Allgemeine Informationen zur Taxonomie
Seit 1. Jänner 2022 sind börsennotierte Unternehmen in der EU verpflichtet, ihre Wirtschaftstätigkeiten entsprechend der Taxonomie-Verordnung zu klassifizieren und die Ergebnisse in der konsolidierten nichtfinanziellen Erklärung oder im konsolidierten nichtfinanziellen Bericht (gemäß Anforderungen des § 267a UGB) zu veröffentlichen. Hierbei sollen wirtschaftliche Tätigkeiten gemäß deren ökologischer Nachhaltigkeit eingestuft werden.
Die Berichterstattung nach der EU-Taxonomie-Verordnung erfolgt in einem zweistufigen Prozess, bei dem festgestellt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit taxonomiefähig (also grundsätzlich von der Taxonomie-Verordnung erfasst) ist und ob sie auch taxonomiekonform ist. Werden Wirtschaftstätigkeiten eines Unternehmens nicht durch die Taxonomie-Verordnung abgedeckt, gelten diese als nicht taxonomiefähig.
In der Verordnung sind sechs Umweltziele definiert. Um als taxonomiekonform eingestuft zu werden, müssen Wirtschaftstätigkeiten zumindest zu einem dieser Ziele einen wesentlichen Beitrag leisten. Darüber hinaus dürfen sie die Erreichung der anderen Umweltziele nicht erheblich beeinträchtigen (Do No Significant Harm; DNSH)
a. Klimaschutz
b. Anpassung an den Klimawandel
c. Nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
d. Übergang zur Kreislaufwirtschaft
e. Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
f. Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme
Für die Einstufung der Taxonomiefähigkeit, über die im aktuellen Berichtszeitraum berichtet werden muss, sind ausschließlich die Umweltziele „Klimaschutz“ und „Anpassung an den Klimawandel“ heranzuziehen.
Folgende KPI zu den Wirtschaftstätigkeiten sind im aktuellen Berichtszeitraum anzugeben:
- Anteil der Umsatzerlöse - die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, welche in der EU-Taxonomie-Verordnung erfasst sind.
- Anteil der Investitionsausgaben (CapEx), die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, welche in der EU-Taxonomie - Verordnung erfasst sind.
- Anteil der Betriebsausgaben (OpEx), die mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, welche in der EU-Taxonomie-Verordnung erfasst sind.
Die Vorgehensweise der voestalpine
Mit Bekanntwerden der EU-Taxonomie-Verordnung und der damit einhergehenden Pflichten für Unternehmen wurde in der voestalpine ein Projektteam gegründet, das aus Mitarbeitern der Fachbereiche Finanzen, Investor Relations, Umwelt und Corporate Responsibility sowie aus Experten der einzelnen Divisionen besteht.
Zusätzlich wurden Experten außerhalb des Unternehmens beigezogen, um eine umfassende Einschätzung der Materie möglich zu machen.
Zur Ermittlung der Taxonomiefähigkeit erfolgte eine Betrachtung auf Ebene der Konzernunternehmen. Hierfür wurde in einem ersten Schritt eine Zuteilung anhand der den Unternehmen zugeordneten NACE-Codes durchgeführt. Danach wurde jedes Konzernunternehmen durch das Projektteam einzeln analysiert, um die Zuteilung zu verifizieren bzw. abzuändern. Dabei hat das Projektteam auch geprüft, ob dem Unternehmen eine einzelne Wirtschaftstätigkeit zugeordnet werden kann oder ob eine Aufsplittung in mehrere Wirtschaftstätigkeiten notwendig ist. Durch das gewählte Zuordnungsverfahren konnte sichergestellt werden, dass Doppelzählungen vermieden werden. Für den voestalpine- Konzern wurden folgende Wirtschaftstätigkeiten als wesentlich identifiziert:
- Herstellung von Eisen und Stahl
- Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr
- Schienenverkehrsinfrastruktur
Ergebnisse Kennzahlen
Taxonomiefähiger Umsatz
Als Basis für die Ermittlung der taxonomiefähigen Umsätze sind laut EU-Taxonomie-Verordnung die Umsatzerlöse gemäß IAS 1.82(a) heranzuziehen. Diese entsprechen den in der Gewinn- und Verlustrechnung des Geschäftsberichts 2021/22 ausgewiesenen Umsatzerlösen und werden daher für die Berechnung der Taxonomiefähigkeit in folgender Tabelle als Nenner verwendet. Der Zähler umfasst jene Umsätze, welche mit Wirtschaftstätigkeiten generiert wurden, die in der EU-Taxonomie Verordnung erfasst sind. Für den voestalpine-Konzern ergibt sich daher folgende Zuordnung:
Mio. EUR |
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Code |
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Absoluter Umsatz |
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Umsatzanteil |
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A. Taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten |
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Herstellung von Eisen und Stahl |
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3.9. |
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7.312,4 |
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49,0 % |
Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr |
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6.2. |
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21,2 |
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0,1 % |
Schienenverkehrsinfrastruktur |
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6.14. |
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1.523,6 |
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10,2 % |
Umsatz taxonomiefähiger Wirtschaftstätigkeiten |
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8.857,2 |
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59,4 % |
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B. Umsatz nicht taxonomiefähiger Wirtschaftstätigkeiten |
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6.066,1 |
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40,6 % |
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Summe Umsatzerlöse |
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14.923,3 |
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100,0 % |
Taxonomiefähige Investitionsausgaben (CapEx)
Als Basis für die Ermittlung der taxonomiefähigen Investitionsausgaben wurden die Zugänge inkl. der Zugänge aus Unternehmenszusammenschlüssen zu Sachanlagen, immateriellen Vermögenswerten sowie Nutzungsrechten aus Leasingverhältnissen berücksichtigt. Nicht berücksichtigt wurden Investitionen über Joint Ventures sowie Investitionen in Finanzinstrumente. Die Investitionsausgaben stimmen mit den im Geschäftsbericht 2021/22 im Kapitel „Geschäftssegmente“ veröffentlichten Daten überein. Somit werden diese als Nenner herangezogen. Der Zähler umfasst jene Investitionsausgaben, welche mit Wirtschaftstätigkeiten generiert wurden, die in der EU-Taxonomie-Verordnung erfasst sind. Für den voestalpine-Konzern ergibt sich daher folgende Zuordnung:
Mio. EUR |
|
Code |
|
Absolute Investitionsausgaben |
|
Anteil Investitionsausgaben |
---|---|---|---|---|---|---|
|
|
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|
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A. Taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten |
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Herstellung von Eisen und Stahl |
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3.9. |
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373,5 |
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52,7 % |
Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr |
|
6.2. |
|
0,2 |
|
0,0 % |
Schienenverkehrsinfrastruktur |
|
6.14. |
|
51,5 |
|
7,3 % |
Investitionsausgaben taxonomiefähiger Wirtschaftstätigkeiten |
|
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|
425,2 |
|
60,0 % |
|
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B. Investitionsausgaben nicht taxonomiefähiger Wirtschaftstätigkeiten |
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283,1 |
|
40,0 % |
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Summe Investitionsausgaben |
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708,3 |
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100,0 % |
Taxonomiefähige Betriebsausgaben (OpEx)
Im Gegensatz zu den Umsatzerlösen und den Investitionsausgaben können die Betriebsausgaben nicht direkt aus dem Geschäftsbericht 2021/22 übernommen werden. Für die Ermittlung des Nenners der Betriebsausgaben sind nur wenige ausgewählte Aufwendungen relevant. Diese umfassen Gebäudesanierungsmaßnahmen, Wartung und Reparatur von Sachanlagen, Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, Schulungsaufwendungen für die Mitarbeiter sowie kurzfristige Leasingaufwendungen. Der Zähler umfasst jene Betriebsausgaben, welche mit Wirtschaftstätigkeiten generiert wurden, die in der EU-Taxonomie-Verordnung erfasst sind. Für den voestalpine-Konzern ergibt sich daher folgende Zuordnung:
Mio. EUR |
|
Code |
|
Absolute Betriebsausgaben |
|
Anteil Betriebsausgaben |
---|---|---|---|---|---|---|
|
|
|
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A. Taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten |
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|
|
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|
Herstellung von Eisen und Stahl |
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3.9. |
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571,2 |
|
69,0 % |
Güterbeförderung im Eisenbahnverkehr |
|
6.2. |
|
2,1 |
|
0,3 % |
Schienenverkehrsinfrastruktur |
|
6.14. |
|
44,0 |
|
5,3 % |
Betriebsausgaben taxonomiefähiger Wirtschaftstätigkeiten |
|
|
|
617,3 |
|
74,5 % |
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B. Betriebsausgaben nicht taxonomiefähiger Wirtschaftstätigkeiten |
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210,8 |
|
25,5 % |
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|
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Summe Betriebsausgaben |
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828,1 |
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100,0 % |