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B. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden

Allgemeine Informationen

Der Konzernabschluss wird mit Ausnahme von Finanzinstrumenten, die zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, auf Grundlage der historischen Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgestellt.

Die für den Konzernabschluss geltenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden entsprechen grundsätzlich den im Vorjahr angewandten Methoden mit nachfolgend aufgelisteten Ausnahmen.

Zum 1. April 2012 wurden die beiden Divisionen Automotive und Profilform zur Metal Forming Division zusammengeführt. Die Vorjahresvergleichszahlen wurden entsprechend angepasst.

Folgende Änderungen oder Neufassungen von Standards wurden im Geschäftsjahr 2012/13 erstmals angewandt:

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Standard

 

Inhalt

 

Inkrafttreten1

 

 

 

 

 

IFRS 7 (2010)

 

Finanzinstrumente: Angaben – Übertragung finanzieller Vermögenswerte

 

1. Juli 2011

 

 

 

 

 

1 Die Standards sind für jene Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens beginnen.

Die Änderungen in IFRS 7 verlangen zusätzlich Angaben, die die Abschlussadressaten in die Lage versetzen, die Beziehung zwischen übertragenen, aber nicht vollständig ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten und dazugehörigen Verbindlichkeiten nachzuvollziehen und bei ausgebuchten finanziellen Vermögenswerten die Art des anhaltenden Engagements des Unternehmens und die damit verbundenen Risiken zu bewerten.

Die erstmalige Anwendung des im Geschäftsjahr 2012/13 neu anzuwendenden Standards hatte keine Auswirkungen auf den Konzernabschluss.

Folgende Änderungen oder Neufassungen von Standards sind zum Bilanzstichtag bereits von der EU übernommen, aber für das Geschäftsjahr 2012/13 noch nicht verpflichtend anzuwenden bzw. anwendbar:

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Standard

 

Inhalt

 

Inkrafttreten1

 

 

 

 

 

IFRS 10

 

Konzernabschlüsse

 

1. Jänner 2014

IFRS 11

 

Gemeinsame Vereinbarungen

 

1. Jänner 2014

IFRS 12

 

Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen

 

1. Jänner 2014

IFRS 13

 

Bemessung des beizulegenden Zeitwerts

 

1. Jänner 2013

IAS 27, neue Fassung

 

Einzelabschlüsse

 

1. Jänner 2014

IAS 28, neue Fassung

 

Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen

 

1. Jänner 2014

IFRS 7, Änderung

 

Finanzinstrumente: Angaben – Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten

 

1. Jänner 2013

IAS 32, Änderung

 

Finanzinstrumente: Darstellung – Saldierung von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten

 

1. Jänner 2014

IAS 12, Änderung

 

Ertragsteuern – Latente Steuern: Realisierung zugrunde liegender Vermögenswerte

 

1. Jänner 2013

IAS 1, Änderung

 

Darstellung des Abschlusses – Darstellung von Posten des sonstigen Ergebnisses

 

1. Juli 2012

IAS 19, Änderung

 

Leistungen an Arbeitnehmer

 

1. Jänner 2013

diverse Standards

 

Verbesserungen der International Financial Reporting Standards (Improvementsprojekt 2009–2011) (Ausnahme: Änderungen im Zusammenhang mit IAS 32 werden vorzeitig angewandt)

 

1. Jänner 2013

 

 

 

 

 

1 Die Standards sind für jene Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem Datum des Inkrafttretens beginnen.

IFRS 10 definiert den Begriff der Beherrschung neu und umfassender. Damit soll eine einheitliche Grundlage für die Abgrenzung des Konsolidierungskreises geschaffen werden. Dieser Standard ersetzt die Bestimmungen des bisherigen IAS 27 „Konzern- und Einzelabschlüsse“ zur Konzernrechnungslegung.

IFRS 11 regelt die Bilanzierung durch Unternehmen, die gemeinsam eine Vereinbarung kontrollieren, welche entweder als Gemeinschaftsunternehmen oder als gemeinsame Geschäftstätigkeit klassifiziert werden. Dieser Standard ersetzt IAS 31 „Anteile an Gemeinschaftsunternehmen“ und schafft die Möglichkeit zur Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen ab, wodurch diese künftig nach der Equity-Methode in den Konzernabschluss einzubeziehen sind. IAS 28 beinhaltet nun die Vorschriften zu assoziierten Unternehmen sowie Gemeinschaftsunternehmen, die gemäß IFRS 11 nach der Equity-Methode bewertet werden.

IFRS 12 enthält die Angabepflichten für Tochterunternehmen, gemeinsame Vereinbarungen, assoziierte Unternehmen und nicht konsolidierte strukturierte Einheiten.

IFRS 13 definiert den Begriff des beizulegenden Zeitwerts, steckt einen Rahmen zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts in einem einzigen IFRS ab und schreibt die Angaben zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts vor.

Durch die Änderungen des IAS 32 werden Voraussetzungen für die Saldierung von Finanzinstrumenten in der Bilanz klargestellt und infolgedessen neue Angabevorschriften in IFRS 7 aufgenommen.

Die Änderungen des IAS 1 verlangen, dass die Posten des sonstigen Ergebnisses danach gruppiert werden, ob diese zu einem späteren Zeitpunkt in die Gewinn- und Verlustrechnung umgegliedert (recycled) werden oder nicht.

Durch die Änderungen des IAS 19 wird die Korridormethode abgeschafft und werden die Finanzierungsaufwendungen auf Nettobasis ermittelt. Weiters ist der nachzuverrechnende Dienstzeitaufwand künftig sofort ergebniswirksam zu erfassen und es werden erweiterte Anhangangaben im Zusammenhang mit leistungsorientierten Plänen gefordert.

Die angeführten Standards werden nicht vorzeitig angewandt. Die zukünftigen Auswirkungen aus den neuen bzw. überabeiteten Standards auf den Konzernabschluss der voestalpine AG werden derzeit untersucht.

Bei der Summierung von gerundeten Beträgen und Prozentangaben können durch Verwendung automatischer Rechenhilfen rundungsbedingte Rechendifferenzen auftreten.

Konsolidierungsmethoden

Währungsumrechnung

Unsicherheiten bei Ermessensbeurteilungen und Annahmen

Ertrags- und Aufwandsrealisierung

Sachanlagen

Leasing

Firmenwerte

Andere immaterielle Vermögenswerte

Impairmenttest von Firmenwerten, anderen immateriellen Vermögenswerten und Sachanlagen

Anteile an assoziierten Unternehmen

Finanzinstrumente

Andere Finanzanlagen

Ertragsteuern

Vorräte

Emissionszertifikate

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Forderungen

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

Pensionen und andere Arbeitnehmerverpflichtungen

Sonstige Rückstellungen

Eventualverbindlichkeiten

Verbindlichkeiten

Mitarbeiterbeteiligungsprogramm

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