dienstjubiläums und diese beträgt – in der Regel – je nach Dauer der Dienstzeit zwischen einem und drei Monatsbezügen.
Sonstige Rückstellungen
Sonstige Rückstellungen werden bei Bestehen von gegenwärtigen Verpflichtungen, resultierend aus vergangenen Ereignissen, welche zu einem Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen führen, mit jenem Betrag angesetzt, der auf Basis zuverlässiger Schätzungen am wahrscheinlichsten ist. Falls wesentlich, werden diese Rückstellungen abgezinst.
Die den Rückstellungen zugrunde liegenden Annahmen werden fortlaufend überprüft. Die tatsächlichen Werte können von den getroffenen Annahmen abweichen, wenn sich die Rahmenbedingungen entgegen den Erwartungen zum Bilanzstichtag entwickeln. Änderungen werden zum Zeitpunkt einer besseren Kenntnis erfolgswirksam berücksichtigt und die Prämissen entsprechend angepasst.
Wir weisen darauf hin, dass unter Inanspruchnahme der Schutzklausel gemäß IAS 37.92 Angaben zu Rückstellungen dann nicht gemacht werden, wenn dadurch die Interessen des Unternehmens ernsthaft beeinträchtigt werden könnten.
Eventualverbindlichkeiten
Eventualverbindlichkeiten sind gegenwärtige Verpflichtungen aufgrund vergangener Ereignisse, für die der Abfluss von Ressourcen zur Regulierung der Verbindlichkeit unwahrscheinlich ist, oder mögliche Verpflichtungen aufgrund vergangener Ereignisse, deren Existenz oder Nichtexistenz von weniger sicheren zukünftigen Ereignissen abhängt, welche nicht unter der vollständigen Kontrolle des Unternehmens stehen. Wenn in äußerst seltenen Fällen eine bestehende Schuld nicht in der Bilanz als Rückstellung angesetzt werden kann, weil keine verlässliche Schätzung der Schuld möglich ist, ist ebenfalls eine Eventualverbindlichkeit zu erfassen.
Hinsichtlich möglicher Verpflichtungen weisen wir darauf hin, dass gemäß IAS 37.92 Angaben zu Eventualverbindlichkeiten dann nicht gemacht werden, wenn dadurch die Interessen des Unternehmens ernsthaft beeinträchtigt werden könnten.
Mitarbeiterbeteiligungsprogramm
Das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm in den österreichischen Konzerngesellschaften basiert auf der Verwendung eines Teils der kollektivvertraglichen Lohn- und Gehaltserhöhungen mehrerer Geschäftsjahre. Erstmals im Geschäftsjahr 2000/01 erhielten die Arbeitnehmer als Gegenleistung für eine um 1 % geringere Lohn- und Gehaltserhöhung Aktien der voestalpine AG.
In den Geschäftsjahren 2002/03, 2003/04, 2005/06, 2007/08, 2008/09, 2014/15 und 2018/19 wurden jeweils zwischen 0,3 %-Punkte und 0,5 %-Punkte der Kollektivvertragserhöhungen für die Beteiligung der Mitarbeiter an der voestalpine AG verwendet. Die tatsächliche Höhe ergibt sich aus den monatlichen Beiträgen auf Basis 1. November 2002, 2003, 2005, 2007, 2008, 2014 bzw. 2018 unter Anwendung einer jährlichen Erhöhung von 3,5 %. In den Geschäftsjahren 2012/13, 2013/14, 2016/17 und 2017/18 wurden für jene österreichischen Konzerngesellschaften, die erst ab einem späteren Zeitpunkt an der Mitarbeiterbeteiligung teilgenommen hatten, weitere Beträge zwischen 0,27 %-Punkten und 0,43 %-Punkten der Kollektivvertragserhöhungen 2012, 2013, 2016 bzw. 2017 für die Beteiligung verwendet.
Zur Umsetzung des österreichischen Mitarbeiterbeteiligungsprogramms wird jeweils eine Vereinbarung zwischen dem Betriebsrat und der Gesellschaft geschlossen. Die Aktien werden von der voestalpine Mitarbeiterbeteiligung Privatstiftung erworben und werden von dieser entsprechend dem jeweiligen Lohn- und Gehaltsverzicht des Mitarbeiters an diesen übertragen. Der Wert der Gegenleistung ist nicht von Kursschwankungen abhängig. IFRS 2 kommt für Aktienzuteilungen aufgrund von niedrigeren Kollektivvertragsabschlüssen daher nicht zur Anwendung.
Für Konzerngesellschaften außerhalb Österreichs wurde ein internationales Beteiligungsmodell entwickelt, das zunächst im Geschäftsjahr 2009/10 in mehreren Gesellschaften in Großbritannien und Deutschland gestartet werden konnte. Aufgrund der in diesen Pilotversuchen gesammelten sehr positiven Erfahrungen wurde das Modell in diesen beiden Ländern weiter ausgebaut sowie in den folgenden Geschäftsjahren schrittweise in den Niederlanden, in Polen, in Belgien, in der Tschechischen Republik, in Italien, in der Schweiz, in Rumänien, in Schweden und Spanien neu eingeführt. Im Geschäftsjahr 2018/19 nahmen insgesamt 97 Gesellschaften in diesen elf Ländern an der internationalen Mitarbeiterbeteiligung teil.
Zum 31. März 2019 hält die voestalpine Mitarbeiterbeteiligung Privatstiftung für die Mitarbeiter rund 13,4 % (31. März 2018: 12,9 %) der Aktien der voestalpine AG. Darüber hinaus halten aktive und ehemalige Mitarbeiter der voestalpine rund 1,4 % (31. März 2018: 1,1 %) der Aktien der voestalpine AG, deren Stimmrechte von der Stiftung ausgeübt werden. Insgesamt werden somit zum 31. März 2019 die Stimmrechte von 14,8 % (31. März 2018: 14,0 %) des Grundkapitals der voestalpine AG in der Stiftung gebündelt.
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