Der Konzernzwischenabschluss zum 30. September 2022 für das 1. Halbjahr des Geschäftsjahres 2022/23 der voestalpine AG wurde unter Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS), wie sie in der Europäischen Union anzuwenden sind, nach den Bestimmungen des IAS 34 – Interim Financial Reporting und den Auslegungen des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRS-IC), die 2022 verpflichtend anzuwenden sind, erstellt. Die für den Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2021/22 geltenden Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze wurden mit Ausnahme der untenstehenden Änderungen unverändert fortgeführt.
Folgende Änderungen oder Neufassungen von Standards und Interpretationen wurden im Geschäftsjahr 2022/23 erstmals angewandt:
Standard |
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Inhalt |
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Inkrafttreten1 |
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IFRS 3, Änderung |
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Verweis auf das Rahmenkonzept |
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1. Jänner 2022 |
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IAS 16, Änderung |
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Sachanlagen – Einnahmen vor der beabsichtigten Nutzung |
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1. Jänner 2022 |
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IAS 37, Änderung |
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Belastende Verträge – Kosten für die Erfüllung eines Vertrages |
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1. Jänner 2022 |
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Diverse Standards, Änderung |
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Verbesserungen der International Financial Reporting Standards (Improvements-Projekt 2018–2020) |
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1. Jänner 2022 |
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Es haben sich keine wesentlichen Auswirkungen aus den angeführten Änderungen und Neufassungen der Standards und Interpretationen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des voestalpine-Konzerns ergeben.
Für Fragen zu den übrigen verwendeten Aufstellungsgrundsätzen wird auf den Konzernabschluss zum 31. März 2022 verwiesen, welcher die Basis für diesen Zwischenabschluss darstellt.
Der Konzernzwischenabschluss ist in Millionen Euro (= funktionale Währung des Mutterunternehmens) dargestellt. Bei der Summierung von gerundeten Beträgen und Prozentangaben können durch Verwendung automatischer Rechenhilfen rundungsbedingte Rechendifferenzen auftreten.
Die vergleichenden Angaben beziehen sich, sofern nicht anders angegeben, auf das 1. Halbjahr des Geschäftsjahres 2021/22 (Stichtag: 30. September 2021).
Der vorliegende Konzernzwischenabschluss wurde weder einer vollständigen Abschlussprüfung noch einer prüferischen Durchsicht durch einen Wirtschaftsprüfer unterzogen.